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Für die Falle, wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesherren gehören, sind die kontra« hirenden Staaten übereingekommen, es bei der bis­herigen Observanz zu lassen, vorkommende Beschwer­den aber bei der Revisionskommission zur Sprache zu bringen.

§- 43.

Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verun­glücken, so sind die. Ortsobrigkeiten verpflichtet, da­für zu sorgen, daß die erforderlichen Rettungs- und Sicherungsanstalten so schnell als möglich ge­troffen werden. Zu diesem Ende machen die kontra- hirenden Staaten sich anheischig, die Lokalbehörden mit den nöthigen allgemeinen Instruktionen im Voraus zu versehen, und die deshalb bestehenden besonderen Verordnungen zu erneuern.

Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Weser aus­geübt werden, so wird solches hierdurch für immer aufgehoben.

V. Vom Leinpfade.

§. 44-

Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strom­bett der Weser ausüben, machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gesetzt, darin erhalten, und, so oft es nöihig seyn wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desjeni­gen, den es angcht, wieder hergestellt werde, da­mit in dieser Beziehung der Schifffahrt nie ein Hin­derniß entgegenstehe.

5. 45.

Hingegen sollen die Schiffer, bei eigener Verant« woMichkeit zum Schadenersätze und angemessener Por Uzeistrafe, dafür hasten, daß durch ihre Pferde- treibe r vom Leinpfade überall kein anderer Ge­brauch, als eben der zum Linienzuge erforderliche, gemacht, und auch in der Nachbarschaft desselben kein Schade verübt werde. Sie haben die in dieser .Hinsicht von den einzelnen Uferstaaten etwa zu erlas­senden Spesialpolizewealements zu befolgen, welche übrigens mit keiner ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Akte im Widersprüche stehen dürfen.

§. 46.

Es wird gänzlich der freien Wahl der Schiffer überlassen, an welchen und bis zu welchen Orten, und von den Unterthanen, welches der komrahwenden Staaten sie ihre Lmicnzuqskräfte an Pferden oder Menschen, in freier Vereinigung über den Gestellungspreis dingen wollen und können, mit einziger Ausnahme der diese Rege! theilweise be­schränkenden Bestimmung im §. 11, Nr. 6.

§. 47.

Ob, wie in einigen der kontrahirenden Staaten bisher die Gewohnheit bestanden hat, die Linienzuge

zur leichteren Verhütung und eventuell zur Taxation vorkommender Beschädigungen, durch Achtsleute auch fernerhin begleitet werden sollen, hängt zwar vom Ermessen jedes Uferstaates ab, doch ist verein­baret, daß künftig durch solche Begleitung den Schss- fern weder irgend eine Ausgabe, noch irgend ein Aufenthalt verursacht werden darf.

H. 48.

Die Uebersetzung der Linienzügspferde von einem Ufer auf das andere ist. Sache des Schif­fers , darf aber nur an den dazu verordneten Plätzen geschehen.

VI. Von den Nebenflüssen.

§. 49.

Die Anwendung oder Ausdehnung der Bestim­mungen dieser Konvenzion auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Staaten trennen oder durchströmen, so weit nicht besondere Umstände ent­gegenstehen, bleibt den betreffenden Staaten zum be­sondern Abkommen überlassen.

VII. Von Ausführung der Weser- schifffahrtsakte u nd künftiger Re­vision derselben.

§. 50.

Soweit durch gegenwärtige Konvenzion Bestim­mungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Spezialverträge, Ge­setze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche, sein alleiniges Bewenden.

§. 51.

Diese Schifffahrtsakte soll, nach erfolgter Ratifi­kation, von allen kontrahirenden Staaten öffentlich durch den Druck bekannt gemacht werden, und mit dem 1. März 1824 (1. Mai 1824 nach späterer Ver­abredung, s. oben S. 195) in volle Wirksamkeit treten.

§. 52.

Ein im Orte des Zollamtes oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender Beamte soll zur summarischen Behandlung und Ent­scheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflich­tet werden:

1) über alle Zollkontravenzionen und die Hierdurch verwirkten Strafen, insofern der Schiffer den­selben sich nicht freiwillg unterwirft;

2) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krähn-, Waage-, Hafen-, und dergleichen Gebühren und deren Betrag;

3) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades;