Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt fA r die Provinz H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 15^ April 1824.

Gesetzgebung.

Aus schreiben des Staatsmini- st e r i u m s, vom 30. Jan. 1824,

die Schifffahrt auf der Weser betref, send.

Nachdem sämmtliche Staatsregierungen, deren Gebiet die Weser berührt, die von ihren Bevollmäch- tigten (zur Vollziehung des 108ten Artikels des am Kongresse zu Wien den 9. Zum 1815 unterzeichne/ ten Hauptvertrages) ani 10. Sept. 1823 zu Minden abgeschlossene, wörtlich hier nachfolgende, Ueberein- kunft wegen der Schifffahrt auf der Wefer vollstem big dergestalt genehmigt haben, daß dieftlbe mit dem 1. Mai dieses Jahres in Wirksamkeit treten soll; so sind die darin enthaltenen Bestimmungen seit gedach, tem Tage von den kurfürstlichen Behörden und fönst Allen, die es angehet, gehörig zu beobachten. Cassel am 30. Januar 1824.

Kurfürstliches Staatsministerium.

Für den Minister des Innern: der Justiz : Witzleben. Schminke. Krafft. Nieß.

vt. Eggena.

Für sämmtliche kurheffifchen Provinzen.

Weser schifffahrt 6 akte.

In der Absicht, die in der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, §§. 108 bis 116 einschließlich, ausgesprochenen allgemeinen, Grundsätze über die Schifffahrt der Flüsse, welche verschiedene Staaten in ihrem schiffbaren Laufe trennen oder durchströmen, auch bei der Wefer, mitBerücksiichtigung der dafelbst vorkommenden besonderen Verhältnisse, zur Aus­führung zu bringen, haben die Staaten, deren Ge­biet dieser Strom in seinem schiffbaren Laufe berührt oder durchschneidet, eine gemeinschaftliche Kommission zu Minden'sich vereinigen lassen, um alle für diesen Zweck erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständnisse zu erwägen und festzustellen, und zwar haben

Se. Majestät der König von Preussen Allerhöchst- ihren Regierungsrach Dr. Karl Wilhelm Koppe;

Se. Majestät der König von Großbritannien und Irland, als König von Hannover*, Allerhöchst- ihren Hofrath und Oberzollinfpektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger;

Se. königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen Allerhöchstihrcn Geheimenregierungsrach Dr, Wilhelm Ludwig Schröder;

Se. Majestät der König von Großbritannien und Irland, auch. König von Hannover, als vor- mundfchaftlicher Regent des Herzogthums Braun­schweig, den königlich - hannöverfchen Hofrath und Oberzollinspektor Johann Friedrich Wil­helm Heiliger;