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Wochen klalt

für die Provinz H s n a u. Hanau. Donnerstag, den 1122 März 1824.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der bisher beim Generalkriegsdepartement gestan, Vene Sekretar, Rath Hastenpflug, ist in seiner Ei- genschaft als Sekretar zu dem Generalauditorat ab lergnädigst versetzt worden.

Mgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Gemäßheit eines hohen Beschlusses des kür» fürstlichen Staatsministeriums vom 11. d. M-, wird hiermit den sämmtlichen Polizeikommisswnen der hiesigen Provinz zur Nachachtung bekannt ge, macht, daß die Schullehrer rücksichllich der, von denselben gemachten Anzeigen, wegen Schulder, säumuissen der Kinder, erst in dem Falle per führ lich vorzuladen sind, wo Einwendungen vorge, bracht werden, über welche die Lehrer allein Aus, kunst geben können, und wobei eine schriftliche Erklärung nicht genügt, und daß von diesen Vor, ladungen jedesmal der Prediger in der betreffenden Landgemeinde zu benachrichtigen ist. Gegeben Hanau den 19. Febr. 1824.

Kurfürst!« Obergericht der Provinz Hanau, Krimmalsenat.

Schmer feld.

vt. Nöder.

2- Folgender Generalpardon für die Deserteurs von den herzoglich braunschweigischen Truppen: Von Gottes Gnaden Wir Karl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg rc., fügen hier,

mit zu wissen: Demnach Wir in der Ueberze«, gung, daß die meisten Individuen, welche seit der Publikation des letzten Generalpar, dons vom 28. Mai 1816, von Unserem Trup, penkorps desertirt sind, oder sich seitdem ihrer Militärpflicht vor der Einstellung entzogen, nur aus Leichtsinn und Verführung ihre Pflicht verletzten, beschlossen haben, durch Verwüst, gung eines abermaligen Generalpardons sel, bigen die Möglichkeit zu eröffnen, in ihrVa, terland und zu ihrer Pflicht zurückzukehren, so erklären und verordnen Wir hiermit, daß alle von Unserem Truppenkorps seit dem vor, erwWrtxn Zeitpunkte desertirte Individuen und« W^erretene Militärpflichtige, welche binisen-emor ein , für allemal bestimmten Frist von sechsMouaten, vom Tage der Publika, tion der gegenwärtigen Verordnung angerech, net, an ihren vormaligen Wohnort in linse, ren Landen zurückkehren, und sich auf die mw ten vorgeschriebene Weise gehörig melden wer, den, gänzlich begnadigt, und mit aller Stra- fe wegen ihrer Desertion übersehen, diejeni­gen Deserteurs aber, welche diese Frist nube, nutzt vorüber gehen lassen , nach der Strenge der Gesetze behandelt, und mit Einziehung ih, res gesammten Vermögens, auch im Detre« tnngsfalle mit den ausserdem augeordnereu Strafen angesehen werden sollen. Don diesem Generalpardon bleiben jedoch gänzlich ausgeschlossen: 1) sämmtliche Deserteurs, ,,welche wegen eines begangenen Verbrechens und sonst, um der Strafe zu entgehen, aus,