und Hecken jedes Jahr, vor Ende des Monats März, von den Ranpenucstcrn, bei Vermeidung einer Snafe von 4 Kreuzer für jedes von derglei- chen Nestern, das später bei den, von den Polizeibehörden anzustellenden Visitationen entdeckt wird, zu reinigen sind. Hanau am 5. Febr. 1824.
Kurfürstliche Regierung der dasigen Provinz.
2. Vermöge Beschlusses kurfürstl. Staatsminisie- nnmü vom 5. d. M., ist dem Schultbeiffen Gut- berkt zu Leimbach, wegen seines rühmlichen Eifers beim Löschen des, am 18. Dez. v. I., in der Wohnung des Markus Rehberg zu Betzeurode ausgebrochenen Brandes, und zugleich in De« rücksichtignnq seiner langjährigen treuen und thätigen Dleustführnng, die silberne Verdienstmedaille huldreichst verliehen worden, welches an« durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Fnlda den 10. Febr. 1824.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Haustein.
vt Kepler.
5. In Gemäßheit eines hohen Beschlusses des surr fürstlichen Staatsmmisteriums vom 11. d. M-, wird biet mit den sämmtlichen Polizeikommissionen der hiesigen Provinz znr Nachachtung bekannt gemacht , daß die Schullehrer rücksichilich der, von denselben gcmachccn Anzeigen, wegen Schulver« säumuissen der Kinder, erst in dem Falle perfotv lieb vorzuladen sind, wo Einwendungen vorgebracht weiden, über welche die Lehrer allein Aus« knufr geben können, und wobei eine schriftliche Erklärung nicht genügt, und daß von diesen Vorladungen jedesmal der Prediger in der betreffenden Landgemeinde zu benachrichtigen ist. Gegeben Hanau den 19. Febr. 1824.
Kurfürstl. 'Obergericht der Provinz Hanau, Kriminalsenat.
S ch m e r fe l d.
vt. Röder.
4. Folgender Generalpardon für die Deserteurs von den herzoglich braunschweigschen Truppen: ,,Von Gottes Gnaden Wir Karl, Herzog zu „Braunschweig und Lüncbnrg rc-, fügen hior, „mit zu wissen: Demnach Wir in der Üeberzen« „gnng, daß die meisten Individuen, welche „seit der Publikation des letzten Generalpar- „dons vom 2ki. Mai 1816, von Unserem Trupr „penkorps desertirt sind, oder sich Mttdem ihrer „Militärpflicht vor der Einstellung entzogen, „nur aus Leichtsinn und Verführung ihre Pflicht „verletzten, beschlossen haben, durch Verwilli« „gung eines abermaligen Geueralpardons feb „digen die Möglichkeit zu eröffnen, in ihrVa« „teftand und zu ihrer Pflicht zurückzukehren, „so erklären und verordnen Wir hiermit, daß
„alle von Unserem Truppenkorps seit dem vor« „ermähnten Zeitpunkte desertirte Individuen „und ausgetretene Militärpflichtige, welche „binnen einer ein - für allemal bestimmten Frist „von sechs Monaten, vom Tage der Publika« „tion der gegenwärtigen Verordnung angerech« „uct, an ihren vormaligen Wohnort in llnsei „reu Landen zurückkehrcn, und sich auf die mu „ten vorgcschricbcne Weise gehörig melden men „den, gänzlich begnadigt, und mit aller Stra« „fe wegen ihrer Desertion übersehen, bicjenü „gen Deserteurs aber, welche diese Frist nnbe< „nutzt vorüber gehen lassen, nach der Strenge „der Gesetze behandelt, und mit Einziehung ih- „res gesummten Vermögens, auch im Vetre« „tnugsfalle mit den ausserdem angeordneten „Strafen angesehen werden sollen. — Von „diesem Generalpardon bleiben jedoch gänzlich „ausgeschlossen: 1) sämmtliche Deserteurs, „welche wegen eines begangenen Verbrechens „und sonst, um der Strafe zu entgehen, aus, „getreten sind, insofern sie sich nicht dieser „letzteren unterwerfen wollen, welchen Falls „ihnen sodann die für die Desertion selbst ver- „wirkte Strafe erlassen seyn soll; 2) diejeni- „gen, welche bei ihrer Desertion die ihnen an- „vertrauten Pferde mitgenommen haben. Alle „diejenigen Individuen nun, welche sich der „ihnen hierdurch angeborenen Begnadigung „theilhaftig machen wollen, und auf welche „die vorbemerkten Ausnahmen nicht anmenbt „bar sind, haben sich binnen der vorbestimm» ,,ten Frist bei dem Kommandeur Unseres Trup« „penkorps allhier zu melden, und wegen der „Bestimmung über ihre feruerweite Militär« „pflichtigkeit, sowie wegen Freilassung ihres „etwa mit Arrest belegten Vermögens das „Weitere zu gewärtigen. — Urkundlich Unser „ter eigenhändigen Unterschrift und beigedruck« „ten fürstlichen geheimen Kauzleisiegels. Braun« „schweig den 25. Jan. 1824-
(L. S.) „K a v l."
wird, in Gemäßheit Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vvm 14. d., hierdurch bekannt gemacht. Hanau den 24. Febr. 1824.
Kurfürstliche Regierung der dasigen Provinz.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal« tungs - und FinanzPehörden.
1. Freitag den 5. März d. J., Vormittags 11 Uhr, werden auf dem Rathhause in Fecheuheim,