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«ok einein der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von einem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letzteren Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sey es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr gereizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.

Verfahren und Vorsichtsmaßregeln Lei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richt tet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Möglichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgeboten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegenge­setzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er niemanden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbau- ung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der

durch die Erfahrung am meisten bewährten Mit­tel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis, (der lauen Bader, des Glüheisens auf die Bißstelle).

Zu einem in Wasserscheu verfallnen Menschen dür­fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistande erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen ha­ben,' und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit wa­schen.

Alles, was in der nächsten Umgebung des Kran, kem gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Menschen übertragen werde, zerstört, ver­brannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Bet­ten, Kleidungsstücke, Geschirre re. Die Bekleidung der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.

Em an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, unverzüglich, ohne abgewaschen und angekleidet zu werden, in einem gut verpichten Sarge, tiefer als gewöhnlich, beerdigt.