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Immer muß die ganze, wenigstens drei Wochen lang abzusondernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde ein» fallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangenden Wuth wahrnehmen las­sen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem näm­lichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kom­men.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschä­digt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle fer­ner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahr­scheinlich machen — nur dann kann mit Genehmi­gung der Polizei das beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragen- dcu, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzuson- dern, und mindestens drei Wochen lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit angemesse­ner Behutsamkeit einzusperren. ^Während der Be­obachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletz­ten Kühen der Art binnen der Zeit von drei Wochen nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. —• Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde wie die eines Menschen nach den gegebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müßen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus­thieres, Rindviehes, Schweins :c. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt ge­reinigt, auch, soviel als thunlich, alles, was von dein kranken Thiere berührt worden, weggeschafft wer­den, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich an etwas ange­hängt, und durch mehrfache Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb aus­gelüftet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wän­de abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwast fer bestrichen, der Boden mit scharfer Lauge abge- waschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu,

geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßge- schirre re. Man hüte sich auch Stellen, die von dem Dlure oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit bloßen Händen zu berühren, zumal wenn die Oberhaut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, daß man der Orts-Polizei­behörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die An­zeige mache, wenn man ein derWurh überhaupt ver­dächtiges , oder von einem solchen gebißcnes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödtet worden seyn, pder im Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekann­ter anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen solcher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Poli­zei streng verboten. Diese ergreift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schädlichen Hun­des, macht sein Vorhandenseyn in der ganzen Um­gegend bekannt, bannt die Einwohner ihre Häuser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien anwenden und genaue Aufsicht auf ihr Vieh haben können. Vor Allem aber verordnet die Polizei das Anlegen aller Hunde, und das Tod­ten eines jeden frei umherlaufenden in der betreffen­den Gegend während sechs bis neun Wochen.

Beschreibung der Wasserscheu oder Wuth beim Menschen.

Die Zeit, in ivelcher nach dem Bisse eines wü­thenden Thieres die Wasserscheu bei einem Menschen eintritt, ist unbestimmt. Es können nur einige Tage, aber auch, wie es sehr häufig der Fall ist, meh­rere Wochen oder Monate dazwischen verstreichen, ja der Zeitraum Win Bisse an bis zum Ausbruche der Krankheit kann viele Monate und bis zur Jah­resfrist dauern. Man will selbst Fälle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Kör­per schlummerte und endlich doch noch erwachte. In­deß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungskur binnen Jahresfrist keinen Anfall erlitten, nichts mehr zu fürchten.

Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Art heilt gern schnell zu) oder noch offen, fo entsteht in oder an derselben eine juckende oder stechende Empfindung. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übleS bläuliches, bleifarbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die Narbe beginnt zu jucken, zu stechen und zu schmer­zen. Sie geräth in Entzündung, bricht bisweilen auf, und es fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald einen üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzündung und ziehenden Schmerzen der Wunde erstrecken sich in die umliegenden Theile, besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.