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Hanau.

Ges e H g e b u n g,

Verordnung

von, 30. Dez. 1823, dir gerne ins; einigen Verhältnisse der Jsra elite» betreffend.

Von Gottes Gnaden Mir Wilhelm Ute, K u r r st re. rc.

in der Absicht, das Religionswesen, den Schutt unterricht, die Armenpflege und die Behandlung der übrigen gemeinheitlichen Angelegenheiten der jüd» schen Glaubensgenossen zu verbesseren, verordnen wie folgt:

Erster Abschnitt.

"V o n den jüdischen Gemeinden über, Haupt.

§. 1.

Die Judenschafr .foss in Beziehung auf die ge/ meinheirltcheu Angelegenheiten in eigene Gemein: den abgetheilt werden, welche aus den israelitischen Bewohnern eines Ortes oder denen mehrerer Orte sich bilden.

Von der Regierung jeder Provinz soll die Zusam­mensetzung dieser Gemeinden auf den Vorschlag des Vorsteheramtes unter vollständiger Berücksichtigung der Oertlichkeit und des Bedürfnisses vorerst auf drei Jahre geschehen, nach deren Ablauf aber die schließ/

Donnerstag, den 5^ Februar 1824

liche Abtheilung an Unser Ministerium des Inner» zu Unserer Bestätigung einberichtet werden.

§. 2.

Eine jede solche Gemeinde soll in der Regel ihr eigenes Verhaus (Synagoge) haben. So lange einzelnen Gemeinden ein solches Verhaus mangeln wird, haben dieselben ihren Gottesdienst in dem Bett Hause der nächsten Gemeinde zu halten.

§. 3.

Ausser den öffentlichen Bethäusern darf kein israe­litischer Gottesdienst, noch eine gemeinschaftliche, nicht in der Synagogenordnung (f. §. 16) zugelasse/ ne, Andachrsübung von Anderen, als Familiengr« »offen, Statt finden.

§. 4.

Jede Synagogengemeinde hat , nach ihrem Umfan­ge , mehrere A e l r e st e. Sie werden von dem Kreis- vorsteher dem Kreisrathe bezeichnet, und von diesem, nachdem er sich von ihrer Tüchtigkeit überzeugt haben wird, dem landesherrlichen Kommissar für die juden- schaftsschen Angelegenheiten der Provinz vorgeschla­gen, welcher, wenn er nichts dawider zu erinnern findet, deren Bestellung durch das Vorsteheramt ver­anlaßt, und dem Kreisrathe die Vestellungsurkunde übersendet. Dieser hat darauf did Aeltesten zu ver­pflichten, und deren Bestellung der Gemeinde be/ sannt zu machen.

§. 5.

Jede Synagogengemeinde soll einen Vorsänger haben, welcher von der Gemeinde mit Vorgänger