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Vermeidung einer, nach Befinden der Umstände, jedoch nicht unter 5 fl. zu bestimmenden, Polizei- liegen, Strafe angewiesen, den Polizeibehörden aber wird zur Pflicht gemacht, mit aller Strenge dahin zu sehen, baß dieser Vorschrift gehörig nachgelebt werke- Hanau, am 19. Dez. 1823.

Kurfürstl. Regierung der dasigen Provinz.

Z. Allgemeine Verfügung, die Behandlung der Leimeu-, Thon- und Sandgruben, zn Abwen­dung von Unglücksfällen betreffend.

Da beim Leimen-, Thon- und Sandgraben das obere Erdreich häufig so untergraben wird, . daß solches nothwendig einstürzen muß, dieses aber schon öftere Unglücksfälle verursacht hat, so soll, zu möglichster Abwendung derselben, vermöge einer allerhöchsten Verfügung vom 10. d., an den Leimen-, Thon - und Sandgruben, die untergrabene Oberfläche entweder alsbald gehörig unterbaut, oder aber herunter gewor­fen , und mit dem untern Gang der Gruben senkrecht abgeschärft werden. Es wird daher solches zur Nachachtung hiermit bekannt ge­macht, den Polizeibedicnien aber, und insbe­sondere den Flur - und Waldschützen wird auf» gegeben, auf die gehörige Befolgung dieser Vorschriften zu wachen, und im Fall einer von ihnen entdeckten Uebertrecung dem Ortsvor- staub, tu dessen Gemarkung sich eine vorschrifts­widrig behandelte Leimen -, Thon - oder Sand­grube" befindet, die alsbaldige Anzeige davon zu thun, der sofort zu vrrausialteu hat, daß dem gefahrdrohenden Zustand derselben abge» helfen werde.

Hanau den 19. Dez. 1823.

Kurfürst!. Regierung der dösigen Provinz.

4. Alle und jede, welche au der Geueralmtlitär» kasse und deren Unterfassen, namentlich die Gou­vernements-, Zeughaus-, Kasernen , Lazareths, und Militärbaukassen,' sowohl hier als an andern Orten im ganzen Kurstaate, aus dem Zeiträume vom 1. Jcuncr bis Ende Dezembers 1823 noch Forderungen für Lieferungen, Arbeiten oder aus einem sonstigen Grunde zu machen haben, werden hierdurch aufgefordert, die Anzeige davon nebst den gehörig belegten und attestirren Rechnungen darüber, so gewiß binnen den nächsten 14 Tagen von heute an, bei der unterzeichneten Behörde einzureichen, als diese sonst nach Vorschrift der allerhöchsten Verordnung vom 23. Iüni 1801 eine Eingabe der Art nach Ablauf der gedachten Frist nicht weiter berücksichtigen kann. Cassel am 2. Senner 1824-

_______Aus kurfürstl. Militärvkonvmiedepartemenl.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs; und Finanzbehörden.

1. Die Quittungen über den Beitrag, welchen der Herr Graf von Rödelheim zu dem unterm

20. März 1814 von kurfürstl. Regierung dahier ausgeschriebenen Zwangsanlehn mit 626 fl. 58fr. wegen seiner Besitzungen im Amt Bergen gelei­stet hat, siud benanntem Ferrit Grafen abhan, den gekommen. Durch die nunmehr geschehene Ausfertigung und Verabfolgung der Obligatio­nen über obige Summe, nach der Anweisung des erwähnten Herrn Darleihers, sind jene Quit­tungen ausser Wirkung gesetzt worden, welches zu allem Ueberfluß, um jeden Mißbrauch zwi­schen dritten Personen zu verhindern, hiermit bekannt gemacht wird. Hanau den 27. Dezem­ber 1823.

Kurfürstl. hessische Landesschuldentil­gungskommission daselbst. Ledderhose. Neu Hof.

Vt. Weipert.

2. So sehr man Ursache hat, mit der diesjährigen vaterländischen Gewerbausstellung Hierfelbst, hin­sichtlich der darin beurkundeten Fortschritte mehre- rer wichtiger Gewerbszweige, zufrieden zu seyn; so gewiß würde dieselbe noch mehr zur Zufrieden« hei t gereicht haben , wenn die in dem öffenrlichen Berichte des vormaligen Kommerzkollegiums Über- die Gewerbausstellung vom Jahre 1819, und in der Aufforderung des Handels - und Gewerbsverr eins vom 15. März dieses Jahrs ausgedrückre Ab­sicht , durch diese Ausstellung allen vorhandenen Zweigen beä inländischen Gewerbfleisscs für Er­zeugnisse jeder Art, insofern sie sich nur durch irgend eine neue oder verbesserte Eigenschaft auszeichnen, oder auch nur als Beweis des Fortbestehens der einmal erreichten höheren Vollkommenheit dersel­ben dienen, öffentliche Anerkennung zu verschaffen; von unsern gewerbtreibeuden Mitbürgern in ihrem ganzen Umfänge erkannt werden wollte; wenn man also nicht abermals hätte bemerken müssen, daß die irrige'Meinung zu häufig verbreitet ist, als sollten nur ganz neue Gewerbcrzeuguisse, oder sehr auffallend veränderte zu dieser Ausstellung gezogen werden. Der Handels - und Gewerbsverein, wel­cher sich durch die ihm zu Gebot stehenden Mittel in genauerer Bekanntschaft mit dem Stande der ein­heimischen Gewerbe hält, weiß, daß sehr' viele der weder jetzt noch früherhin auf der Ausstellung erschienenen Erzeugnisse vieler Gewerbe, oft, viel- leicht.jährlich neue Zierden und erwünschte Berei­cherungen für dieselbe eingeben könnten. Möchte daher wenigstens dieser eine wohlthätige Zweck, wel­cher der jährlichen Gewerbausstellung neben an­dern wichtigen Absichten zum Grunde liegt, von unseren gewerbtreibeuden Mitbürgern recht aufgefaßt und in Zukunft zu ihrem Vortheil benutzt werden. Möchten sie bedenken, daß diese Vereinigung ihrer Gewerberzeugnisse vor den Au­gen des. Publikums dieselben im In- und Auslan­de bekannter macht, und ein kräftiges Mitte ist, die hie und da aus entgegengesetzten Interessen