Wochenblatt für He Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 25Le Dezember 1823.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Finanzkammerregistrator Jak. Viehmann zu Cassel ist zugleich zum Sekretargehülfen bei dem Laudwirthschaftsvereine allergnädigst bestellt worden.
Bei dem Hoforchesser sind der Musikmeister Ege- ling, sowie die Hautboisteu Bender jun., Wagner, Scharfenberg, Schubauk, Schmidt und Jungk von dem LeibgarLeregimente, zugleich zu Mitgliedern allergnädigst ernannt worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1, Hanau. Durch einen hohen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 29. v. M. ist verfügt worden, daß die für das kurfürstliche Obergericht in Fulda durch den Gebühreutarif vom 3. April 1819, Nro. 12, und für die Un- tergerichte im Großherzogthum Fulda durch den Gebühreutarif vom 28. Dezember 1816, Nro. 51. bestimmten Abschriftsgebühren unter genauester Beobachtuug der weiteren Vorschriften des Mi- nisterialausschreibens vom 27. Dez. v. I. , einstweilen bei dem Obergerichte und den Unterge- richten der Provinz Hanau statthaft seyn sollen , welches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß nach den erwähnten Vorschriften: 1) für die bei dem Ober- gerichte idurch Kanzlei Hand gefertigten Abschriften von Eingaben und darauf ertheilten Ver
fügungen, Erkenntnisse oder darüber erstatteten Berichte von jedem Bogen neun Kreuzer, wobei eine Ausfertigung, welche weniger als eineu Bogen enthält, für voll gerechnet wird, und 2) für die bei ben Untergerichlen gefertigten Abschriften vom ersten Bogen zwölf Kreuzer nM> von den folgenden Bogen acht Kreuzer, dagegen aber wenn die dritte Seite nicht erreicht ist, nur die Hälfte dieser Ansätze bezahlt werden, jede Seite aber wenigstens zwanzig Reihen und jede Reihe wenigstens dreisig Buchstaben enthalten soll. Sig- uatum, Hanau den 19. Nov. 1823.
Aus kurfürstlichem Obergericht daselbst, v. M o H.
vt. Völcker. _
2. Nachstehender Gemeiner Bescheid des kurfürstl. Oberappellationsgerichts vom 1. Oktober d. J. wird auf Verordnung desselben allen denjenigen, die es angehet, zur Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Da bisher häufig wahrgenommen worden, daß von den Prokuratoren, insbesondere in Armen- sachen, die im lOreti Titel §. 8. der Ober- appellationsgerichtsordnnng vom 15, Februar 1746, enthaltenen Vorschriften über die innere Einrichtung derDeduktiousschriften nicht allenthalben beobachtet werden; so wird sämmtlichen Prokuratoren die sträckliche Befolgung der eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hiermit zur Pflicht gemacht und zwar namentlich denselben aufgegeben,