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Wochenblatt

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Hanau. Donnerstag, den 6 November 1825»

Kurfürstliche Ernennungen.

Durch allerhöchste Resolution vom^25stcn d. M. ist der Advokat Schüler ju Hersfeld zugleich prvvi, sorisch zum Garuisousaubiteur daselbst allergnm digst ernannt worden.

Dem bei dem Obergerichte in Cassel bisher gestan- denen Referendar vonLoßberg ist das bei demLand- geeichte in Homberg erledigte Assessorat, und

dem bisherigen Pfarrassistenten Wahl von Geis« mar, die Pfarrei Rengershausen, Klasse Franken» berg, allergiia'öigst übertragen worden.

Die erledigte Stelle eines reitenden Försters über den WaSensteiner Forst ist dem Oberjäger Ludwig Heer von Weisungen, und

L dem Hospitaihainaischen Förster Stahl in Löhl- bach, die Ausübung der herrschaftlichen Jagd in dem Löhlbacher Hospitalsforste allergnädigst über» tragen,

der bisherige gehende Förster des Lonisendorfer Forstes, Leopold Kuchenbecker in Geismar, aber zum reitenden Förster huldreichst ernannt worden.

Der Bürgermeister Fischer in Niedenstein ist zum ordentlichen Mitgliede der Polizeikommission in Gu» deusberg- mit der Bestimmung ernannt worden, daß das Stimmrecht desselben in gerichtlichen Sa, chen sich auf die Fälle beschränke, welche Einwohner der Stadt Niedenstein oder daselbst verübte Verge­hen betreffen.

Der Förster Siebert in Ehringen ist zum äusser- ordentlichen Mitgliede der Polizeikommission in Wolfhagen, und

der Förster Pickhard in Naumburg zum ausser.- ordentlichen Mitgliede der Polizeikommission in Naumburg ernannt.

Der im zweiten Liniettinfanterieregiment stehende Bataillonsarzt Gegel ist zum Landgerichtswundarzt für den Bezirk des Landgerichts Fulda ernannt.

Bei dem Hoforchester ist der Virtuos Antonio To» soroni aus Florenz als erster Hornist, und

der Musikus Johannes Knauf als Hoboebläser allergnädigst angestellt worden.

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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Emer allerhöchsten Entschließung Sr. königlichen Hoheit des Kurfürsten zufolge wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemachr, daß, tu Gemäß- heit eines Bundestagsbeschlusses, vom 3. Juli d. I., die der deutschen Bundesversammlung zu überreichenden Druckschriften deutscher Schrift­steller, von derselben künftig nur durch den Ge­sandten des Staates, welchem der Schriftsteller oder Verleger angehört, werden angenommen, und daß die Bundesversammlung nur die Zu­eignungen , wozu sie vorher ihre Bewilligung ertheilt hat, genehmigen werde- Hanau, den 22. August 1823.

Kurfürstliche Regierung der dasigen Provinz.

~ - B o r r i e s.

vt. Schunck.