G es e H g e b u n g.
D e P o s i t e n o r d n u n g.
vom 29. September. 1823-^ '
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II./ Kurfürst rr. rc.
ertheilen, zu mehrerer Beförderung der Sicherheit . und einer zweckmässigen Verwaltung des der offene# lichen Verwahrung anvertraueten Privatvermögens, folgende Vorschriften:
Erster Ab schnitt.
Von den Depositaren.
§. 1.
Bei jeder Civilgerichtsbehörde, mit Ausnahme be^ Oberappellationsgerichtes, soll das Kassen- und Rechnungswesen über die bei dem Gerichte hinterlegten Gegenstände durch zwei Depositare besorgt werden , welche gemeinschaftlich handeln und deren jeder hinsichtlich der Depositen für die Beobachtung der gesetzlichen Dorfchnften , soweit )le ihn mitbetreffen, soltdarisch haftet, deren erster jedoch allein eine Dienst- burgfchaft, und zwar der Regel nach im Betrage von eintausend Thalern, niemals aber unter fünfhundert Thalern, bei der Hauptdepositenkommission zu stellen hat. r '
H. 2.
Das Amt eines Depositars soll obliegen
a) bei jedem Obergerichte und jeder Jusiizkanzlei:
1) dem Sekretär oder ausnahmsweise einem Gerichtsmitgliede, und
2) einem Sekretargehülfen, Referendar oder Repositar;
b) bei dem Stadtgerichte hierselbst und jedem Landgerichte: zwei Gerichtsmitgliedern oder aus- Nahnisweife einem Mitgliede und einem Aktuar; c) bei jedem Justizamte:
1) dem Justizbeamten oder unter dessen Aufsicht dem Amtsassistenten;
2) dem Rentmeister des Bezirkes, — wenn . dieser aber nicht an dein Gerichtsorte wohnt, einem anderen, dazu durch seine Oberbehörde auf Ersuchen des Obergerichts zu beauftragenden, zuverlässigen und mit der nöthigen Kenntniß versehenen Staats- oder Gemeindeoffizianten, oder in dessen gänzlicher Ermangelung dem Amtsaktuar.
Zur Bestellung anderer Depositare aber, als der Justizbeamten und der Rentmeister, welche in dieser Hinsicht schon gesetzlich beauftragt sind, hat das Obergericht des Bezirkes die Genehmigung des Justizministeriums einzuholen.
§. 3.
Die Namen der Depositare sollen in dem Gerichtslokale mittelst bleibenden Anschlages bekannt gemacht werden.
§. 4.
Von den Depositaren ist ein Tag in jeder Woche zu bestimmen, an welchem, ausser dringenden Fällen, die Depositargeschäfte ausschließlich vorzunehmen sind.