Wochenblatt f ür die Provinz H n n a n. Hau au. — Donnerstag, den 25^ September 1823.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der außerordentliche Pfarrer Fuckel in Schmal- kalben ist pim zweiten Prediger der evangelisch, hu therischen Gemeinde daselbst allergrzädigst ernannt, die Uebertragung der Pfarrei Kirchbracht an den seitherige» einsiweilig'cu Verweser derselben, Kaudi- baten Mätthc-s von Unlerreicheubach, huldrichst bestätigt ,
der Rechtskandidat Hertwich zum Anskultantelt bei dem Landgerichte in Fulda allergnädigst bestellt, und
die Uiiiversitätstanzlchrerstelle in Marburg dem Tanzlehrer Julie» Wims'z von Wetzlar Überträge» worden.
Die Renterei Niederanla, nebst der Acciseeinnah, me tu' deren Bezirk, ist dem Reutmeister Humburg in Holzheim, unter Belastung seiner dermaligen Stelle, allergnädigst mit übertragen, und der bisherige Rentereigehülfe Thamer in Niederanla, zum Kassei!gehü!ftn bei den vereinigten Reutereie» Rie, derauia und Holzheim huldreichst bestellt worden.^
Allgemeine Verfügungen der Dberbehörden.
1 Das Tabaksranchen in Scheuern, Stallungen, Hefen, Dnngstälten, desgleichen auf der Strasse, und auf den öffentlichen Mtzen, sowohl aussge- beckellelt als auch ungedeckelten Pfeifen , woran «r , wie es sich von selbst versteht, das Rauchen
der Zigarren mit begriffen ist, ist tu Gemäßheit höchster Resolution vom 28. Febr. 1804, durch Regierungsausschreiben vom 23. März desselben Jahrs, bei 10 fl. Geld - oder gleichzeitiger Ge- fängnißstrafe verboten. Dennoch hat manche, merken müssen, daß das Tabaksranchen auf den Strassen seit einiger Zeit wieder sehr Überbaus genommen hat. Es wird daher jenes Verbot in Erinnerung gebracht, und Jedermann nochmals für Strafe gewarnt, welche unnachsichtlich g^gen denjenigen von kurfürstlicher Polizeikommission ausgesprochen werden wird, der dieses Verbot ausser Augen setzen sollte. Hanau den 7. Sept. 1823.
Aus kurfürstl. Polizeidirektion dahier. Neuhof.
2. Das schnelle Fahren und Reiten über die Straf, sen in hiesiger Stadt ist durch höchste Verordnung vom 29. Mai 1778 bei empfindlicher , den Umständen nach zu bestimmender Strafe verboten, dieser die Abwendung vor Unglücksfällen bezweckenden Vorschrift aber gleichwohl seit einiger Zeit nicht gehörig nachgelebct worden. Man siehet sich daher veranlaßt, die,angeführte Derordu nung mit dem Ansagen in Erinnerung zu bringen, daß in den hiesigen beiden Städten und Vorstadt, Niemand, weß Standes und Würde er auch sey, anders als im Schritt oder gemis- siglem Trabe zu fahren und zu reiten verstattet seye', und daß jede Äontravention an den, Eigen, thumer des Geschirrs mit einer scharfen Geldstrafe, an dem Kutscher aber, wenn er für sich fährt,