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Wochenblatt für die

P r o v i n z Ha um.

Hanau. Donnerstag, den iB^i September 1823,

Kurfürstliche Ernennungen.

Der bei dem Geheimenkabinetssekretariat ste­hende Kanzlist Müller ist nunmehr dabei zum Ka- binersarchivar allergnadigst ernannt worden.

Die erledigt« Stelle eines Mitgliedes des Krimi- «alsenates des Obergerichtes in Marburg ist dem Obergerichtsrathe Schulcheiß in Fulda allergnadigst übertragen,

der Obergerichtsrath Metz in Marburg, zum Zi- Viksenate des Obergerichts in Fulda, und

der ObergerichtSassestor Endemann in Rütteln, zum Zivilsenate des OdergerichteS in Marburg ap lergnädtgst versetzt.

Die Rechtskandidaten Dlachier« und Bode sind zu Obergerichtsauwälten allhier, und

der Rechtskandidat Schmieder zum Auskultanten bei dem Landgerichte zu Caffel allergnadigst ernannt.

Dem bisher bei der Gensdarmerie gestandenen Wachtmeister Eisbrücker ist die vakante Kontrolleur/ stelle auf dem Fischhofe bei Caffel ertheilt, und

der bisherige Küchenlehrbursich LoH in der Hoff fliege zum Aidekoch ernannt worden.

Andreas Villmar ist zrr» Hofkämmereidiener al- lergnädigst ernannt werden.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1 Das Tabaksranchen in Scheuern, Stallungen, Höfen, Dungstätten, desgleichen auf der Strasse,

und auf den öffentlichen Plätzen, sowohl aus ge' deckelten als auch ungedeckelten Pfeifen, worun ter, wie es sich von selbst versteht, das Rauchen der Zigarren mit begriffen ist, ist in Gemaßheit höchster Resolution vom 28. Febr. 1804, durch Negierungsausschreiben vom 23. März desselben Jahrs, bei 1O fl- Geld« oder gleichzeikiger Ge< fängnißstrafe verboten. Dennoch hat man be­merken müssen, daß das Tabaksrauchen auf den Strassen seit einiger Zeit wieder sehr überhand genommen hat. Es wird daher jenes Verbot in Erinnerung gebracht, und Jedermann nochmals für Strafe gewarnt, welche unnachsichtlich gegm denjenigen von kurfürstlicher Polizeikommissiou ausgesprochen werden wird, der diesesj Verbot ausser Augen setzen sollte. Hanau den 7. Sept. 1823.

Aus kurfürstl. Polizeidirektion dahier. Neuhof.

2. Das schnelle Fahren und Reiten über die Straff fen in hiesiger Stadt ist durch höchste Verord­nung vom 29. Mai 1778 bei empfindlicher, den Umständen nach zu bestimmender Strafe verbv» ten) dieser-die Abwendung vor Unglücksfällen be­zweckenden Vorschrift aber gleichwohl seit einiger Zeit nicht gehörig nachgelebet worden. Man sie­het sich daher veranlaßt, die angeführte Verord« . nung mit dem Aussigen in Erinnerung zu brin» aen, daß in den hiesigen beiden Städten und Vorstadt. Niemand, weß Standes und Würde er auch sey, anders als im Schritt oder gemäff sigtem Trabe zu fahren und zu reiten verstattet