Kurfürstliche Ernennungen.
Der Oberappellationsgerichtsrath v. Trott ist als ritterschafrliches Mitglied der Landesschuldenkom, Mission, an Platz des abgegangenen Kamuierherrn und Regierungsrathes v. Baumbach, allergnädigst bestätigt.
Der Obergerichtsanwalt Carl allhier ist zum Sc, kretar des Medizinalvereins der Provinz Hanau, und
der Doktor der Arzneikunde, Schmitt aus Ful- da, zum praktischen Arzte und Geburtshelfer, so wie zum Amiswundarzte für den Amtsassistenten- bezirk Großallmerode ernannt.
Dem Stadtkaplan Deigert in Fulda ist die erledigte Pfarrei, zu Hattenhof allergnädigst über, tragen.
Dem zur Pfarrei Waldensberg präsentirten Kan- didaten und bisherigen Pfarrass stellten in Mottgers, Johannes Schmidt, so wie
dem zum Postverwalter in Witzenhausen vorge, schlagenen George Höcker daselbst ist die allergnädig- ste Bestätigung ertheilt, und
dem bisher bei der Garde du KorpS gestandenen Staabstrompeter Sliegel die erledigte Wegegelder, Heberstelle vor dem Leipziger Thore in Cassel huldreichst übertragen worden.
Der Oberförster Roseurhal inTrendelbnrg ist zum ausserordentlichen Mitgliede der Polizeikommission in Hofgeismar,
der Förster Tun; in Wilhelmsthal und der Post, Meister Bernd in Westuffeln aber sind zu aufferorr deutlichen Mitgliedern der Polizeikommission in Gre, benstein allergnädigst ernannt.
Dem Kandidaten der Rechte, Karl Reccius'in Haina , ist die Advokatur bei dem Landgerichte Marburg und den Justizämrern Frohuhausen uniT^ßen——— ter, mit dem Wohnorte Marburg, zugestanden worden.
Der reitende Förster Grau in Kirchditmold ist in den Ruhestand, und der bisher zu Wallenstein gestandene reitende Förster erster Klasse, Brandau, in dieser Eigenschaft nach Kirchditmold, Forstreviers Harleshause», Oberförsterei Zierenberg, Forstin- spektion Habichtswald, allergnädigst versetzt worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zufolge eines hohen Beschlusses des kurfürstli, chen Ministeriums der Justiz vom 27. v. M., wird die in der Dienstordnung für die kurfürstliche Finanzkammer in Betreff des Verfahrens bei Vermessungen von Grundstücken enthaltene Vorschrift , wonach „ den Landmessern zur Pflicht ge, macht wird, daß sie vor jeder Messung oder Ver, steiuung, die Vorladung der Anlieger durch die Obrigkeit bewirken lassen, und das über die Messung oder Versteinung aufgenommene Proto,