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Kurfürstliche Ernennungen.

Dem Rechtskandidaten Karl Schneider zu Cassel ist die Advokatur bei dem Landgerichte zu Hersfeld und dem Justizamte zu Ftiedewald übertragen.

Bei der Hauptdepositeukasse in Rütteln ist der Öbergerichtssekretar Etienue dortselbst zugleich zum Rechnungsführer, und

der bei der Regierungsdeputation in Rinteln sie# hende Repositar Heustner zugleich zum Kontrolleur allerguadigst ernannt.

Dem ynn Pfarrer inErmschwerdt vorgeschlagenen Pfarrer Manns in Ziegenhagen ist die allerhöchste Bestätigung ertheilt, und die lutherische Pfarrstelle in Löblbach, im Kreise Frankenberg , dem bisherigen Lektor Busch zu Hai- na huldreichst übertragen worden._______________

Ges e H g e b u n g.

Ueberei nkunft

mit dein Herzogthume BraunschweiF, wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher, und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen, (unterzeichnet von hem kurfürstlichen Staatsministe« rium am 13. Janu r 1823, und von dem her- zoglichrbraunsch^eigischen Geheimerathskollegium Zwischen dem kurfürstlich-hessischen Staatsmini- sterium zu Cassel und dem fürstlich -braunschweigr

lüneburgischen Geheimerathskollegium zu Braun- chweig ist kraft allerhöchsten Auftrages wegen wech­selseitiger Auslieferung der Verbrecher und Aufhe­bung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen folgen­de Ucber^rri littst geschlossen worden:

Artikel 1.

Alle Personen, die während ihres Aufenthaltes in einem der beiderseitigen Lande ein Verbrechen be­gangen haben, welches, nach den Grundsätzen der daselbst geltenden Rechte, eine peinliche Strafe nach sich zieht", sollen, wenn sie vor erfolgender Bestra­fung in die anderseitigen Lande sich begeben haben, an dasjenige Gericht unweigerlich ausgeliefert wer­den, in dessen Bezirke das Verbrechen verübt wor­den ist.

Haben jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung aus einem der beiden Staaten verlangt wird, darin, einen wirklichen Wohnsitz erworben; so soll die Be­willigung der Auslieferung derselben bis zu einer deshalbigen, in jedem einzelnen Falle zwischen dem. kurfürstlich-hessischen Ministerium und Sem herzog­lich / braunschweigischen Geheimerathskollegium zu treffenden llebemnfimft ausgesebt bleiben.

Wegen bloßer Aceise-und Contrebandevergehen, selbst wenn darauf entweder überhaupt oder nach den ZeitUmständen, z. B. bei Fruchtsperre rc., eine peinliche Strafe gesetzt seyn sollte, findet die Aus­lieferung nur insofern Statt, als deshalb für den vorkommenden einzelnen -Fall zwischen den beidersei­tigen Regierungen eine Uebereinkunft getroffen' seyn würde. -