Kurfürstliche Ernennungen.
Dem Rechtskandidaten Karl Schneider zu Cassel ist die Advokatur bei dem Landgerichte zu Hersfeld und dem Justizamte zu Ftiedewald übertragen.
Bei der Hauptdepositeukasse in Rütteln ist der Öbergerichtssekretar Etienue dortselbst zugleich zum Rechnungsführer, und
der bei der Regierungsdeputation in Rinteln sie# hende Repositar Heustner zugleich zum Kontrolleur allerguadigst ernannt.
Dem ynn Pfarrer inErmschwerdt vorgeschlagenen Pfarrer Manns in Ziegenhagen ist die allerhöchste Bestätigung ertheilt, und die lutherische Pfarrstelle in Löblbach, im Kreise Frankenberg , dem bisherigen Lektor Busch zu Hai- na huldreichst übertragen worden._______________
Ges e H g e b u n g.
Ueberei nkunft
mit dein Herzogthume BraunschweiF, wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher, und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen, (unterzeichnet von hem kurfürstlichen Staatsministe« rium am 13. Janu r 1823, und von dem her- zoglichrbraunsch^eigischen Geheimerathskollegium Zwischen dem kurfürstlich-hessischen Staatsmini- sterium zu Cassel und dem fürstlich -braunschweigr
lüneburgischen Geheimerathskollegium zu Braun- chweig ist kraft allerhöchsten Auftrages wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Kriminalfällen folgende Ucber^rri littst geschlossen worden:
Artikel 1.
Alle Personen, die während ihres Aufenthaltes in einem der beiderseitigen Lande ein Verbrechen begangen haben, welches, nach den Grundsätzen der daselbst geltenden Rechte, eine peinliche Strafe nach sich zieht", sollen, wenn sie vor erfolgender Bestrafung in die anderseitigen Lande sich begeben haben, an dasjenige Gericht unweigerlich ausgeliefert werden, in dessen Bezirke das Verbrechen verübt worden ist.
Haben jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung aus einem der beiden Staaten verlangt wird, darin, einen wirklichen Wohnsitz erworben; so soll die Bewilligung der Auslieferung derselben bis zu einer deshalbigen, in jedem einzelnen Falle zwischen dem. kurfürstlich-hessischen Ministerium und Sem herzoglich / braunschweigischen Geheimerathskollegium zu treffenden llebemnfimft ausgesebt bleiben.
Wegen bloßer Aceise-und Contrebandevergehen, selbst wenn darauf entweder überhaupt oder nach den ZeitUmständen, z. B. bei Fruchtsperre rc., eine peinliche Strafe gesetzt seyn sollte, findet die Auslieferung nur insofern Statt, als deshalb für den vorkommenden einzelnen -Fall zwischen den beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft getroffen' seyn würde. -