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Kurfürstliche Ernennungen.

Die reformirte Pfarrstelle in Kirchhaiu ist dem Pfarrgehülfen Kanffmann daselbst, und

die erledigte Pfarrstelle in Jmmichenhaiy dem Kandidaten' Schilling zu Hausen allergnadigst übertragen. ,

Der Landbereiter Kellner in Felsberg ist in den Ruhestand versetzt, und der vormalige Lieutenant Luttrop in Altenvasungen zum einstweiligen Landbe­reiter im Amte Felsberg huldreichst bestellt worden.

Besondere Bekanntmachungen der Verwalt tungsr und Finanzbehörden.

1« Kurfürstlicher Finanzkammer Verfügung zufolge soll Korn 1822r Gewächs zu 7 Gulden per Achtel gegen gleich baare Zahlung ausschließlich 7 Kreuzer Nebengebühr bei unterzeichneter Stelle abgegeben werden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Hanau den 7. Juni 1823.

Kurfürstl. Meuterei Bücherthal. Bode.

Das Gras auf den bei Niederrok'nbach gelegr» neu herrschaftlichen Wiesen, als: a) auf der Er- lenbuschwiefe^scl 65 ®rgv b) auf der Ruhebanks- ad A ®* soll nächsten Dienstag den 17.

Lm'Tr?1^ um 10 Uhr, öffentlich an den Meistbietenden, mit Vorbehalt höherer Ge­

nehmigung auf kurfürstlicher Rentereistube in dem Neuhanauer Malbhauft verpachtet werden. Hanau den 7. Juni 1823.

Göbel.

3. Da da^, auf das Domainengut Johannesberg gethane, Meistgebot allerhöchsten Orts nicht an­nehmlich befunden worden ist, so wird zur Ver­pachtung genannten Gutes und der dazu gehöri­gen Mühle, sowie der Johannesberger und Sik- kelser Schäferei, mit Beziehung auf die Bekanut- machung vorn 15. April d. I., ein anderer Termin auf Montag den 30. b. M-, mit dem Bemerfen, anberaumt, daß sich die Pachtliebhaber, Morgens 10 Uhr, in dem Geschäftslokale der unterzeichne­ten Finanzkammer einzufinden, und sich wegen des erforderlichen Vermögens und der ökonomi­schen Kenntnisse mit glaubhaften gerichtlichen Zeugnissen auszuweisen haben. Fulda am 7. Juni 1823.

Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth.

4. Obgleich die im Lande angestellte Postboten für die Bestellung von Briefen und Sachen ausserhalb ihres Wohnortes, und zwar wenn die Entfernung über eine Stunde beträgt, nicht mehr als 6 Hel­ler für einen Brief, und 1 Ggr. für kleine Pa­kets, welche sie ausser den Postpakets bequem tra­gen können, von dem Empfänger zu fordern be­fugt sind, so wird doch öfters dagegen gefehlt, und sind deshalb die Postbeamten angewiesen, die oben erwähnte Gebühren auf den Briefen und