Wo chenblatt
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Hanau. — Donnerstag, den 8^ Mar 1823.
Gef e H g e b u n g.
Verordnung vom 16. April 1623, die Pflanzungen an den Ufern und sonst für den Wasserbau betreffend,
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst k. rc. erlassen, in der Absicht, durch Ausbreitung und Der, besserung der Pflanzungen von Weiden re. an den Ufern und anderen schicklichen Stellen den Wasserbau zu erleichtern, folgende Verordnung :
§ 1.
Jedes Ufer oder verlassene Flußbett, so wie jede der Fortschwemmung oder Abspülung durch fliessende Wasser ausgesetzte Stelle soll von denen, welchen die Erhaltung des Ufers obliegt, zu dessen Schutze mir Swauchweiden bepflanzt werden , insofern solches nicht an einzelnen Plätzen nach den Grundsätzen der Wasserbaukunst von der Behörde untersagt wird.
§• 2.
^^ $1*^ »ur Weidenpflanzung wird von dem Krelsrathe und den Wasserbaubeamten nach Maßgabe cer zu verrichtenden Arbeiten und der zu Gebot stehenden Mittel festgesetzt, und auf Verfügung des Ersteren in zeder Gemeinde öffentlich bekannt gemacht,
und werden die näheren Bestimmungen , wo und wie gepflanzt werden soll, beigefügt, auch demnächst, sofern es nöthig ist, von den Wafferbauofsizianten Anweisungen an Ort und Stelle ertheilt.
§. 3.
Wenn in der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Pflanzungen ganz oder theilweise unterblieben oder schlecht ausgeführt sind, so soll die Gemeinde, so weit dieselben von einzelnen Anliegern hätten bewirkt werden müssen, sie alsbald auf Kosten dieser Anlieger vornehmen oder verbessern. In denen Fällen aber, wo die Gemeinden selbst oder öffentliche Anstalten sich hierunter säumig bezeigen,, wird auf Kosten derselben von Seiten der Wafferbauverwaltung die Pflanzung oder Leren Verbesserung ohne Weiteres vorgenommen.
Die Vertheilung und erforderliche Beitreibung der auf solche Art entstandenen Kosten wird von dem Kreisanite vorgenommen und beziehungsweise veran- last, vorbehaltlich der Beschwerdeführung bei der Regierung.
§. 4.
Alle Pflanzungen zum Schutze der Ufer, sie seyen Privat- oder öffentliches Eigenthum, sollen rücksicht« lich ihrdr Pflege und Benutzung den technischen Vorschriften der Wafferbauverwaltung unterworfen seyn, so daß von derselben namentlich das Schneiden der Weiden zu unpassender Jahreszeit, oder an Orten, wo sie des Flusses wegen noch erhalten werden ntüs-