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irgend eine Weise in ihrem Wachsthums und ihrer Pflege zu beeinträchtigen, vielmehr die Strassenbau- verwnlcung verpflichtet, alle solche Hindernisse nöthi- genfalls mit Hülfe der anderen einschlägigen Behörden, wegzuräumen und wirkliche Beschädigungen zur Bestrafung anzuzeigen.
§• 6.
An den öffentlichen Landwegen sollen da, wo sie in einer Breite von mehr als zwanzig Fuß angelegt sind, ebenfalls Obstbäume in >eP,massigen Reihen, oder wo die örtlichen Verhältnisse es erheischen, wilde Bäume gepflanzt werden.
Die deshalbige Verwaltung soll dem Ortsvorstände unter der Leitung des Kreiöamtes zustehen, die Ausführung unter der technischen Anleitung des Stras- fenbauperfonals erfolgen und die höhere Aufsicht darüber von der Oberbaudirektion geführt werden.
§• 7.
Damit das Bauperfonal feinen Obliegenheiten hinsichtlich der Vaumpflanzungen gehörig genügen könne, hat die Oberbaudireknon darauf zu sehen, daß diejenigen, welche als Baukommissare oder Auffe- her im Strassen - oder Wasserbaufache angestellt seyn wollen, mit der erforderlichen Kenntniß der Baumzucht versehen seyen, auch hierin eine hinreichende Anzahl von Strassen-, Amtswege - und Uferwärtern zweckgemäß unterrichten zu lassen.
§. 8.
Die zu den Pflanzungen an den Landsiraffen erforderlichen wilden Stämme, welche nicht aus den eigenen Baumschulen der Straffenbauverwaltung zu entnehmen stehen, desgleichen Pfähle, Dornen, Erde und andere Pflanzungsmaterialien, so weit diese aus den landesherrlichen Waldungen geliefert werden können, sollen von dem Forstbedienien, in dessen Revier sich dieselben am nächsten und besten befinden, ohne daß es dazu einer höheren Verwil- ligung bedarf, auf Ersuchen und gegen Bescheinigung der Strassenbanbeamren unentgeldlich abgegeben werden; doch ist diese Abgabe von dem Revier- forstbedienten, jedesmal gehörigen Orts cinzuberich- ten.
Diese Bestimmung findet auch auf die Waldum düngen der Städte und Landgemeinden, rücksichtlich der Pflanzungen an den Landwegen in ihrer Gemarkung , Anwendung.
§. 9.
Uebrigens soll, jedoch gegen taxmässige Vergütung , aus Unseren Domanialwaldungen die Bepflanz zung der Landwege, und aus den übrigen Waldungen d,e Bepflantung der öffentlichen Straffen auf die vorbemerkte Weise gegenseitig unterstützt werden.
Am Schlüsse jedes Jahres hat die Oberliaudireb non über die in dessen Laufe bewirkten Baumpflanzungen an den Strassen und Wegen, mit Angabe Perjentpen Ortsvorstände oder einzelnen Pflanzer, ! sich der für rühmliche-Auszeichnung in dieser l
Hinsicht ausgesetzten Chrenmünze würdig gemacht haben , an das Ministerium des Innern zu berichten- Ausser Unserer Oberbaudirektion haben auch die übrigen Behörden, welche es angehet, zu den wohlthätigen Zwecken gegenwärtiger Verordnung gebührend mitzuwirken.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedruckten Staatssiegelv gegeben zu Caffel am 12. März 1823.
Wilhelm Kurfürst.
(St. S-)
Vt, Schmer seid. — Vt. Nivalier.
Für sämmtliche kurhessischen Provinzen.
Aus schrei ffen des Staatsmini-
st e r i u ru s,
vom 29. März 1823.
wegen d er Ste mp cla bg a be in den g« richtli ch e n P o i i z e i sa ch e n.
Zufolge allerhöchster Entschlieffung Seiner königlichen Hoheit, des Durfürsien, soll jedes Enderr kenntniß der Polizeikgmmiffionen und deren Deputationen * ,
a) in Strafsachen, wenn eine zahlungsfähige Pse- son verurtheilr wird, einer von jenen Behörden in dem einzelnen Falle mit Rücksicht aufdieGrös- fe der Strafe zu bestitnmenden Stempelgebühr von zweigGr. bis K drei Thalern,
L) wegen Stlonigkciren zwischen der Dienstherr« schaft und den! Gesinde, oder zwischen Zunft- genossen , sofern ein Zahlungsfähiger in die Kosten vcrurrheilr wird, einer Stempelabgabe von 6 gGr. unterworfen seyn, und dieser Betrag mittelst Gebrauchs des entsprechenden Stempelbogens zum Ein- nahmebelege über die. Geldbusse, oder ivenn keine solche eintritt / zu einer Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben werden, — wogegen auf alle anderen gerichtlichen Verfügungen der Poüzeikommist sionen und deren Deputationen, wie auch auf die gerichtlichen Verhandlungen- bei denselben, die Vorschrift des §. 2, Nr. 9, der Verordnung vom 30. November v- I. Anwendung findet, s
Die PolizeikommiPonen nebst derenDeputation?» haben diese Anordnung gehörig nu befolgen, und die Oberbehörden darauf zu halten. ■' Caffel am 29- März 1823.
- s Kiirfücsil. Stantsmmisieiflnm.
Schmerfeld. — Witz leben. — Schminke
st. Eggena.
Für sämmtliche kurhessischen Provinzen-