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Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, ha­lfen sich darnach zu achten.

Eaffel, am 1. März 1323.

Km fürstliches Staatsministerium.

Schmerfeld. Witzleben. Schminke.

Vt. Eggen a.

Für sämmtliche kurhessischen Provinzen.

Ausschreiben des Ministeriums des Innern,

vom 5. März 1823, die Gebühr für Prüfung der Geniomderechnungen betreffend.

Durch allerhöchste Entfchliessung Seiner königli­chen Hoheit des Kurfürsten ist die Gebühr für die Prüfung der Iahresrechnung einer Landgemeinde, wenn deren laufende Einnahme beträgt:

a) fünfzig Thaler und darunter, auf sechs gGr-, b) über fünfzig bis zu dreihundert Thaler, auf zwölf gGr., ,

c) über dreihundert Thaler, auf einen Thaler be- stinmit worden., wogegen alle weiteten Gebüh­ren sowohl für die Abhörung oder Ablchliegung, als für Ausfertigungen und Abschriften, welche sich auf die Prüfung, Abhörung odcr.Abschlieff sung der Rechnung beziehen, unzulässig sind. Diese Vorschrift wird den Perwallungsbchorden rut- Rachochtung hierdurch bekannt-s-m,-.chr.

Cassel, am LMärz IS23I

Kurfürfil. Ministerium des Innern.

Schmerfeld. Kraffc.

Vt. Eggen«.

Wr sämmtliche kurhessischen P orinzen.

Verordnung vom 12. März 1823, die Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen be­treffend. v

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kur­fürst K. K.

ertheilen zur Beförderung nützlicher und regelmäs- ssger Baumpflanzungen an den Landstrassen und an­deren öffentlichen Wegen, folgende Vorschriften:

§. 1.

Alle Landstrassen sollen, soweit es noch nicht ge­schehen ist, auf die Verfügung Unserer Oberbaudirek- tion mit Obstbäumen in regelmässigen Reihen, und zwar auf dem Strasseneigenthume von der Straffen- Lauverwaltung, hingegen auf den, Eigenthume der An­lieger von diesen, versehen werden.

Nur da, wo die Oertlichkeit die Obstzucht hindert, oder die Straffe gegen steile Abhänge oder nahe Ge­wässer zu sichern tst, sollen wilde Bäume so­wohl in Reihen, als sonst dem Zwecke gemäß, oo» der Strassenbanverwaltung gepflanzt werden.

§. 2.

Die auf dem Strasseneigenthume bereits befindli­chen Bäume, welche Gemeinden, Anstalten oder Pri­vatpersonen zugehören, sollen in dem Falle, daß sie der Regelmässigkeit oder dem Vortheile der Strasse Widerstreiten, auf Verfügung der Oberbaudirektion weggeräumt, und die anderweiren Pflanzungen von Seiten der StraTenbauverwaltung bewirkt werden.

Ebenso ist die Oberbaudirektion in dem Falle nicht befolgter Aufforderung zu gehöriger Warrung diefer Baume berechtigt, solche für die Strassenbauverwaff tung zu übernehmen.

In beiden "Fällen foll der Werth der Bäume durch Sachverständige unter der Leitung des Kreisamtes abg-schätzt, und aus der Wegebankaffe an den Orts­vorstand für die Gemeindekasse oder zur Vertheilung unter die bisherigen Eigenthümer ausgezahlt werden.

§. 3.

Bei jeder auf dem Eigenthume der Anlieger erfor­derlichen Pflan:ung oder Umpflanzung, innerhalb zehn Fuß vom Strassengraben ab, Har der Straff senbaubeamte die nach den obwaltende» Verhältnissen zulässigen Gammgen der Obstbäume, die Höhe ihrer Kronen, die Richtung, Entfernung, Breite und Tiefe der Baumpflanzlöcher, sowie die Sicherung der Stämme vormschreiben, und seine deshalbigen Anordnungen dem Vorstände des Ortes, in dessen Gemarkung sich die Baumpflanzung befindet, schrift­lich zuzuferrigen.

Der Ortsvorstand ist verbunden, die betreffenden Anlieger davon zu unterrichten.

§. 4.

Wenn in einer Gemarkung die Pflanzung und die zweckmässige weitere Behandlung der Bäume auf dem Eigenthume der Anlieger niesn binnen der von dem Straffenbaubeamren gesetzten Frist und nach der deshalbigen technischen Anordnubg bewirkt, auch eine schriftliche Erinnerung zu dem Ende an den Ortsvorstand fruchtlos geblieben ist; so soll jene Pflanzungn. nach der Verfügung des Kreisamtes von der betreffenden Gemeinde alsbald übernommen, und der Kostenbetrag von den einzelnen Anlieger» beigetrieben werden.

§. 5.

Vn den auf dem Strasseneigenthume gepflanzte» Bäumen soll den Anliegern, auf deren Eigenthume sie weiter als drei Fuß vom äuffern Grabeurandr Überhängen, der dritte Theil der Nutzung gebühren.

Dagegen ist es keinem Anlieger gestattet, die Reff Henpflanzungen an den Strassen durch andere Pflan­zungen oder sonstige Anlagen und Handlungen auf