Wochenblatt
f ü r die Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 172 April 1825.
Aurfürstliche Ernennungen.
Dem Kommerzassessor Hauchar all hier ist das Prädikat „Kommerzrath" aüergnädigst beigelegt.
Der Rechtskandidat von Trott ist jum Referendar bei dem biegae» Kreisamte, und
der Thierarzt Hübener von Götsiligen zum Kreisthierarzte für den Kreis Witzenhausen allergnädigst ernannt.
Dem Kammerbuchhalter Eckstein in Marburg ist die rachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Univer- strälsprobators bewilligt, dagegen aber der Obergerichtskalkulator Hassenkamp zum Universitätsprobator huldreichst bestellt worden.
Der bei der zweiten Abtheilung des Generalkriegs- devartemeuts bisher gestandene Titularregistrator Braun ist bei das Generalauditorat als Reposirar allergnädigst versetzt worden.
Ges e H g e b u n g.
A u s s ch r e i b e n des S t a a t s m i n i; steri üms, vom 1. März 1825, betreffend das Graben des Mergels und anderer zur Verbesserung der Ländereien bestimmten Fossilien , sowie die Zollfreiheic der Düngestoffe.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben, um der Landwirchschaft die Beschaffung der Mittel zum
Düngen so viel als thunlich zu erleichtern, allorgna- digst angeordnet, daß
1) das Graben und Abfahren des Mergels und anderer zur Verbesserung der Länderew» bee stimmten Fossilien jedem Grundbesitz«^, (^ demjenigen, welcher von diesem dazu die Erlaub- niß erhalten hat, ohne Belohnung von «Seite« der Bergbehörde, jedoch unter Beobachtung der zur Verhütung von Unglücksfällen nöthigen Vorsichtsmaßregeln völlig frei stehen,. und eine Belehnung mit dergleichen Fossilien nur da ein- treten soll, wo der Grundbesitzer die Benutzung derselben in möglicher Ausdehnung weder selbst vornimmt, noch gegen eine dem Werthe des Grundstückes und den übrigen Verhältnissen ent* sprechende billige Vergütung zulassen will, — in welcher Hinsicht aber auch die -Belehnung, die alsdann einem Andern ertheilt wird, ausser
- der Bedingung des gehörigen Betriebes und der Leistung des abgeMätzreu Werthes der Oberfläche so ivte der nach den Bergordnungen eintretenden Abgaben, noch die Festsetzung billiger Preise zu Gunsten der Landwirthschafr enthalten muß, — auch daß
2) die Fuhren von Mergel und anderen Dünge- stoffen unmittelbar nach den Ländereien, wofür sie bestimmt sind, vom Zolle gänzlich frei seyn sollen.