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Kurfürstliche Ernennungen.

Der bei der GrneralkoutroM. stehende EWe- Dient Krauß ist zum Prohator,

der Oberjäger Schäfer aus Niederzwehren zum Sehenden Revierförster über den Forst Wabern, und

der Vergoldet Mensing zu Cassel zum Hofvers gelber allergnädigst ernannt worden.

Der bei dem Generalauditorat bisher gestan- dene Registrator Manns ist bei der Oberbaudirck, tion, mit Belassung des Prädikats Registraror, zum Nepositur- und Probaturassistenten, und

der bei der Oberbaudirektion bisher gestandene Skribent Groß zu Cassel, zum Skribenten bei der Lotteriedirektion allhier allergnädigst ernannt; so­dann ist

dem zu der in Fritzlar erledigten Postmeister- stelle vorgeschlagenen Uiitergerichtsadvokaten Hom- berg, und

dem Postsekretär Kösling in Pyrmont, als Adjunkten mit der Hoffnung zur Nachfolge auf die dasige Postmeisterstelle, die allergnädigste Be­stätigung ertheilt worden.

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©er bei der Oberbaudirektion angestellte Reposi- tur- und Probatnrassistent^iRegistrator Manns, «st nunmehr zum zweiten Reposirar allergnädigst ei- nannt worden. /

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs; und Finanzbehörden.

1. Freitag den 4. April dieses Jahres, Vormit­tags 11 Uhr, sollen in der Wohnung des hiesigen herrschaftlichen Wildpretverwlegers, 7 Stück Rothwildpretshänte und gegen 80 Stück Rohfelle versteigert werden. Hanau am 10. März 1825.

Kurfürstliche Jagdschreiberei.

2. Da zur Verpachtung des Eisen - und Kupfer­handels in hiesigem Amte vorn 1. Juli d. J. an auf weitere 36 Jahre Termin auf den 14. d. M- anberaumt war, aber keine Pacht, lustigen erschienen sind, so wird hiermit anderer Termin auf Mittwoch den 2. April d. J., Vor­mittags 10 Uhr, in hiesiges Amthaus anberaumt und werden die Pachtlustigen hierdurch eingela­den. Dorheim den 15. März 1825.

Bassewitz.

5. Zum öffentlichen Verkauf der bei der hiesigen Leihbank versetzten und verfallenen Pfänder ist Termin auf den 12. Mai und folgende Tage an, beraumt. Alle von dem 1. März 1822 an bis zum 31. Anglist 1822 eingelegten Pfänder muf­fen , wenn sie nicht mit zur Verganthung gezo­gen werden sollen, längstens bis zum 7. Mai, weil alsdann die Bankobücher geschloffen we-r den, entweder ausgelöset oder umgeschrieben seyn. Bei Kleidern, wollenen Waaren und an­dern verweslichen Mobilien, bei welchen der Vorschuß nach der Lombardsordnung nur auf