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oder überlaßt, zahlt an den Waldeigen- thümer noch besonders den Lokalwerth des seiner Bestimmung entzogenen Holzes. Hat er im vorstehenden Falle das Bau; oder Wetkholz zu einem audern Zwecke verwendete so zahlt ev^ie Hälfte.
249) Der Amtszimmermeister, welcher auf eine verschwenderische Weise vorschrift- wideige Bauanschläge macht, soll zur Absetzung angezeigt werden.
250) Ein Jeder, welcher das ihm gehörige Holz nicht binnen der, bei' der Ueber- weisung von der Forstbehörde zu bestim- mendrü,hinlänglichen Frist aus dem Walde ' schaft, soll geben, wenn dasselbe in ein; gehegten Obren stehet, .
251) wenn dasselbe in nicht eingelegten Orten stehet, ......
- 252) Das Eigenthum von allem Werk- und Brennhvlze ist, wenn solches binnen sechs Monaten, und das Eigenthum vom Bau- bolze, wenn solches binnen Jahresfrist, voln Tage der Ueberweisung an, nicht aus dem Walde geschafft wird, zuni Besten des Waldeigenthümers erloschen, so daß', vorbehaltlich besonderer, eine Ausnahme begründenden, Hindernisse oder Nothfälle, nach Ablauf dieser Zeit das Holz als verfallen, und jede spätere Abfuhr als Entwendung anzusehen und zu bestrafen ist.
253) In gleicher Art ist das Eigenthum des aus landesherrlichen oder der Landesherrschaft zum Theil zystch enden Waldungen zu Bauten verabreichten Holzes, welches über zwei Jahre «»verbauet in Orten ausser dem Walde liegt, verfallen.
254) Das Halten »»verpflichteter Hirten soll bestraft werden mit
Kein Hirt soll aber ohne Vorwiffen und Bescheinigung des Revierforstbedienten, „daß das gewählte Subject sich keiner bedeutenden Frevel schuldig gemacht habe," verpflichtet werden.
855) Jede eigenmächtige Entführung des Die' hes aus dem Pfandstalle, vermittelst Ein' brüches, wird gleich gewaltsamem Einbrüche und Diebstahle nach den Landesge- fetzen bestraft.
266) Wer das, auferhalteneErlaubnißeinge- fammelre, Taub; oder Streuzeug vor benf gehörigen Unterstreuen in die Miststätte wirft, wird bestraft mit .
!57) Jede Stadt oder Genreinde, welche die, für die Behandlung ihrer Waldungen be- stehenden, gesetzlichen Vorschriften oder die
Strafe.
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vom Forstamte getroffenen Anordnungen nicht befolgt, oder denselben sich widersetzt , soll nach dem Grade der Swafbarkeit mit einer Strafe von 5 bis 20 Rrhalrn. be> legt werden, für deren Bezahlung der Magistrat oder Vorstand, ohne Ersatz aus der Stadt- oder Gemeindekasse haftet.
258) Diejenigen Privatwa(beigenrhümer, welche ihre Waldungen devastiren oder den dagegen erlassenen Verfügungen zuwider handeln , sollen zu einer dem' Grade der Gefährlichkeit und des Schadens ange messenen Geldstrafe verurtheilt werden.
259) Wer zu Wald- oder anderen dergleichen persönlichen Dienstleistungen schuldig, bestellt ist, und ohne hinreichende Ursache ausbleibt, soll, neben Bezahlung der durch die Vcrßäumniö des Dienstes entstandenen Kosten, entrichten für einen Wagen, 260) desgl. für einen Karren
261) — für jede Person ...
262) Wer als Dienstpflichtiger Holz fährt und davon unterwegs zur Erleichterung der Fuhre abwirst und liegen läßt, zahlt für jedes Scheit oder Welle, neben dem Werths- ersatze ......
Strafe. t>l 89t
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265) Die in diesem Tarif enthaltenen Strafansätze gelten für jeden einzelnen Betrerungsfall, und werden folglich so oft , als ein solcher Fall vorhanden ist, angewendet.
264) Alle übrigen Vergehungen, welche in diesem Tarife nicht namentlich angegeben seyn möchten, werden nach der Analogie bestraft.
B. Zagdstraftarisi.
I. Wilddiebstahl.
1) Unter Wilddiebstahl wird die Entwendung von, zur hohem Jagd gehörigem, Haar- oder Federwildprett, als: Roth-, Däm-, Reh- und Schwarzwildpret, Fasanen, Auerhahnen und Birkhähnen, verstanden.
Wer Wilddiebstahl verübt, auf Wild dieberei ausgeht, mit Wilddieben hinsichtlich dieser uebelthat entweder unmittelbar oder mittelbar gemeinschaftliche Sache macht, solche wissentlich unterstützt, beherbergt,- oder von denselben Wildpret, Haute und dergleichen annimmt, wird nach Maßgabe der deshalbigen gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
Strafe. tH Sgr