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Kurfürstliche Ernennungen.

Der reitende Förster Sarorius zu Todenhausen ist zugleich zum Brigadier der Brigadeforste Toden- Haufen, Treisbach, Oberrosphe, Bracht und Woh- ra allergnädigst ernannt.

Der Rechtskandidat Ritte! in Fulda ist zum Auskultanten bei dem Dortigen Landgerichte, und der Amtsprakrikanr Stehling zum Rechnungsfuhrer des Lyceumsfonds, in Fuldahuldreichst bestellt worden.

Der reitende Förster Cornelius zu Obergrenze.' bach ist zugleich zum Brigadier der Brigadeforste Grenzebach, Görzhain mit Ottrau und Jmmichenr hain, Neukirchen, Oberaula, Wiera mit Merzhau- sen, und Todenhausen mit Allendorf allergnädigst ernannt.

Der Förster Kramer in Wolfsanger ist in den Ruhestand versetzt, und der Forstaufseher Karl Fried­rich Kramer daselbst zum gehenden Revierförster über den Wolfsangerschen Forst huldreichst bestellt worden.

Ges etzgebung.

Strafordnung

von, Zysten Dezember 1822, für die Forst-, Jagd - und Fischereivergehungen.

m (Beschluß.)

24o) Wer Klöße und dergleichen ohne Schein ®2^- ^ Forstbedienten (welcher solchen unenti geldlich efMilt),daß ihlü dieselben zu- standig seyen," zur Schneidemühle bringt, soll für jeden entrichten ... .

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244) der Schneidemüller, welcher ohne jenen Schein dergleichen Klötze annimmt, eben- wohl für deren jeden . .

245) Wer Holz oder Holzkohlen da, wo solches besonders verboten ist, ausser Landes ver­kauft oder bringt, soll in Gemaßheit der deshalbigen Verordnung von den gewöhn­lichen Gerichten bestraft werden.

246) Wer aus landesherrlichen oder der Landes­herrschaft zum Theil zustehenden Waldun­gen zum Bauwesen vereinigte» Holz im Lande weiter verkauft oder verläßt, zahlt als Strafe nochmals die herrschaftliche Taxe. Wer es, so wie auch Werkholz, ohne besondere Erlaubniß desForstamtes zu einem andern Behufe verwendet, sott als Strafe die Hälfte der landesherrlichen Taxe besonders nochmals entrichten.

247) Wer auS dergleichen Waldungen W.lk- Brenn.- oder Kohlholz als Berechtigter in unbestimmten Quantitäten, jedoch nur zur eigenen Nothdurft und zu eigenem Gebrauche, forftfrei zu beziehen hat, aber davon verkauft oder weiter verläßt, zahlt als Strafe die landesherrliche Taxe.

248) Ein in Gemeinde- oder Pnoatwaldun- gen Einberechtigter, welcher das benötigte Bau,, Werk-, Vrenn- oder Kohlholz zu - beziehen hat, und davon, einem etwa bestehenden Verbote oder vorhandenen Rechtsverhältnisse zuwider, weiter verkauft

Strafe, thl' 98

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