Hanau. — Donnerstag, den M März 1823.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Salincninspcktor, Forstrath Schreiber in Schmalkalden, ist zum Mitgliede des Forstamtes in Hersfeld, und
der Hüttenverwalter Nückert auf dem Fischbacher Eisenwerke, zum stimmführenden Mitgliede des Rom/ werHäufer Bergamtes allergnädigst bestellt.
Der bisherige gehende Revierförster Sartorius in Hofgeismar ist zum reitenden Förster über den Forst Ölwrngeis allergnädigst ernannt, und
der gehende Förster Müller in Efchenstruth in glei/ cher Eigenschaft nach Hofgeismar versetzt.
Der^bisherige Pplizeisekretar Fritz in Marburg ist zum Sekretar der dasigen Polizeikommission und zum Gehülfen im Sekretariate der dortigen Polizeidirektion ernannt.
Gesetzgebung.
S t r a f o r d n u n g
vom Zysten Dezember 1822, fßv die Forst /, Jagd / und Fischereivergehungen.
, (Fortsetzung.)
§. 26.
(Aufschiebende Wirkung der Rechts/
. tu ittel.)
Die binnen der bestimmten zehntägigen Frist an/ gezeigte und eingeführte,Berufung hat dergestalt auft
schiebende Wirkung , daß der angefochtene Posten bei dem im §. 24 vorgeschriebenen Abschlüsse vorläufig zu streichen und' wegzulassen, im Busregister des nächsten Vierreftahres aber wieder mit der vom Buße gerichte erkannten Strafe einzuführen, und sodann in Folge der auf die Berufung gefällten Entscheid dung entweder schließlich zu streichen oder abzuän/ dern, oder als bestätigt in den Abschluß aufzunehe men ist.
In den unter Nr. 3, 4 und 5 des §. 25 erwähn/ ten Fällen soll auf eine vom Verurtheilten vorzu- zeigende Bescheinigung des Landgerichtes oder Im stigamtes der Vollstreckung der Strafe Anstand ger geben weeden.
§. 27.
(Erkenntniß der Forstrüg'ekommissisn "in 2ter Instanz.)
Die Forstrügekommission hat auf die an sie getan, genden Berufungen und Beschwerden ebenso zu verfahren, wie es im H. 19 vorgeschrieben worden ist, und nach pflichtmässigem Erniessen das Erkenntniß des Bußgerichtes zu bestätigen oder abzuändern.
§. 28.
(Beschwerdeführung wider andere Verfügungen.)
Der Angeschuldete sowohl, als jeder sonst Ber theiligte hat hinsichtlich anderer Verfügungen der Bußgerichte oder einzelner Mitglieder derselben, auft. ser den Straferkenntnissen, zu jeder Zeit.das Recht der einfachen Beschwerde bei der Forstrügekommist