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Wochenölatt

Hanau. Donnerstag, den 27^ Februar 1825,

Kurfürstliche Ernentrungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben Allerhöchst» ihren Geschäftsträger am königl. baierischen Hofe, Mgarionsrarh Kocher in München, zum Geheimen» legationsrathe allergnädigst zu ernennen geruhet.

G e s etzgeb u n g.

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Straferdnung

vom 50fien Dezember 1822,

für die Forst», Jagd» und Fifchereivergehungen.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst rc. re. 1

hoben im Betracht, daß die in dem Großherzog» thume Fulda und dem Fürstenthume Hanau ge(teiu den Vorschriften für die Untersuchung und Bestra» sung der Forst», Jagd» und Fifchereivergehungen mancher Berichtigung und Vervollständigung bedür­fen , und daß dieselben sowie die für die althessischen kanörsthelle am 12. Januar 1820 erlassene Straf- ordnung mit der veränderten Einrichtung der Staats­verwaltung nicht gehörig übereinstimmen, Uns bewo« gen gesunden, die nachfolgende Verordnung nebst beigesugten allgemeinen Forst-, Jagd- und Fischerei» strastgnfcn zu ertheilen:

§ 1.

(Verhütung und Erforschung der Vergehungen.)

Die zur Beaufsichtigung und Begehung bev For­ste, Wildbahnen und Fischereien bestellten Diener sind vor allen Dingen verpflichtet, durch fleissige Gegen» < wart Frevel zu verhüten, die verübten Vergebungen aber an Ort und Stelle zu entdecken, mithin w» möglich die Frevler auf der Thor zu betreten.

Daneben müssen sie jeder vorfallenden oder bereits geschehenen Vergehung nachforschen, Vorgefundene Spuren derselben verfolgen, und zu diesem Zwecke nothigenfalls in den Ortschaften und Gebäuden, un­ter Zuziehung des Ortsvorstandes, nach den Gegen­ständen der Entwendung oder nach entflohenen Frev­lern Nachfuchung vornehmen, nirgend aber auf bla­se Vermuthung lind Hörensagen von Anderen, ohne entdeckte Entwendung und bestimmte Spur, Nach- ftichung veranlassen, oder wankende Anzeigen gegen vielleicht Unschuldige vorbringen.

§. 2. .

(Aufzeichnu ng der Frevler.)

Sie müssen jeden, durch wirkliche Betretung auf der That, oder bei aufgefundener Spur und gegrün­deter Vermuthung durch gesetzliche Machst,chung ent­deckten Frevel und was dabei sich zugetragen, sowie alle Umstände, welche Verdacht begründet und eine Nach» suchung veranlaßt haben, mit genauer Bemerkung des Vor» und Zunamens des wirklichen Frevlers oder des in jener Hinsicht Verdächtigen, seines Wohnortes, der Tageszeit und des. Ortes , wo der Freckel verübt wor­den, sowie der Beschaffenheit des Frevels, der Wahr­heit durchaus getreu uud genau niederschreiben, oh»