Thlr. gGr. F.
Immission, f. Ausfertigung.
I ii si n u a t i o n s u r k u n d e, s. Abschrift
und Bescheinigung.
Jnterlokut, s. Ausfertigung.
Inventar, geiicbtlich anfgenommenes, x bis 8 Prozent des Werthes der verzeichneten Vermögensstücke, mit Rücksicht auf den e-forde lich gewesenen Zeitaufwand und die sonst obwalren- den Verhältnisse (§. 35).
K-
Kaksu der , ausländischer, oder damit versehenes ausländische Taschenbuch (h. 55) . - - - • - 4
Karten, s. Spielkarten.
Kauf, s- Vertrag.
Kollokationsurtheil, in Konkurssachen (§- 37), wie Endbescheid.
Konsens
1) der obersten keheusherrschgft zurVer, änsserung oder zur Verpfändung von kebenstucken oder Lehens üchlciz: f Prozent des Kauf-, Täusch- re. Preises und beziehungsweise deS Schrildkavirals (§. 34) ;
2) einer landesherrlichen Obe behörde
a) mir Verpfandung eines Erbleihe-, Ziuslchen - oder anbei cu solchen Grundstückes, rechTler Verbriefnn- gen ertheilt werden , desgleichen eines Kolonais: jifci gGr. für jede hundert Thä-er der Da; lehnssumine, aber in der Regel nicht unter 6 gGr.;
b) zur Veränsserung eines Griiudstin ckcs der genannten Art: zwei gGr. für jede hundert Thaler des Kauf, ober anderen Preises, aber in der Regel nicht unter 6 gGr.;
c) zur Veränsserung oder Theilung zinspstichtsger Erbgrundstücke (worüber keine Verbriefuugen ertheilt werden, §• 20) . . — 6
A nmer k u n g. Betrifft jedoch der Konsens einzelne Grundstücke, deren jährliche Abgabe zur Staatskasse Oberhaupt den Betrag oder Werth von 4 gGr. nicht erreicht; so ist der Stempel dafür (§. 17) nur . . . — 1
5) HeirathskonsenS, mit Ausnahme deS unter der folgenden Nr. 4 gedachten Kviisenses, wie Dispensation.
4) der Kantonskommissare zur Heirath ober Güteinbernahme für Militärpflichtige (§. 21) . — 12
Ko nzessi on der Regierungen, Finanz»
Thlr. sSk sommern oder der Oberberg - und Salz« werksdirektioil, auf drei Jahre,
1) zum Vraniitwcinb.ennen für jeden (4 Maas fassenden) Eimer des Bla- seugchaltes . . — 12
2) zum Defrilliren gebrannter Wasser (ohne Rücksicht auf den Gehalt der Blase) .... 6 —
3) zum Branntweinhandel im Gr'osseu, zum Weinhandel und zum Weinschenken, 9 bis 24 Thlr.
4) ziiin Dierschenken . . . 1 —
5) » He berg ieu, 2 bis 15 Tblr.
6) » Salzhandel, 12 «@r. bis 2 Thlr.
7) » TatackSspinneu rder zu sonstiger Fabrikation aus inländischen Blättern , 1 bis 8 Thlr.
8) » Schornsteinfegen, 3 bis 15 Thlr.
9) » Mnsikf.'ielen . 1 12
10) » Theer - und Pechbrenlicu u. dergl. 1 12
11) zu einem andern Handel oder ®etverx be (§c 46 ükid H. M . . 3 — Wergl. übrigens Gestattung.)
A n in c r k u n g. Wird die Konzession nur auf ein Jahr ertheilt, so vemmbern sich die obigen Stempelausatze auf ^ (§. 4Ä«
Legitimatio st, f. Gestattung.
Lehenbrief, welcher von einer Regie, einig als Lchenhof ausgesertigt wird (h. 21. u. §. 1) . — 12
L e hc n h er rli ch e r Konsens, f KonsenS.
L e h e n h ofs a u s fe riigu n gen, mit Ausschluß der Leheubriefe und Kon- sense (§ 19) . . — 4
Lehenieve rs (§. 21) . . — 12
Lehentaxen, bei Lehenerneuerungen beibehalten wie bisher (§. 1).
Lehrbrief, s. Ausfertigung. Leicheupaß, s. Gestaltung.
Lei Heb rief, im Falle blosser Erneuerung den bisherigen Abgaben nach wie vor unterworfen (§. 1), — ganz neuer, f. Vertrag, Nr. II.
Letzter Wille, desgleichen Nachtrag dazu,
1) bei einem Untergerichte ausgenommen uer, oder im Falle blosser Hinterlegung deshalbiges Protokoll (§. 22) 1 _ desgleichen Schein darüber k§. 22) 1 -^ 2) bei einem Obergerichte hinterlegter, deshalbiges Protokoll (Z. 23) - 2 —
desWcheu HinterleguugSscheist (§.