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der Bescheinigung der Armuth versehen sind, sollen bei den Behörden gar nicht angenommen, oder oh- 11 e weiteren Beschluß, falls diesen nicht das öffent­liche Interesse erheischt, alsbald zurückgeschickt werden.

§- 70.

Wer zu Verhandlungen, Verträgen, Ausferti­gungen oder sonstigen Schriften nicht das dazu vorgeschriebene Stempelpapier anwendet, oder sol­che ohne geschehene Anwendung desselben mit seiner Unterschrift verstehet, soll zu einer Geldbusse tom zehnfachen Betrage der, der Staatstasse entzoge­nen Stempelabgabe, jedoch niemals unter einem Thaler , verurtheilt werden, und den gebührenden Stempelbogen nachliefern.

Die Nichtigkeit des Geschäfts selbst hingegen ist niemals als Folge des unterlassenen Gebrauches des ordnungmässigen S-cmpelpapiers anzusehen.

H. 71.

Die Vernachlässigung der Vorschrift des §. 6 ge- genwm tiger Verordnung in Ansehung des Stempel- papiers, welches als Umschlag beigefügt wird, soll durch eine Geldbusse von einem bis zu zwanzig Tha­lern , mit Rücksicht auf den Preis des Stempels, geahndet werden.

Wer aber einen bereits zu einer Schrift gehöri­gen Stempelbogeu weiter zu einer anderen Schrift nimmt, mithin von demselben Bogen zweimaligen Gebrauch macht, verfällt in eine Geldbusse von ei­nem Thaler für jeden^ unterschlagenen gGr.,-jedoch i niemals unter zeheu Thalern, und wird, wenn er i ein öffentlicher Diener ist, im Falle einer solchen, . in gewinnsüchtiger Absicht vollführten Uuterschla- gung nach Befinden überdies seines Dienstes xnt<

Der Gast-, Schenk- oder andere Wirth, welcher > ungestempelte Spielkarten führt, sowie ein Je­der, welcher dergleichen Karten verkauft oder damit spielt, muß für jedes Spiel Karten, nebst dessen Verlust, eine Geldbusse von zehn bis zu zwan­zig Thalern erlegen.

§. 73.

Für jeden ungestempelten ausländischen Kalender, er mag bei den Buchhändlern oder bei den Abneh­mern angetroffen werden, soll eine Strafe von fünf Thalern erlegt, und die Stempelung noch bewirkt werden.

H. 74.

Von sämmtlichen in Gemäßheit dieser Verord­nung erkannten Geldbussen soll ein Drittel dem An­geber zufallen.

Bis zum Schlüsse des Monats Januar des näch­sten Jahres wird Jedermann nachgelassen, seinen Verrath an dermaligem Stempelpapiere bei den j Stempelerhebern gegen neues Stempelpapier umzu- > lauschen.

Alle, welche die gegenwärtige, gehörig kund zu machende Stempelorduuug augehet, haben dieselbe genau zu befolgen, auch sämmtliche Behörden auf deren alleulhalbige Vollziehung in ihren verschiede­nen Geschäftskreisen bei eigener Verantwortlichkeit strenge zu Hallen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckren Staatssiegcls gegeben zu Cassel am 30. November 1822.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. Witzlebeu. Vt. Rivalier.

Für sämmtliche kurhessischeu Provinzen.

Uebersicht des Inhaltes.

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen §. 1 bis 24 II. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für einzelne Gegenstände

A. Veräußerungen .... §.25 26

B. Mieth - und Pachtverträge §. 27 30

C. Schuldverschreibungen und dergleichen Urkunden . . §. 51 35

D. kehns- und Leiheherrliche Kon­sense ........§, 54. -

E. Inventars und Protokolle über die VersteigernngHveg- . lichen Vermögens . . . § 55 -

F. Endbescheide .....§. 56 41

G. Dieusibesiellungen rc. und Ab- schiede ...... ° §- 42 43

H. Quittungen an Staatskassen §. 44 45

I. Konzessionen, Privilegien und dergicichru ......§. 46 50 K. Dispensationen, Aufnahme - und dergleichen Urkunden . §. 51. 52 L Svielkarcen . . . . . . § 55 54 M. Kalender . ... . . §. 55 -

III. Abschnitt. Von der Verwaltung des Stempelwesens §. 56 68

IV. Abschnitt. Von der Bestrafung

der Uebertretnngen der Srempelordnung §. 69 74

Tarif

der Stempelabgaben nach der Verordnung vom 30. November 1822-

Thl. gGr.

A.

Abschied von einem nicht nnentgeldli, chen Dienste (anf Ansuchen) ausge­fertigt .....

a) bei der Geheimen-, der Ministerial- oder der Kriegskanzlei (Z. 43) 2