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der Bescheinigung der Armuth versehen sind, sollen bei den Behörden gar nicht angenommen, oder oh- 11 e weiteren Beschluß, falls diesen nicht das öffent­liche Interesse erheischt, alsbald zurückgeschickt werden.

§- 70.

Wer zu Verhandlungen, Verträgen, Ausferti­gungen oder sonstigen Schriften nicht das dazu vorgeschriebene Stempelpapier anwendet, oder sol­che ohne geschehene Anwendung desselben mit seiner Unterschrift verstehet, soll zu einer Geldbusse tom zehnfachen Betrage der, der Staatstasse entzoge­nen Stempelabgabe, jedoch niemals unter einem Thaler , verurtheilt werden, und den gebührenden Stempelbogen nachliefern.

Die Nichtigkeit des Geschäfts selbst hingegen ist niemals als Folge des unterlassenen Gebrauches des ordnungmässigen S-cmpelpapiers anzusehen.

H. 71.

Die Vernachlässigung der Vorschrift des §. 6 ge- genwm tiger Verordnung in Ansehung des Stempel- papiers, welches als Umschlag beigefügt wird, soll durch eine Geldbusse von einem bis zu zwanzig Tha­lern , mit Rücksicht auf den Preis des Stempels, geahndet werden.

Wer aber einen bereits zu einer Schrift gehöri­gen Stempelbogeu weiter zu einer anderen Schrift nimmt, mithin von demselben Bogen zweimaligen Gebrauch macht, verfällt in eine Geldbusse von ei­nem Thaler für jeden^ unterschlagenen gGr.,-jedoch i niemals unter zeheu Thalern, und wird, wenn er i ein öffentlicher Diener ist, im Falle einer solchen, . in gewinnsüchtiger Absicht vollführten Uuterschla- gung nach Befinden überdies seines Dienstes xnt<

Der Gast-, Schenk- oder andere Wirth, welcher > ungestempelte Spielkarten führt, sowie ein Je­der, welcher dergleichen Karten verkauft oder damit spielt, muß für jedes Spiel Karten, nebst dessen Verlust, eine Geldbusse von zehn bis zu zwan­zig Thalern erlegen.

§. 73.

Für jeden ungestempelten ausländischen Kalender, er mag bei den Buchhändlern oder bei den Abneh­mern angetroffen werden, soll eine Strafe von fünf Thalern erlegt, und die Stempelung noch bewirkt werden.

H. 74.

Von sämmtlichen in Gemäßheit dieser Verord­nung erkannten Geldbussen soll ein Drittel dem An­geber zufallen.

Bis zum Schlüsse des Monats Januar des näch­sten Jahres wird Jedermann nachgelassen, seinen Verrath an dermaligem Stempelpapiere bei den j Stempelerhebern gegen neues Stempelpapier umzu- > lauschen. ‘

Alle, welche die gegenwärtige, gehörig kund zu machende Stempelorduuug augehet, haben dieselbe genau zu befolgen, auch sämmtliche Behörden auf deren alleulhalbige Vollziehung in ihren verschiede­nen Geschäftskreisen bei eigener Verantwortlichkeit strenge zu Hallen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckren Staatssiegcls gegeben zu Cassel am 30. November 1822.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. Witzlebeu. — Vt. Rivalier.

Für sämmtliche kurhessischeu Provinzen.

Uebersicht des Inhaltes.

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen §. 1 bis 24 II. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für einzelne Gegenstände

A. Veräußerungen .... §.25 — 26

B. Mieth - und Pachtverträge §. 27 — 30

C. Schuldverschreibungen und dergleichen Urkunden . . §. 51 — 35

D. kehns- und Leiheherrliche Kon­sense ........§, 54.— -

E. Inventars und Protokolle über die VersteigernngHveg- . lichen Vermögens . . . §• 55 — -

F. Endbescheide .....§. 56 — 41

G. Dieusibesiellungen rc. und Ab- schiede ...... ° §- 42 — 43

H. Quittungen an Staatskassen §. 44 — 45

I. Konzessionen, Privilegien und dergicichru ......§. 46 — 50 K. Dispensationen, Aufnahme - und dergleichen Urkunden . §. 51. — 52 L Svielkarcen . . . . . . §• 55 — 54 M.„ Kalender . ... . . §. 55 — -

III. Abschnitt. Von der Verwaltung des Stempelwesens §. 56 — 68

IV. Abschnitt. Von der Bestrafung

der Uebertretnngen der Srempelordnung §. 69 — 74

Tarif

der Stempelabgaben nach der Verordnung vom 30. November 1822-

Thl. gGr.

A.

Abschied von einem nicht nnentgeldli, chen Dienste (anf Ansuchen) ausge­fertigt .....

a) bei der Geheimen-, der Ministerial- oder der Kriegskanzlei (Z. 43) 2 —