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§. 41.
Im Falle nach bereits erfolgtet Vernehmung des Verklagten oder des Appellaten der Prozeß durch Vergleich oder durch Verzichtung auf die Klage oder die Berufung geendigt wird, ist die Hälfte des für den Endbescheid vorgeschriebenen Stempel- satzes zu erheben.
Wenn die Parteien, ohne Erklärung des Ver- gleiches oder Verzichtes, den Prozeß liegen lassen, so findet nach Ablauf eines Jahres von der letzten Gerichtshandlung an, die gedachte Erhebung und das Einheften des erforderlichen kassirten Slcmpel- papiers in die Akten ebenfalls statt, und ist in dieser Hinsicht bei jedem Gerichte die nöthige Vorsorge zu treffen.
G. Diensibestellungenrc. und Abt schiede.
H. 42.
Unsere allerhöchsten Reskripte über Anstellung, neue Besoldung, Zulage, Anwartschaft oder Rang- erhöhung sollen mit einem Stempel von fünf bis fünfzig Thalern, die bei der Ministerial, oder Kriegskanzlei ausgefertigten Bestellungen oder Anwartschaften ohne Unsere Unterschrift mit einem Stempel von einem Thaler bis zu fünf Thalern, die bei den übrigen Behörden vorgenommenen Bestellungen mit einem Stempel von zwölf gGr. bis zu zwei Thalern versehen werden.
Für solche Reskripte, womit die Bewilligung eines neuen Gehaltes oder einer Zulage verbunven ist, kommen zu jenen Stempelsatzen noch zwei Prozent desjenigen Jahresbetrages hinzu, welcher dem Angestellten nach Abzug seines etwa bisherigen jähr, lieben Gehaltes, zugestanden wird.
Die Bestellungsurkuuden für geringe Diener aber, deren jährliche Dienstvortheile nicht über zehn Thaler ausmachen, sind nur dem Stempel von vier gGr- unterworfen.
§. 43.
Zu den auf Ansuchen ertheilten Abschieden von einem nicht unentgeltlichen Dienste, welche bei der Geheimen-, der Ministerial - und Kriegskanzlei ausgefertigt werden , ist ein Stempelbogen von zwei Thalern, zu den bei den übrigen Behörden ausge- fertigten Urkunden dieser Art aber ein Stempel- bogen von sechs gGr. bis zu einem Thaler zu gebrauchen.
Ik. Quittungen an Staatskassen,
§. 44.
Für die Quittungen über die aus irgend einer Staatskasse geleistete Zahlung, jedoch mit Ausnahme der Gehalte, wird
r) wenn von einem Betrage über zehn, jedoch nicht über fünfzig Thalern die Rede ist, ein Stempel von vier gGr-,
2) wenn ein Betrag über fünfzig bis einhundert Thaler gezahlt wird, ein Stempel von zwölf gGr., und
5) bei Summen über einhundert Thalern eine Gtempelabgabe von einem halben Prozent festgesetzt:
§. 45.
Zu der letzten Quittung über einen Gehalt aus einer Staatskasse in jedem Jahre ist ein Stempel im Betrage von zwei gGr. für jede hundert Thaler anzuweiiden. Die Früchte sind nach der geltenden Kammertaxe, und das Holz nach der Oekonvmie- Holztaxe auzuschlagen.
i Konzessionen, Privilegien und dergleichen.
§. 46.
Die Konzessionen zu einem Handel oder Gewerbe, welche bei den Regierungen, den Finanzkammern und der Oberberg - und Salzwerksdirektion auf drei Jahre ertheilt werden, sind in der Regel dem Stcnipeisatze von drei Thalern unterworfen.
§. 47.
Für die nachfolgenden Konzessionen findet jedoch ein anderer Stempelbetrag Statt, nämlich:
1) zum Dranutwcinbrenuen für jeden (vier Maas fassenden) Eimer des Blasengehaltes, zwölf gGr.;
2) zum Defiilliren gebrannter Wasser ohne Rücksicht auf den Gehalt der Blase (die jedoch der Regel i ach nicht mehr als sechs Maas halte» darf) sechs Thaler;
5) zum Brauntweinhandel im Grossen, zum Weinhandel und zum Weinschenken, neun bis zwanzig vier Thaler;
4- zum Diel schenken (ohne welche Konzession die Branutwciuscheukkonzefsion aufdem platten Lande niemals zu ertheilen ist) ein Thaler;
5) zum Herbergiren, zwei bis fünfzehn Thaler;
6) zum Salzhandel, zwölf gGr. bis zwei Thaler;
7) zu dem Tabacksspinnen oder sonstiger Fabrikation aus inländischen Blättern, ein bis drei Thaler;
8) zum Schornsteinfegen, drei bis fünfzehn Thaler;
9) zum Mnsikspielen , ein Thaler zwölf gGr.;
10) Zum Theer- undPechbrennen und dergleichen, ein Thaler zwölf gGr.
§. 48.
Wird die Konzession nur auf ein Jahr ertheilt; so vermindert sich der dafür bestimmte Sttmxelsaß auf ein Drittel.
§. 49.
Für die Gestaltung neuer Muhlenanlagen, die Fabrik- und die Apothekerprivilegien, ist ein Stempel von zehn bis zu fünfzig Thalern erforderlich..
H. 50.
Für einen Polizeischein über die Erlaubniß zur Tanzmusik, zu öffentlichen Ausstellungen, zumTra-