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zur Staatskasse überhaupt den Betrag oder Werth von vier gGr. nicht erreicht.

H. 18.

Das Stempelpapier zu zwei gGr. wird erfordert:

1) für alle schriftlichen Eingaben an den Landes« Herrn, die Ministerien, das Teneralkriegsde« partement, die Generalkontrolle und das Ober« appellationsgericht;

2) für die Protokolle (f. §. 14) und Ansfertigun- gen sowohl der Untergewichte, als der Obergei richte, in solchen bürgerlichen Prozessen, deren Gegenstand über zehn Thaler bis zu fünf und zwanzig Thaler (einschließlich) an Werth hat, und der Untergerrchte in Strafsachen (vergib §.

2, Nr. 9, ii. H. 5), mit Ausnahme der End« bescheide (s. H. 56) und der blossen Abschriften, wofür nur Srempelpapier zu einem gGr. anzu- wenden ist;

5) für Vollmachten zu Geschäften bei den Unter; geeichten;

4) für alle schriftlichen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, wodurch ein Gesuch zum zweiten oder ferneren Male abgeschlagen wird.

§- 19-

Das Stempelpapier zu vier gGr. ist anznweuden:

1) zu Vollmachten für Geschäfte bei den oberen Gerichten und anderen Oberbehörden;

2) zu den Protokollen (s. K. 14) und Ausfertiamt- gen der Äurergerichte in Prozessen, deren Ge­genstand unschätzbar ist, oder über 25 5t)Ir. an Werth hat, mit Ausschluß der Endbescheide (s. §. 56) und blossen Abschriften;

5) zu den Protokollen und Ausfertigungen der Obergerichte in Lurafsacheu (vergl. §. 2, Nr. 9-, in §. 3) und solchen bürgerlichen Prozessen, deren Gegenstand über 25 Thaler, jedoch nicht über fünfzig Thaler au Werth hat, mit Aus­schluß der Endbescheide (s, §. 56) und blossen Abschriften;

4) zu allen Ausfertigungen bei den Regierungen, als Lehenhöfen , ausser den Lehenbriefen und Konsensen;

5) zu den ansserordentlichen Bewilligungen von Holz im Forstpreise über zwei Thaler, von Fri­sten zum Entstellen des Branutweinbrenueus lind dergleichen bei f cn.Finanzkammerli.^

6) zn den auf eine Reise bestimmten PäHn 'für Dienstboten, Tagelöhner, geringe Handwerks, und Landlenre und andere dergleichen Personen.

£ 20.

Mit dem Stempel von sechs gGr. Müssen verse­hen seyn:

1) alle Bescheinigungen der Antergerichte in Sa- - cken der freiwilligen Gerichtbarkeit (mit Ein­schluß der Eheannngen), sofern nicht dafür ein höherer (Stempel oorgeschrieben ist, l-uv rmt Ausnahme der Hypotheken - und etwa chesou- bers ertheilten Löschüugsscheine (welche nur dem

Stempel von einem gGr. unterworfen find, und deren weitere gesetzliche Gebühr dem be­treffenden Gerichtspersonal nach wie vor ver- bleibt);

2) die Protokolle und Bescheinigungen in unstrei­tigen Zunftfachen, und die Entscheidungen der unteren Behörden in streitigen Zunftsachen;

3) die Protokolle (vergl- §- 14) und Ausfertigun­gen der Obergerichte in Prozessen, deren Gegen­stand unschätzbar ist, oder über fünfzig Thaler an Werth hat, mit Ausschluß der Endbescheide und blossen Abschriften;

4) die Konsense der oberen Behörden zur Ver- äusserung oder Theilung pon zinspflichtigen Erb- grMdstücken, über weiche Stücke keine Lehen- oder Leihebriefe oder andere Verbricfungen die­ser Art, ertheilt werden (vergl. H. 5'4), und de­ren jährliche Abgabe zur Staatskasse den Be­trag oder Werth von 4 gGr. erreicht (s. §. 17,- _ Nr. 7);

5) alle Verfügungen der oberen Verwaltungst und Fluauzbchörden, wodurch ein Gesuch zum zweiten oder ferneren Male abgeschlagen wird.

§. 21.

Das Stempelpapier zu zwölf gGr. ist erforderlich :

1) für die Bescheinigungen der Obergerichte tu Sachen der freiwilligen Gerichtbarkeit, wozu fein anderer Stempel vorgeschrleben ist;

2) für die Protokolle und Ausfertigungen des Oberappellationsgerichts, mit Ausnahme der Endbescheide und blossen Abschriften;

5) für die bei den Negierungeu, als Lehen He fen, ausgefertigten Lehenbriefe uno die Lehenreverse;

4) für die Entscheidungen der Regierungen. M streitigen Zunftfachen;

5) für Reisepässe auf ein halbes Jahr oder kürze­re Zeit in der Regel (vergl. §. 19, Zr. 6);

6) für eine außerordentliche Gestaltung, welche von einer oberen Verwaltungs- oder Finanz- behörde auf Ansuchen ertheilt wird, und wo­für nicht ein anderer Stempel vorgeschrieben ist;

7) für die Konsense der Kantonskommissare zur Heirath oder Güterübernahme der Militär­pflichtigen.

§. 22.

Des Stempels von einem Thaler bedürfen:

1) die Bescheinigung über die Verpflichtung eines öffentlichen Dieners bei einer Oberb,chörde;

2) jeder bei den Untergerichten aufgenommene letzte Wille.und Nachtrag dazu oder daS Pro­tokoll über dessen Hinterlegung, desgleichen der darüber ertheilte Schein:

5) jeder bei einem Untergerichte aufgeuommeue oder bestätigte Vertrag, wofür kein änderet Stempel angeordnet ist (vergl. 25, H. 27, §. 31 , §. 32) ;

4) RelsepässL auf längere Zeit als ein halbes Jähr. . -