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Stempel« und Svortelfteiheit genossen Haken, der Kirchen und Schulen oder anderer Lehram staken, unter den in §. 3 enthaltenen näheren Bestimmungen, desgleichen
6) die Verleihung von Beuesizien und anderen Unterüützungeu aus Wohlihärigkcitüaustalten, oder von Gnadengeschenken und Gnadengehal- ten;
7) die Sachen, welche die gerichtliche Leitung der Vormundschaften und Kuratelen betreffen, in dem Falle, wo die Einkünfte des Pflegbcfohle- neu, nach Bestreitung der Unterhaltskosten, keinen Ueberschuß gewähren;
L) alle Angelegenheiten, welche zur verwaltenden Polizei gehören und wofür nicht namentlich ein Stempel vorgeschrieben ist;
9) die Verhandlungen und Verfügungen in Strafsachen , soweit solche durch besondere Verord- iuuigen von Gebühren befreiet sind, oder deren Kosten dem Staate oder anderen GerichtSherr- schaften zur Last fallen;
10) alle Verhandlungen und Versiignngen der Verwaltungs- und der Finauzbehrrveu, wodurch die der Stempelahgebe unterworfene Gewährung eines Gesuches bloß vorbercüet wird;
11) alle blossen Erinnerungen an die Entscheidung der Behörden auf frühere Eingaben oder Verträge , und die Vorstellungen, worin der Anwalt sich für seine Person entschuldigt;
12) die Protvkollauszugc und anderen schriftlichen Erlasse, womit die dem Stempel unterwerfe# neu Urkunden den Behörden oder dtu Derhei- ligten zugefertigt werden.
gii ben Prozessen der im vorhergehenden §. um ter Nro. 5 aufgeführten Personen und Anstalten, sowie hinsichtlich der zu etwa demnachstiger Verwendung des Stempels geeigneten Handlungen der Strafrechtspsiege ist bei den Behörden der Stem- pel für den Fall aufzuzeichnen, daß ein Zahlungsfähiger zur Kostenerstattung verurtheilt werde, und hiernachst ist die Verwendung des gebührenden Stempels, und zwar in so weit sie nicht noch bei der Ausfertigung geschehen kann, durch Einheften des vorschriftmäsig (s. h. 6) kassrten Stempelpa- pwrs in die betreffenden Akten , porKnehmen.
Wenn in einem Rechtsstreite die klagende Partei zum Armenrechte zugelassen ist; so soll die Aufzeichnung des Stempels auch für die andere Partei während des Prozesses, und die Erhebung erst nach erfolgten! Endbescheide in dem Falle geschehen, wo die Derurtheilung des Verklagten in die Kosten, oder die Vergleichung derselben ausgesprochen worden ist.
D<e Stempelfreiheit der milden Anstalten, Kirchen und Schülen kann niemals auf die Personen ausgedehnt werden, mit welchen sie «erhandeln oder
Verträge eingehen; vielmehr sind diese für ihren Theil dem gesetzlichen Stempel unterworfen.
§. 4.
Jeder Stempelbogen soll, — so fern nicht mit dezn Stempel ein gedrucktes Formular (f. §. 15) versehen wird, — ein gewisses Wasserzeichen im Papier haben, und auf der ersten Seite eben mit dem hessischen Löwen, der Nummer der Stcmpelgattung und dem Preise in Schwarz, zu dem in §. 16 er# wähnten Verbrauche aber in Roth bezeichnet, auch daneben denjenigen Stempelbogen, deren Preis über einen Thaler beträgt, noch ein trockener Wappen- stempel aufgedruckt seyn. Die Stempelbogen sollen gleiche Grösse haben und am Rande bechnitten seyn.
§■ 5.
Der geringste Satz des Stempelpapiers ist ein gGr., der 2te zwej gGr., der 3te drei gGr., der 4te vier gGr., der 5te sechs gGr., der 6te zwölf gGr., der 7tr sechszebn gGr., der Lte ein Thaler , der 9te ein und ein halber Thaler, der lote zwei Thaler.
Der Betrag der höheren Stcmrelbogeu steigt tha- krweise bis zu zwanzig Thalern. und von dieser Summe um fünf Thaler weiter bis zu fünfzig Thalern. Das übrige erforderliche Stempelpapier wird durch Verbindung mehrerer Stempel entweder bei der Stempelung selbst, oder bei dem Gebrauche (s. §. 10) hervorgebracht.
§. 6.
Die dem Stempel unterworfenen Gesuche, Verhandlungen und Ausfertigungen sind in der Regel auf das vorschriftmässige Stempelpapier zu schreiben , und es wird statt dessen nur im Falle der im §. 3 erwähnten Aufzeichnung und bei Handlungen ausserhalb des Sitzes der Behörde oder bei Aufsätzen der Privatpersonen nachgelasien, das erforderliche Stempelpapier in ganzen »«zerschnittenen Dogen , nzit genauer (durch den Stempelabdruch seihst hindurch zu schreibenden) Angabe der Schrift, wozu solches gehört, umzulegen.
§. 7.
Die Schriften, für welche ein höherer Stempel, als zu einem gGr., ungeordnet ist, bedürfen des höheren Stempels allein zum ersten Dogen, für die etwa weiteren Bogen ist der Stempel von einem gGr. anzuwenden; wird überhaupt nur der Stempel von einem gGr. erfordert, so muß damit nicht bloß der erste, sondern auch jeder folgende Bogen versehen seyn.
Von dieser Bestimmung machen jedoch die im ^ 14 erwähnten Protokolle eine Ausnahme.
§. 8.
Wird eine Verhandlung, Verfügung oder andere Urkunde mehrere Male ausgefertigt; so soll der höhere Stempel allein für die erste oder Hauptausfer- tigung, und zu den übrigen Ausfertigungen, Dr" plikateu oder Abschriften bloß der Stempel von ei» nem gGr. gebraucht, jedoch auf Letzteren der zur A#