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Wochenölatt

für d i e

P r v v i n z Ha n a u.

Hanau. Donnerstags

den 19^ Dezember 1822.

Ges e H g e b u n g.

Verordnung

Dom 50. November 1822,

die Stempelabgabc und die der Staats­kasse ;n b erechnenden Sporteln be- tressend.

V s n G o t t e s G n a d e n W i r Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.

haben erwogen, daß die bestehenden, größtcn- theils aus ältern Zeiten herrührenden Sportelord- nungen nach den einzelnen Laubestheilen sehr ver­schieden sind, und ihnen die nöthige Uebereiustün- mutig mir den neueren Skaatseiurichknngen man­gelt, auch daß die Erhebung der zur Staatskasse .fliessenden Sporteln und der Stempelabgabe durch eine Verbindung Beider eben so erleichtert, als da­durch den die Staatseinkünfte schmälernden Unter­schleifen und der Bedrückung Unserer Unterthanen mit ungebührlichen Ansätzen vorgebeugt wird, und Wir verordnen deshalb wie folgt:

l t e r Abschnitt.

Allgemeine Bestimmn ngen.

§. 1.

Alle der Staatskasse zu berechnenden Sporteln für amtliche Verrichtungen (mit Ausnahme der bei Lehens - und Erbleiheerncuernugen zii entrichtenden Taxen, auch blossen Schreibgebühreu) und die Stern- pelabgabe von Schriften, Spielkarten und anS-

ländischen Kalendern sollen, vom 1ten Jan. k. J. an, mittelst Anwendung eines Stempels nach dein Inhalte der gegenwärtigen Verordnung erhoben wer­den , und dagegen auch die für gewisse Urkunden oder Geschäfte neben den übrigen Sporteln zu ent­richtenden Taxen zum Waisenhause Hierfelbst, zum Zuchthaus- in Fulda und zu anderen öffentlichen Anstalten in der Regel aufhören.

Eine Ausdehnung der Stempelabgabe auf Ge­genstände , welche in dieser Verordnung nicht ge­nannt sind, kann nur vermöge deutlicher Aualoaie des Gesetzes Statt finden.

§. 2/

Vom Stempel sollen gmy frei bleiben:

1) alle Angelegenheiten', welche nicht das Inter­esse einzelner Privatpersonen, Gemeinden, An­stalten oder Körperschaften zum Gegenstände haben;

2) die außergerichtlichen Verhandlungen und Eutr scheidüngen, welche die Bestimmung oder den Erlaß öffentlicher Abgaben, oder anderer Let- stuugcu an den Staat- oder die Ländesschul- den und deren Lignidalion betreffen;

5) die Scheine über die zu öffentlichen Kassen <>ex scheheuen Zahlungen und Hinterlegungen;

4) die Verhandlungen über Gegenstände- we che schätzbar sind und den Werth von fünf Thalern nicht überschreiten;

5) die Angelegenheiten derjenigen Nut«rHanen, welche ihre Armuth glaubhaft darthun- ferner der milden Stiftungen, welche bisher die