Wochenölatt
für d i e
P r v v i n z Ha n a u.
Hanau. — Donnerstags
den 19^ Dezember 1822.
Ges e H g e b u n g.
Verordnung
Dom 50. November 1822,
die Stempelabgabc und die der Staatskasse ;n b erechnenden Sporteln be- tressend.
V s n G o t t e s G n a d e n W i r Wilhelm der II., Kurfürst rc. rc.
haben erwogen, daß die bestehenden, größtcn- theils aus ältern Zeiten herrührenden Sportelord- nungen nach den einzelnen Laubestheilen sehr verschieden sind, und ihnen die nöthige Uebereiustün- mutig mir den neueren Skaatseiurichknngen mangelt, auch daß die Erhebung der zur Staatskasse .fliessenden Sporteln und der Stempelabgabe durch eine Verbindung Beider eben so erleichtert, als dadurch den die Staatseinkünfte schmälernden Unterschleifen und der Bedrückung Unserer Unterthanen mit ungebührlichen Ansätzen vorgebeugt wird, und Wir verordnen deshalb wie folgt:
l t e r Abschnitt.
Allgemeine Bestimmn ngen.
§. 1.
Alle der Staatskasse zu berechnenden Sporteln für amtliche Verrichtungen (mit Ausnahme der bei Lehens - und Erbleiheerncuernugen zii entrichtenden Taxen, auch blossen Schreibgebühreu) und die Stern- pelabgabe von Schriften, Spielkarten und anS-
ländischen Kalendern sollen, vom 1ten Jan. k. J. an, mittelst Anwendung eines Stempels nach dein Inhalte der gegenwärtigen Verordnung erhoben werden , und dagegen auch die für gewisse Urkunden oder Geschäfte neben den übrigen Sporteln zu entrichtenden Taxen zum Waisenhause Hierfelbst, zum Zuchthaus- in Fulda und zu anderen öffentlichen Anstalten in der Regel aufhören.
Eine Ausdehnung • der Stempelabgabe auf Gegenstände , welche in dieser Verordnung nicht genannt sind, kann nur vermöge deutlicher Aualoaie des Gesetzes Statt finden.
§. 2/
Vom Stempel sollen gmy frei bleiben:
1) alle Angelegenheiten', welche nicht das Interesse einzelner Privatpersonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften zum Gegenstände haben;
2) die außergerichtlichen Verhandlungen und Eutr ■ scheidüngen, welche die Bestimmung oder den Erlaß öffentlicher Abgaben, oder anderer Let- stuugcu an den Staat- oder die Ländesschul- den und deren Lignidalion betreffen;
5) die Scheine über die zu öffentlichen Kassen <>ex scheheuen Zahlungen und Hinterlegungen;
4) die Verhandlungen über Gegenstände- we che schätzbar sind und den Werth von fünf Thalern nicht überschreiten;
5) die Angelegenheiten derjenigen Nut«rHanen, welche ihre Armuth glaubhaft darthun- ferner der milden Stiftungen, welche bisher die