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P r o via z H a n a u.

Hanau. — Donnerstag, den 21^ November 1822.

Kurfürstliche Erneunungen.

Der Steuere! Heber, Amlskonimissar Renonard in Steinau, ist in den Ruhestand allergnadigst »er« setzt, und dem Rentmeister Wetze! daselbst die Er­hebung der Steuern in seinem Renterelbezirke aller, gnädigst übertragen worden.

Zufolge allerhöchster Ordre vom 12. Nov. ist der Kompagniewundarzt zweiter Klasse, Joel Fiorruo des diikten Linieninfanterieregimeuts, in die erste Klaffe versetzt, und der Kandidat der Medizin und Chirurgie, Peter Luckhard aus Allendorf, zumKom, pagniewundarzt erster Klasse bei dem Regiment Leibgarde allergnadigst ernannt worden.

Bei dem Justizamte Eschwege ist der Rechtskan- djdar Clausenius in Alleudorf zum ersten und der Akruargehü fe Lohrcy zum zweiten Aktuar alleranä, digst bestellt.

Bei der Polizeidirektion in Marburg ist der ehe­malige Rentmeister, SteNerrath von Sodensteru, zum Polizeikommissar und Polizeisekrerar, mit dem Titel: Oderpoltzeitnspcktor,

bei der Polizeidirektion und Commission in Rin- tclu der bei der Regierungsdeputation dortselbst frei hende Expedient Weiliuger zugleich zum Expediern ten, und

bei der Finanzkammer allhier der bei dem hiesigen Konsistorium angcstelllc Rechnungsprobakvr Busch jumgeisenden Kassenkontrolleur ernannt.

Der Schreiner Niefeldt ist zum Hosmöbelpolirer Huldreichst bestellt worden.

G e s e tz g e b u n g.

Uebereinkunst

mit dem Herzogthume Sachsen, Kobur« , tvegen gegenseitcher Uebernahme der Landstreicher nud anderer Ausgewieseiren.

Diese Uebercinkunft — abgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen Angele, genheiten und dem herzoglich sachsen -kodurgischeu Laudesministeriiim, unterzeichnet-von Ersterem am 23sten August 1822 und von Letzterem am 12ten September 1822, — enthalt dieselben Bestimmun­gen, wie die (tu der Gesetzsammlung vom Jahre 1820, ®; 80 bis 82, abgedruckte) Uebercinkunft mit dem Königreiche Preussen über denselben Gegen­stand , nur unter der Abänderung, da»

1) der §. 12, ohne Uebernahmeorte festzusetzen, folgende Fassung hat:

Es bleibt den beiderseitigen Prvvinziälregierun« gen und oberen Polizeibehörden überlassen, un­ter einander das Nöthige wegen der deu Trans­porten zu gebenden Richtung zu verabreden. Hinsichtlich der Durchführung der Ansgewie- fetten durch einen zwischen den beiderseitigen Landen befindlichen Staar liegt der ausweiseii- den Behörde sowohl die erforderliche Enilennug bei den Behörden dieses Staates ' als die Be­streitung aller aus der Durchführung entsprin­genden Kosten ob —

und