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Arzt, besonders der betreffende Physikus, deshalb zu Rathe gezogen werde, indem hier nur von der schnellen Anwendung der geeigneten Mittel vollständige Hülfe zu hoffen ist.

§. 14,

Wird ein Hund oder ein anderes Thier von einem anscheinend tollen Hunde angefallen , so bat ein Jeder, welcher es bemerkt, davon sogleich der Po­lizeibehörde oder dem Ortsvorsiande, wie auch dem ihm etwa bekannten Eigenthümer des angefallenen Thieres, Nachricht zu geben. Die Polizeibehörde und beziehungsweise der Ortsvorstand aber haben alsdann die Tödtung des beschädigten Thie­res, wenn sie nicht schon von dessen Eigenthümer bewirkt wäre, zu verfügen, und dürfen dieselbe nur tu dem Falle, wenn der Schade für den Eigen­thümer zu groß , und die Heilung nach dem Urtheile Sachverständiger wahrscheinlich wäre, dergestalt anssetzen lassen, daß das Thier wenigstens drei Wochen lang, sofern sich nicht in dieser Zeit Merk­male der Wuth an ihm zeigen, sicher und abgeson­dert eingesperrt , auch falls es Melkvieh wäre, des­sen Milch während dieser drei Wochen in eine so­gleich zu verdeckende Grube geschüttet werde.

Wird eine Heerde Vieh von einem tollen Hunde augriallen, so müssen alle Stücke schleunigst im Wasser gehörig geschwemmt, oder jedes einzelne mit Vorsicht abgewaschen, und alle in der eben er, wähnten dreiwöchigen Aufsicht und Verwahrung gehalten werden, auch sind die bei dem Abwäschen gebrauchten Wische u. dergl. zu verbrennen.

§ . 15.

Sobald an einem Orte bekannt gemacht ist, daß sich ein toller Hund daselbst oder in der Nähe befinde, haben alle Besitzer von Hunden solche nn- verzüglich bis auf weitere Verfügung der Polizeibe­hörde oder des Ortsvorstandes einznsperren. Alle nach jener Bekanntmachung herumlaufenden Hunde sollen getödtet werden.

§ . 16.

Jeder unter den Kennzeichen der Hnndswnth getödttte oder krepirte Hund, so wie jedes, wegen eines von einem tollen Hunde erlittenen Anfalles getödtete Thier muß sofort mit Allem, was au fei­nem Körper ist, an einem abgelegenen Orte in ein tiefes Loch verscharrt, und dieses mit schweren Steinen bedeckt werden.

Auch die Hütte, worinn sich ein solcher Hund oder anderes Thier befand, soll vorsichtig abgeris­sen und verbrannt, jeder andere festereAnfeuthalts- prt desselben aber mit ungelöschtem Kalke oder mit scharfer Lauge ausgeschenert, und die Kette, wo­ran dasselbe gelegen, wohl ausgeglühet werden.

§ . 17.

Eine jede Regierung hat dafür zu sorgen, daß stets im Monat Juni eine genaue Nachricht von den Zeichen der H n n d s w u t h und von den bewährten Mitteln dagegen, in

das Wochenblatt der Provinz, und beziehungsweise der Grafschaft Schaumburg, eingerückt werde.

Sämmtlichen Po lizeibehördeu und der Gen­darmerie, auch sonst Allen, die es angehet, wird hierdurch aufgegeben, die obigen Vorschriften, welche mit dem Anfänge künftigen Jahres in Kraft treten, und auf die übliche Weise kund zu machen sind, gebührend zu befolgen, auch die Bestrafung der deshalbigen Uebertreter zu veranlassen.

Cassel am 24. August 1822.

Kurfürstliches Staatsministerium. Schmerfeld. Witzleben. Schminke.

Vt. Eggen«.

Für sämmtliche kurhessischen Provinzen.

U e l> e r e i n k u n f t

mit dem Herzogthume Sachsen -Gotha, wegen gegenseitiger Uebernahme der Landstreicher und andere» Ausgewie, f e n e n.

Diese Uebereinkunstabgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen Angele, geuheiten und dem herzoglich-sachsen-gotha-alten, burgischen geheimen Ministerium, unterzeichnet von Letzrerem am 10. Mai 1822, und von Ersterem am 24" August 1822 enthält dieselben Bestimmn», gen, wie die in der Gesetzsammlung vom Jahre 1820/ S. 80 bis 82, abgedruckte Uebereinkunst mit dem Königreiche Preußen, nur unter der Ab­änderung, daß zu U eberuahme orte n: 1) auf kurhessischer Seite die Stadt Schmal kalben und der Flecken Brottcrobe, hingegen 2) auf herzoglich - sachsen , gothaischer Seite G eorgen- that und Tenneberg festgesetzt sind; weshalb hier auf jene Uebereinkunft verwiesen wird.

Ausschreiben des Staatsnisni» st e r i u m s ,

vom 26. August 1822, betreffend die Belohnung der beim Scheibenschießen am landesherrlichen Geburtstage sich auszeichnen, den Schützen-

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben zn ver, fügen geruhet, daß jährlich jedem bestehenden Schüz- zeukorpS für den am landesherrlichen Geburtstage den besten Schuß thuenden Schützen ein Geldbe­trag , und zwar

i) in der Residenzstadt: von fünfzehn Tha­lern;

2) in einer Provinzhauptstadt, sowie in Rinteln von zehn Thalern, und

'S) in einer anderen Stadt: von fünf Tha­lern,

zur Aufmunterung aus der Staatskasse ausgezahlt