für die
Provinz H n n a n.
Hanau. — Donnerstag, den 19— September 1822»
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Kur fu rftliche Ernennungen.
Durch allerhöchsie Ordre vorn 5. Sept. ist der ©efouhlieutcnaut Heim vom Gardejägerbataillon, (ü demselben zum Prennerlientenant;ernannt, und durch eine weitere Ordre vom 9. d. M- der Kom« paguiewnndarzt zweiter Klasse, Cornelius Berck- manu vom 2. Linieninfanterieregiment, in die erste Klasse allergnadigst versetzt worden.
Der Amtssekretar Kördell zu Eschwege ist zum Iustizbeamten in Maumburg allergnädigst ernannt worden.
Der Bleicher Rüst zuCassel ist zum Waschanf- fichter ernannt, und dem Schuhmachern,erster Wald- ncr su Fulda das Prädikat als Hofschuhmacher beigelegt worden.
Dem Kobaltsverwalter Iassoy ist auch Stimme bei dem DergalMe zu Bieder allerguadigt ertheilt, und
bei der Finanzkammer für die Provinz Nieder- besten Ferdinand Württenberger zu Caffel zum Skribenten huldreichst ernannt worden.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltn ngs - und Wnanzbehöchey.
1. Bei unter;eignetet' Stelle sollen ^275 AchtelKorn im Preise von 5 fl. 50 kr. und -70 Achtel Weihen
a 7 fl. das Achtel, exclusive der gewöhnlichen Nebengebühren, aus der Hand, in grossen und kleinen Partien, verkauft werden, welches an« durch bekannt gemacht wu d. Bergen den 7. Sept.
1822. Kurheff. Reurerei das.
Webe r.
2. Nachstehende großh-rzogl. badische Derordnun» wird in Folge eitles Beschlusses des kurWKnKrrr—.___ Finanzministeriums vom 9- d. M- hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau am 15. Sept. 1822.
Kurfürst!. Finanzkammer.
Schöuhais.
Zum Vollzug des Art. 6 des Gesetzes vom 18. Juli d. I. Regierungsblatt Nr. XIV., wird vorläufig bis über die Ausstellung der Ursprungszertifikate mit den benachbarten Regierungen nähere Verabredungen getroffen sind, verordnet wie folgt:
1) Alle im Art. 6 des genannten Gesetzes mit einem erhöhten Zolle belegten Waaren sind, wenn sie von einem Orte bezogen werden, der nicht zu den in diesem Artikel ausgenommeuen Staaten gehört, unbedingt dem erhöhten Zolle unterworfen, und werden in diesem Falle keine Ursprungsscheine zu Begründung der Verzollung nach dein alten Tarife angenommen.
2) Alle unter dem A-t. 6 genannten Waaren, welche aus einem in demselben Artikel ausge- uommenen Staate unmittelbar bezogen werden, muffen, um nach dem ältern Tarif vezollt werden zu dürfen, mit einem Ursprungsscheme ver-