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für die

Provinz H n n a n.

Hanau. Donnerstag, den 19 September 1822»

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Kur fu rftliche Ernennungen.

Durch allerhöchsie Ordre vorn 5. Sept. ist der ©efouhlieutcnaut Heim vom Gardejägerbataillon, (ü demselben zum Prennerlientenant;ernannt, und durch eine weitere Ordre vom 9. d. M- der Kom« paguiewnndarzt zweiter Klasse, Cornelius Berck- manu vom 2. Linieninfanterieregiment, in die erste Klasse allergnadigst versetzt worden.

Der Amtssekretar Kördell zu Eschwege ist zum Iustizbeamten in Maumburg allergnädigst ernannt worden.

Der Bleicher Rüst zuCassel ist zum Waschanf- fichter ernannt, und dem Schuhmachern,erster Wald- ncr su Fulda das Prädikat als Hofschuhmacher bei­gelegt worden.

Dem Kobaltsverwalter Iassoy ist auch Stimme bei dem DergalMe zu Bieder allerguadigt ertheilt, und

bei der Finanzkammer für die Provinz Nieder- besten Ferdinand Württenberger zu Caffel zum Skri­benten huldreichst ernannt worden.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal­tn ngs - und Wnanzbehöchey.

1. Bei unter;eignetet' Stelle sollen ^275 AchtelKorn im Preise von 5 fl. 50 kr. und -70 Achtel Weihen

a 7 fl. das Achtel, exclusive der gewöhnlichen Nebengebühren, aus der Hand, in grossen und kleinen Partien, verkauft werden, welches an« durch bekannt gemacht wu d. Bergen den 7. Sept.

1822. Kurheff. Reurerei das.

Webe r.

2. Nachstehende großh-rzogl. badische Derordnun» wird in Folge eitles Beschlusses des kurWKnKrrr.___ Finanzministeriums vom 9- d. M- hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau am 15. Sept. 1822.

Kurfürst!. Finanzkammer.

Schöuhais.

Zum Vollzug des Art. 6 des Gesetzes vom 18. Juli d. I. Regierungsblatt Nr. XIV., wird vor­läufig bis über die Ausstellung der Ursprungszer­tifikate mit den benachbarten Regierungen nähe­re Verabredungen getroffen sind, verordnet wie folgt:

1) Alle im Art. 6 des genannten Gesetzes mit einem erhöhten Zolle belegten Waaren sind, wenn sie von einem Orte bezogen werden, der nicht zu den in diesem Artikel ausgenommeuen Staaten gehört, unbedingt dem erhöhten Zolle unterwor­fen, und werden in diesem Falle keine Ursprungs­scheine zu Begründung der Verzollung nach dein al­ten Tarife angenommen.

2) Alle unter dem A-t. 6 genannten Waaren, welche aus einem in demselben Artikel ausge- uommenen Staate unmittelbar bezogen werden, muffen, um nach dem ältern Tarif vezollt wer­den zu dürfen, mit einem Ursprungsscheme ver-