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17) Physikat Eschwege, für dir Aemter Eschwege, , Bilstein, Germerode und Wanfried.
18) — Bischhausen, für die Aemter Bisch- Hausen und Netra.
19) — Notenburg, für die Aemter Noten/ bürg mit Neuenstein.
20) — Nentershansen, für die Aemter Nen- tershansen und Somra.
21) — Rinteln, für das Landgericht Nin- teln und das Amt Oldendorf.
22) — Obernkirchen, für das Amt Obern/ kirchen.
23) — Rodeuberg, für das AmtRodenberg. B) Provinj Oberhessen.
; 1) Physikat Marburg, für das Landgericht Marburg und das Amt Wetter.
2) — Frohnbansen, für das Amt Frohm Hansen mit Trcis an der Lumde.
3) — Frankenberg, für die Aemter Frankenberg und Rosenthal.
4) — Haina, für das Amt Haina.
5 u. 6)— Kirchhain, für den Kreis Kirchhain.
7) — Ziegenhain, für die Aemter Ziegen- Hain und Treysa.
ß) — Nenkirchen, für die Aemter Nenkir- chen und Oberanla.
C) Provinz Fnlda.
1) Physikat Fnlda, für das Landgericht Fulda.
2) — Grossenlüder, für das Amt Grossem lüder.
5) — Neuhof, für das Amt Nciihvf.
4) — Hünfeld, für die Aemter Hünfeld und Burghaun.
5) — Eiter seid , für das Amt Eiterfeld.
6) — Heröfeld, für das Landgericht Hers- seid.
7) — Friedewald, für das AmtFricdewald.
L) —• Schmalkalden, für deir Kreis Schmal- kalden.
D) Provinz Hanau.
1) Stadtphysikat Hanan.
2) Physikat Hanau, für den Kreis Hanau, ohne die Stadt.
3) — Gelnhausen, für die Aemter Gelu- hansen und Vieber.
4) — Meerholz, für das Gericht Meerholz.
5) — Langenselbold, für das Gerichr Lau- genselbold.
6) — Salmünster, für das Amt Salmun- ster.
7) — Wächtersbach, für das Gericht Wach/ tersbach.
8) — Birsrein, für das Gericht Birstein.
9) — Schluchtern, für das Amt Steinau mit Schluchtern.
10) — Schwarzenfels, für dasAmtSchwar- zenfelS.
Verordnung vom 3. Aug. 1822 z
die Naberrechte betreffend.
Don Gottes Gnaden Wir Wilhelm der 11., Kurfürst rc. rc.
haben, im Betracht der nachtheiligen Einwirkung des Näherrechtes auf den Verkehr und insbesondere auf den Werth vieler Grundstücke, Folgendes verordnet :
§ 1.
Alle Arten von Näher- (Abtriebs- oder Re- trakts-) Rechten, welche auf ausdrücklichem Gesetze oder auf Gewohnheit beruhen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, sind mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung völlig abgeschafft, in so fern nicht ihre Ausübung für wirklich eingetretene Veräusserungsfälle schon «»gezeigt worden ist.
§• 2
Die Bedingung eines Näherrechtes in einem Vertrage, oder dessen Anordnung in einem letzten Willen, soll nur dann eine rechtliche Wirkung äusser» , wenn dasselbe, gleich einer hypothekarische» Last, auf das betreffende Eigenthum in die gerichtlichen Währschafts- und Hupothekeubücher, auf Betreiben der Delheiligten, eingetragen worden ist. Diese Verordnung ist auf die übliche Weise kund zu machen, und von den Gerichten gehörig zu befolgen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckten StaatSsiegels gegeben zu Geismar am 3. Aug. 1822.
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. Schmerfeld. — Vt. Nivalier. Für sämmtliche kurhessischen Provinzen.
Allgenicine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die häufigen Waldbrände, welche seit einiger Zeit an vielen Orten entstanden sind, geben Anlaß zu vermuthen, daß die in dieser Hinsicht ger setzlich bestimmten Vorsichtsmastregeln nicht angewendet werden. — Wiederholt wird daher hierdurch in Erinnerung gebracht, daß es verböte,' ist, in einem Wald Taback zu rauchen, wennnicht die Tabackspfeife mit einem Deckel pe.sehen worden, und daß Niemand in einem Walde oder in dessen Nähe Feuer anmachen darf, ohne hierzu vom Revierforstbcamten ausdrücklich die Erlaubniß erhalten zü haben. — Die Uebertretung dieser Vorschriften soll nach den Gesetzen mit Geld oder Gefängnißstrafe, dem Befinden nach auch mit Zuchthaus- oder Eisenstrafe gerügt werden, lindes wird daher hiervor gewarnt; die Forst- mw Polizeibeamten auch Ortsvorstände aber werden' mir vorzüglicher Aufmerksamkeit dahin wirken,