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Für die Aemter Frankenberg und Rosenthal, zum Physikus und zugleich zum Fraukenherger Kreis« physikus, der bisherige Physikus, Doktor Hartwig zu Frankeuberg.
Für das Amt.Hain«, zum Physikus, der Ho- spitalarzt, Doktor Hildebrand zu Haina.
JnKirchhain, zum Physikus, der Doktor Justi daselbst.
In Amöneburg, zum Physikus, der bisherige Physikus, Doktor Bauer daselbst.
Für die Aemter Ziegenhain und Treysa, zum Physikus, der Physikusadjunkt, Doktor Elias zu Ziegenhain.
Für die Aemter Neukirchen und Oberaula, zum Physikus und zugleich zum Ziegenhainer Kreisphy« ßkus, der bisherige Physikus, Doktor Hörle zu Neukirchen.
In der Provinz Fulda, und zwar
für den Bezirk des Landgerichts Fulda, zum Physikus und zugleich zum Fuldaer Kreisphystkus, der bisherige Physikus, Medizinalrath Doktor Schneider zu Fulda.
Für die Aemter Hünfeld und Durghaun, zum Physikus, der Doktor Wankel in Hünfeld.
Für das Amt Eiterfeld , zum Physikus und zugleich zum Hünfelder Kreisphystkus, der bisherige Physikus, Doktor Rehm zu Eiterfeld.
Für den Bezirk des Landgerichts Hersfeld, zum Physikus und zugleich -um Hersfelder Kreis- physikus, der bisherige Physikus, Doktor Lins in Hersfeld.
Für das Amt Friedewald, zum Physikus, der bisherige Physikus des Amts Friedewald, Doktor Schröder in Hersfeld.
Für den Kreis Schmalkalden, zum Physikus, der bisherige Physikus, Doktor Wachenfeld in Schmalkalden.
In der Provinz Hanau, und zwar
für die Alt- und Neustadt Hanau, zumStadt- physikns, der Oberhofrath, Direktor des Medizi- nalvereins und bisherige Physikus der Neustadt Hanau, Doktor Ostns.
Für den KreiS Hanau, ohne die Stadt, zum Landphystkus, der bisherige Physikus der Altstadt Hanau , Hofrath Doktor Schuuk.
Für das Amt Steinan, zum Physikus und zugleich zum Kreisphystkus für den Kreis Schlüch- rern, der bisherige Physikus, Doktor Wagner in Steinau.
Für die Aemter Gelnhausen und Dicbcr, zum Physikus und zugleich zum Geluhäuser Kreisphysi- kus, der bisherige Physikus, Doktor Grau in Gelnhausen.
Der Blechschmiedmeister Gellmann in Cassel, ist zum Hofblrchschmiedmeister ernanyt.
GeseHgebu n g.
A u s sch r e i b e ii des S t a a t s m i n i- st e v t u m s.
vom 1. Juni 1822, betre ffend das Tragen von Feuergewehre n und die bei deren Aufbewahrung in beobachtende Vorsicht.
Da das unvorsichtige Behandeln und Aufbewahren von Schießgewehren schon häufig den Anlaß zu Unglücksfallen gegeben hat; so haben ©e. Königliche Hohe t der Kurfürst, ,u möglicher Abwendung von Gefahren dieser Art, Folgeiides zu verordnen sich bewogen gefunden:
§. 1-
Ein Jeder, welcher ausserhalb seiner Wohnung Feuergewehr führen will, muß sich dazu die Befng- niß mittelst eines bei der Poli eikommission auszu- wi'kcnden EUanbnißscheiues ertbeilLn lassen. Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit sind Mil-rär- pcrsoncn im Dienste und Icerseude, welche Echtere zu ihrer Sicherheit Pistolen und anderes in ihren Reisepässen ausdrücklich bemerktes Schießgewehr führen dürfen.
§. 2.
Jener Erlaubnißschein, wozu gedruckte Formulare zn gebrauchen sind, soll auf drei Jahre, bei besonderen Umständen jedoch auf kürzere Zeit, uru entgeldlich ausgestellt, und nur solchen Personen ertheilt werden, welche zur Sicherheit , zur Jagd, oder iu sonst einem erlaubten Zwecke eines Gewehres bedürfen, denen aber zugleich die zur Behandlung desselben nöthige Vorsicht zugetrant werden kann. Zur Verhütung eines jeden Mißbrauches ist in den Schein die Gestaltbeschreibung des Empfängers einzulücken. Derselbe hat mit dem Gewehre stets auch diesen Schein bei sich zu tragen.
H. 3.
Die Pfanndeckel oder Feuersteine der Gewehre sind mit ledernen Uederzügen zu versehen, welche erst im Augenblicke des Gebrauches abgenommen werden dürfen. Diese Vorschrift leidet allein bei dem Militär im Die,, sie eine Ausnahme.
§. 4.
Forst - und Jagddiener dürfen nur solche Personen zur Jagd mitnehmen, welche hierzu und zum Tragen von Feuergewehr die Erlaubniß bei den Behörden ausgewirkt, und ihre Gewehre in gehöriger Ordnung und mit den im §. 3 ermähnten Ueberzü- gen vo> gezeigt haben.
§. 5.
All- Familienväter und Vorgesetzten, so wie alle Besitzer von Fenergewehren sind verpflichtet, dafür Sorge zu t agen, daß diese unter der nöthigen Vorsicht aufbewahrt und deshalb nicht blos mit dem vorgeschriebenen Ueberzngc (s. H. 5) ve> sehen, sondern auch an einem Orte unkergebrachc werden,