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AussAreil'en des Staatöminir p c r i u in 5 ,
vorn 5ren Mai 1822, die Volln'ehungsgewaic der K e 3 .unter bet' essend.
Zu gefcglicber Siehe strllnna der Wirksamkeit der K e sanner in von Seiner königlichen Hvhcll Vcm Surfii-ftcj folgendes angroi dncl wo. den:
H. 1.
Die Uebcl crnthtcn derjenigen allgemeinen oder beso deren Verfügungen, welche der n!ciorarb (so tvic der Ps>i;ei0'e ror als goralvolseibeamte) in- nerhald der G e i;en seine- D eustbef g uß, m-d in den durch §. 15. der Ve-odnung vom 12. Januar b 5- be.eichneieu Fällen benebm lieb mit der bei er« selben Pol'zcikomunsion, nnrer And obung einer Strafe, die jedoch fii tf Thäler Gelobnsse ode - dreitägiges Gefängniß uiebt »be stellen darf e lassen hat, fl ib von der ]5 he^cinm streit als itcbrciii c > Deyö de ; i abnden. Wenn aber d e fragliche 91 tu ordnnng polizeiliche Gegenstände betafft, nicht im Emve.stondnisse mit der Kommisssön ertheilt worden/ niid von ihrer Gesezlichkeit und ZiveckMäsig- feit die Mehrzahl der Mitglieder nicht überzeugt ur; .so hat Le Ponzeikom.niflon alsbald an die vorge- - setzte Regieru-ng zum Behuf der Eulscheibniig über die Maßregel selbst zu berichten, und sie da^f allein in diesem Falle das Erkenntniß wegen deren Hebe.« tretung einstweilen aussetzen.
§• 2.
• In Ansehung der Bei fugnngen, deren Ansfuh- ruug zur Abwendung von Schaden dringend .st, oder in anderer Hinsicht keinen Verzug leiden darf, ist dem Kreisam-e ausnahmsweise nachgelassen, solche durch Anwendung gesetzlich statthafter Zwangs, Mittel, ohne die hierzu sonst erforderliche besondere Ermächtigung, zum V llnige in bringen Dasselbe muß aber unter mehreren zu Gebot stehenden und zum Zwecke genüge den Mitteln dasjenige wählen, wobei die Ehre, die persönliche Freiheit und das Vermögen der Unterthanen am meisten geschont werden, auch in diesen Ausnahmesästen sofort der beneffenben Oberbehorbe das eingeschlagenc Verfahren zur Gruchmignng cinberichren.
§. 3.
Was insbesondere die Leistung schuldiger Dienste betrifft,-so ist jedes Kreisamt befugt, die Dienste, wenn deren Leistung ohne gehörige Rechtfertigung unterbleibt, für Rechnung der Wichtigen, in so fern diese zahlungsfähig sind, gegen einen angemessenen Lohn, nach deshalb zuvor an dieselben oder d-.e betreffende Gemeinde erlassener Bekanni- machung, zu verdingen, und den bedungenen Lohn von den Widerspenstigen e; heben zu lassen, oder um dessen ip'emcibung das zuständige Gericht zu ersuchen.
Die Vehprven und sonst Alle, welche die vorste
henden Bestimmungen betreffen, haben sich darnach gebuh end <n achten.
Lasset am 3. Mai 1322
Ku fit 6l. Staatfm'uistcrinm.
Schme feld. — Witzle ben. — Lchmnitee Vt. Eggen«.
Für sämmtliche kurbessscheu Provinzen.
Ausschrcihcii des Justizminister r i li in s,
vom 6ren Mai 1822,
die Freiheitsstrafe unter dreimonatlicher Dauer bet uffea b.
Duch eine allerhöchste E irschliessiug Seiner so« manchen Hhe,r des Kärfinsten i|t bestimmt wor- de» , daß d e Dbe.geacbie innfrig -
1) in denen Fallen, wo sie c, e F eiheitsstrafe nnrer d ei Monaren zu ci^etren haben, nicht Zuchthaus -, folldern Gefauguißst.afe aust sprechen, und
2) wenn die Ve bussing der, über einen Monat da icrnken, Gefauffnißst afe in dem Stadt-, Anus - oder sonstigen bet rffeudcu Gefängnisse wegen mangelnden Ra-nnes unthiinlich ist, oder wegen besonderer U - stände mizweckmäff sig befunden wird, die Aufliahme in ein an« keres Gefängniß beS Overgeitchlsbeztrkes, eher nach Befiiiden m das mit dem hiesigen Wilhelmsinstilnle verbundene Zwaugsarbeits« Haus, oder in die A beicoansialr zu Fulda, verfügen sollen, auch daß
5) es mit dem, den genannten Arbeitshäusern zu leistenden, Ersähe der deshaibigen Unters haltSkosien bei vorbaubenem ZahInngunverr mögen der Gefangenen eben so , we Hinsicht« lieb der eigeullichen Gefängnisse, zu halten sey. Hiernach haben die Behörden in den betreffen« den Fällen zu verfahren.
Cassel am 6. Mai 1822.
Kurfürstliches Justizministerium. Schmer selb. — R i e ß.
Vt. Eggen«.
Für sämmtliche kurhessischen Provinzen.
G e r i ch t l i che Vorladungen.
1. Der Besitzer einer am 24. Mai 1802 wegen eines der vormalig ev. lutherischen kandkirchenkasse dahier, durch den Uhrmacher G. Friedrich Kraug für Heinrich FiüM in hiesiger Altstadt vorgeliehenen Kapitals von 500 fl ausgestellten und schon vor mehre cn Jahren abhanden gekommenen Obligation, wird an durch vorgcladen, um binnen 6 Wochen von heute an . so gewiß darauf habende Rechte aunizeiaen, als foulten sein Gesuch der Bernhardis.hen E.zcleule dahier statt gethan, und