Wochenölatt
f ü r die
Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 30^ Mai 1822.
Kurfürstliche Ernennungen.
Die Kandidaten der Rechte, Carl und Fuchs, sind zu Obergerichtsanwälten allhier allergnädigst bestellt.
Der bei der Generalpostinspektion stehende Post« kommissar Giiust ist zum Oberpostkommissar,
der Posthalter Neumüller in Marburg zum Postmeister, und
der Postschreiber Gösling in Pyrmont zum Postsekretar ernannt.
Bei der Regierung für die Provinz Oberheft seit ist der Skribent Stuckradt zu Marburg zum Kanzlisten bestellt.
Durch allerhöchste Ordre vom 18. d. M. sind die Sekondlieutenants Schaumburg und Scholling, dritten Linieninfanterieregiments, in demselben zu Premierlientenauts allergnädigst befördert worden.
Gesetzgebung.
V e r o r d n u n g vom 2ten Mai 1822, das Verfahren wider öffentliche Rechnungsführer betreffend.
Von Gottes Gnaden, Wir Wilhelm II., Kurfürst rc. rc. haben, um in Ansehung des Verfahrens wider saumhafte und ungetreue Rechnungsführer manchen
nachtheiligen Stockungen vorzubeugen, Folgendes verordnet:
§. 1.
Die öffentlichen Rechuungsführer, welche mit der Vorlegung ihrer Rechnung nebst den Belegen und sonstigem Zubehör innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres oder zu der sonst ordnungsmässigen Zeit, mit der Erläuterung auf die gegen die Rechnung geschehenen Ausstellungen binnen der dazu gesetzten Frist, oder mit dem Erscheinen im Termine zur Rechnungsabhörnng säumig sind, sollen zu ihrer Schuldigkeit, nach vor- gängiger Androhung von Geldbusscn zwischen einem und zwanzig Thalern, mittelst dieser, und bei fort- gesetzrer Unfolgsamkeit durch Einstellung der Ge, Haltszahlung, durch Einlegung von Epekutauten oder durch persönlichen Arrest im Verwaltungs - oder Disciplinarwege genöthigt werden.
§• 2.
Die Rechnungsabschlüsse, so wie die Beschlusse in den förmlichen Rechnungsabhörungsprotokollen der zuständigen Behörde sollen wider den Rechnungs- führer und dessen Burgen vollstreckbar seyn, und die Gerichte zu der Beitreibung der danach dem Rechuungsführer zur Last fallenden Rezesse, auf Ersuchen der Behörde, die erforderliche Hülfe leisten.
H- 5.
Im Fall der Rechuungsführer durch den Abschluß oder sonst bei der RechnüngSabhörung sich verletzt erachtet, kann er deshalb entweder bei der dem Rechnungsnehmer Vorgesetzten Oberbehörde