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Die Lehenhöfe haben nach vlese» Bestimmun­gen, we.che hierdurch ^allgemeinen Kenntniß gebracht werden, sichln achten.

Cassel am Ä-März 1822.

^urfürstl. Ministerium des Innern. Schmerfeld. Krafft.

vt. Eggen«.

4) Ausschreiben des Ministeriums des Innern, vom 25. März, die Besetzung der Lehrer stellen bei den niederen Volksschulen betreffend.

5) Ansschreiben des Justizministeriums, vom 27. März, die Civilgerichlbarkeit über Militärper- sonen in den standesherrlichen rc. Gerichtsbezirken betreffend.

6) Ausschreiben des Staatsministeriums, vom 28. März, wegen der AuSdehnn'ng des Civilwittwen- instimls tu Cassel auf sämmtliche Gebietstheile.

7) Ausschreiben des Miiiistcriums des Innern, vom 29. März 1822. wegen der öffentlichen Wallfahrten.

Um die Nachtheile zu verhüten, welche das öffentliche Wallfahrten in mißbräuchlicher AuSdehe nung für das Hauswesen, die Sitten und die wahre ,Religiosität, auch für die öffentliche Ord­nung und Sicherheit mit sich führt, haben Seine Königliche Hoheit der Kurfürst zu bestimmen ge­ruhet , daß die öffentlichen Wallfahrten in das Ausland, so wie feierliche oder haufenweise Durch- züge ausländischer Wallfahrter gar nicht mehr Statt finden,, und von öffentlichen Wallfahrten im Aus- lande nur solche, bei welchen nicht übernachtet wird, erlaubt seyn, die Uebertreter dieser Vorschrift aber zn angemessener polizeilichen Gefängniß - oder Geld­strafe verurtheilt werden sollen.

Die Behörden und sonst Alle, die es angchet, haben diese Anordnung, welche noch besonders von den katholischen Pfarrern ihren Gemeinden be­kannt zu machen ist, genau zu beobachten.

Cassel am 29. März 1822.

Kurfürstliches Ministerium des Innern. Schmerfeld. Krafft.

Vt. Eggen«.

Bekanntmachungen der Provinzialbehörden und Ver­waltungsbeamten.

1. Nachdem sich gegen Johannes Docs, Hintersassen zu Sarroth, in Vergleichung des unterm heutigen konskribirten Schuldenstandes mit der Aktivmasse eine Vermögensnnzulänglichkeit ergeben hat, und daher gegen denselben der förmliche Konkurs er, kannt worden ist, so werden dessen sämmtliche Gläubiger, dieselbe mögen sich bereits gemeldet haben oder nicht, zur Liquidation ihrer habenden Forderungen mit Vorlage der hierüber sprechen­

den Dokumenten in termino Donnerstag den 16.

Mai ü I., beim Nachtheile anher vorgeladen, daß die Nichterscheinenden den Ausschluß von der Masse zu gewärtigen haben. Im nämli­chen Termin sollen die Johann Bocssische Jmmo, biliardesttzungen, als: 1) das Wohnhaus mit zugehörigen Scheuer, Hoftaithe und Garten;

2) das Aeckerchen in der Bornwiese zu 1 MaaS Aussaat; 3) die Wiese beim Bornäckerchen zu 2 Fuhren Heu; 4) die 4 Dornlippelstheiler zu 5 Maas Aussaat; 5) der Heidtheil; 6) die Die- terbachwiese zu 1 4 Fuhr Heu; 7) der Acker am Kirchenpfad zu 8 MaaS Aussaat mittler Lage; und ferner 3 Maas Aussaat böser Lage; 8) die . Wiese am Kirchenpfad zu 1^ Fuhr Heu; 9) der Straßacker zu 7 Maas Aussaat; 10) die Wei- herwies« sammt 2 Maas Acker daselbst; 11) der Acker am Deerstrauch zu 16 Maas Aussaat; 12) daS Weiherheckenäckerchen zu 3 Maas Aus­saat ; 13) das Aeckerchen im Steinauer Grund, zu 4 Maas Aussaat; 14) das Weiherwieschen; 15) das Gärtchcm beim Haus, dem öffentlichen Verkaufausgesetzt, und auf annehmbare der Taxe gleichkomuirnde Gebote zugeschlagen werden, wo­zu man Kanfliebhaber einladet. Salmünster am 26. März 1822.

Kurfürstliches Justizamt. H o y ß.

2. Nachdem Christoph Kempf von Wahlert als Ver­schwender erklärt und unter die Pflege des Schul­theiß Heinrich Nüppel und des Bauern Joseph Lauer alldort gestehet worden ist; wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht und Jeder, mann gegen alle mit dem gedachten Christoph Kempf abzuschliessende Verträge, bei Strafe der Nichtigkeit, verwarnet. Salmünster den 21. März 1822. Kurhessisches Freiherr!. von Huttensches Patrimonialamt. H v y ß.

5. Nachdem man in Erfahrung gebracht hat, daß das Fischen und Krebsen in der Kinzig durch Leute, welche nicht dazu berechtigt sind, sehr überhand genommen, als hat man hierdurch bekannt ma­chen wollen, daß die Detreter neben Konfiska­tion der Fischergeräthschaften mit einer Geldstrafe von 5 Thlr. oder im Fall der Unzahlfähigkeit mit einer angemessenen Gefängnißstrafe, nach Vorschrift der Fischordnung, belegt werden (ob len. Hanau am 17. April 1822.

Aus kurfürstl. Renterei Hanau- G ö b e l.

G e r i ch t l i che Vorladungen.

1. Die Gläubiger der dahier ledigen Standes ver­storbenen Jüdin Sara Halberstadt werden hier-