Wochenblatt
Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 4^ April 1822.
Kurfürstliche Ernennungen.
In dem Kreise Salmünster ist der auf Warte- geld stehende Porteepeefähnrich Wiederhold zum Kreisberecher allergnädigst ernaurtt.
Der Amtssekretar Wittekindt in Oberaula ist »im «t«ar bei dem Justizamte Ziegenhain, unter Beibehaltung des Prädikats: Amtssekretar, und der einstweilige Amlsa'tnar Stephan in Brei- teubach zum wirklichen Aktuar des Iustizamtes Oberaula allergnädigst ernannt.
Bei der Finanzkammer für die Proviiu Fulda ist der bisherige Laudreutamtspraktikant Kanfholz in Fulda vmi vierten Probator bestellt, und
die Wegegelderheberstelle zu Bocke,ihcim dem bisherigen Nentereie^ekutanten Bischoff von hier übertragen.
Bei der Universität Marburg ist die durch den Tod des Professors Tennemann erledigte Professur der Philosophie dem Hofrath Dr. Suabcdissen allergnädigst übertragen.
Dem Fruchlmaqazinsadminiffrator Pistor zu Cassel ist das Prädikat als Rath allergnädigst ertheilt worden.
Bekannt m a ch u n g e n der Provinzialbeh erden und Verwalt u n g s b e am t e n.
1. Die Inhaber von Gnthabensscheinen über Zinsen vomjJahr 1817, bereu Auszahlung auf
den 1. Juli d. I. bestimmt worden ist, kennen solche schon setzt bei dem Herrn Rechnungspro- bator Hoffmann gegen Abgebung der Scheine in Empfang nehmen. Zugleich wird bekannt gemacht, daß die bisher entrichtete Schuldentil- gungslkruer mit Genehmigung kurfnrstl Regierung um den vierten Theil herunter gesetzt worden ist, und daher monatlich nur ein Gulden auf einen Mann im Einquartiernngsansatz von Anfang -dieses Jahres au, erhoben werden soll. Hanau den 25. März 1822.
Aus der städtischen Kriegsschnldentil« gungskommisswn.
N e u h o f.
Gerichtliche Vorladungen.
1. Die Ehefrau des Wilhelm Jost zu Dörnigheim, Philippine, geb. Bellinger, bar bei dem unterzeichneten Odergericht klagend vorgestellt, daß ihr Ehemann sie seit dem Monat Sept. 1309 böslich verlassen habe, und daher gebeten, ihre Ehe m t demselben quoad yinculum zu trennen , und ihr nicht nur zur Wiedererstattung des von ihr «„gebrachten Vermögens schuldig, sondern auch des gesetzlichen Theils seines Vermögens für verlustig zu erkennen. — Nachdem nun die JmplorailtiN das juramentum diligentiae abgeleat und hierauf die von ihr gebetene öffentliche Vorladung ihres Ehemanns erkannt worden, so wird dem gedachten Wilhelm Jost aus