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Wochenblatt

Provinz Hanau.

Hanau. Donnerstag, den 4^ April 1822.

Kurfürstliche Ernennungen.

In dem Kreise Salmünster ist der auf Warte- geld stehende Porteepeefähnrich Wiederhold zum Kreisberecher allergnädigst ernaurtt.

Der Amtssekretar Wittekindt in Oberaula ist »im «t«ar bei dem Justizamte Ziegenhain, unter Beibehaltung des Prädikats: Amtssekretar, und der einstweilige Amlsa'tnar Stephan in Brei- teubach zum wirklichen Aktuar des Iustizamtes Oberaula allergnädigst ernannt.

Bei der Finanzkammer für die Proviiu Fulda ist der bisherige Laudreutamtspraktikant Kanfholz in Fulda vmi vierten Probator bestellt, und

die Wegegelderheberstelle zu Bocke,ihcim dem bisherigen Nentereie^ekutanten Bischoff von hier übertragen.

Bei der Universität Marburg ist die durch den Tod des Professors Tennemann erledigte Professur der Philosophie dem Hofrath Dr. Suabcdissen aller­gnädigst übertragen.

Dem Fruchlmaqazinsadminiffrator Pistor zu Cassel ist das Prädikat als Rath allergnädigst ertheilt worden.

Bekannt m a ch u n g e n der Provinzialbeh erden und Ver­walt u n g s b e am t e n.

1. Die Inhaber von Gnthabensscheinen über Zin­sen vomjJahr 1817, bereu Auszahlung auf

den 1. Juli d. I. bestimmt worden ist, kennen solche schon setzt bei dem Herrn Rechnungspro- bator Hoffmann gegen Abgebung der Scheine in Empfang nehmen. Zugleich wird bekannt ge­macht, daß die bisher entrichtete Schuldentil- gungslkruer mit Genehmigung kurfnrstl Regie­rung um den vierten Theil herunter gesetzt wor­den ist, und daher monatlich nur ein Gulden auf einen Mann im Einquartiernngsansatz von An­fang -dieses Jahres au, erhoben werden soll. Hanau den 25. März 1822.

Aus der städtischen Kriegsschnldentil« gungskommisswn.

N e u h o f.

Gerichtliche Vorladungen.

1. Die Ehefrau des Wilhelm Jost zu Dörnigheim, Philippine, geb. Bellinger, bar bei dem unter­zeichneten Odergericht klagend vorgestellt, daß ihr Ehemann sie seit dem Monat Sept. 1309 böslich verlassen habe, und daher gebeten, ihre Ehe m t demselben quoad yinculum zu tren­nen , und ihr nicht nur zur Wiedererstattung des von ihr «gebrachten Vermögens schuldig, son­dern auch des gesetzlichen Theils seines Vermö­gens für verlustig zu erkennen. Nachdem nun die JmplorailtiN das juramentum diligentiae abgeleat und hierauf die von ihr gebetene öffent­liche Vorladung ihres Ehemanns erkannt wor­den, so wird dem gedachten Wilhelm Jost aus