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fang tiefe § Jahres an, erhoben werden soll. Hanau den 25. März 1822.
Aus der städtischen Kriegsschuldentil- gungskommission.
N e u b o f.
2. Am 25. des vorigen Monats ist bei Kilianstäd- tcn in dem NHdcrflnß ein todter Mann entdeckt worden. Derselbe war 5 Schuh und 4 bis 5 Zoll groß, und dessen Kleidung bestand in einem kurzen Kamisol mit E-meln von grauem Dreber mit verschiedenen weissen und gelben metallenen Knöpfen, weiß linnenem Halstuche, weissen kurzen linnenen Beinkleidern mit beinernen Knöpfen, blau gestreiften baumwollenen langen Unterhosen, weissen linnenen Kamaschen mit schwarzen ledernen Knöpfen, über den Kama- schen rothe wollene Strumpfbänder, weissen lin- uencn Strümpfen und Schuhen mit ledernen Riemen. Befördere Kennzeichen waren bei schon.völlig eingetretener Fäulniß und bei gänzlicher'Verunstaltung der Gesichtszüge nicht weiter aufzufinden, ausser daß der Leichnam an der rechten Seite des Unterleibs einen Bruch, welcher mit einem, von gelbem Schafiedcr überzogenen Bruchbande verbunden war, an sich hatte. Uebrigens konnte nicht das geringste Zeichen von Gewaltthätigkeit an ihm entdeckt werden, und es ist zu vermuthen, daß er weiter stromaufwärts unglücklicher Weise in das Wasser gestürzt und von demselben fortgeschwemmt worden sey. Da man bis jetzt nicht weiß, daß in der Umgegend von Kilianstädten Jemand vermißt werde, daher es ■ wahrscheinlich ist, daß der Verunglückte aus entfernter Gegend sehe, so wird solches mit dem An fügen hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Kleider des Entseelten zu einer etwaigen Anerkennung vor der Hand aufbewahrt worden. Hanau den 9. März 1822.
Kurfürstliche Polizeidirektion- N e u h o f.
5. Den 1. d. M. ist zu Boctenheim, unterhalb der ' Brücke nach Haussen, in einem Graben ein Felleisen gefunden worden, worin folgendes enthalten war:
1) ein zerrissenes grau tuchenes Kamiffvl;
2) ein Paar zerrissene Hosen von Wollenkord;
5) eine roth und weiß gestreifte Weste;
4) eine zerrissene geblümte Weste;
5) vier Hemden, wovon drei zerrissen, das eine aber noch ziemlich gut und mit 1. Z. bezeichnet ist;
6) eine kattunene Weiberjacke;
7) ein Paar zerrissene wollene Socken und
8) ein noch guter grüner Dieberoberrock.
Da bis jetzt der Eigenthümer nicht ausgemit« telt werden konnte, wodurch die Vermuthung begrüntet wird, daß demselben ein Unglück zuge« st offen seyn mögte; so wird jeder, der einige
Nachricht geben kann, selbst, wenn sie nur auf Muthmaßung beruhen sollte, zur Anzeige von der unterzeichneten Behörde aufgefordert. Ha« nau am 5. März 1822.
Kurfürstl. hessische Polizeidirektion daselbst.
N e u h o f.
Gerichtliche Vorladungen.
1. Die Ehefrau des Wilhelm Jost zu Dörnigheim, Philippine, geb. Dellinger, bat bei dem unterzeichneten Obergericht klagend vorgestellt, daß ihr Ehemann sie seit dem Monat Sept. 1809 böslich verlassen habe, und daher gebeten, ihre Ehe mit demselben quoad vinculum zu tren- nen, und ihr nicht nur zur Wiedererstattung des von ihr eingebrachten Vermögens schuldig, sondern auch des gesetzlichen Theils seines Vermögens für verlustig zu erkennen. — Nachdem nun die Jmplorantin das juramentum diligentiae abgelegt und hieraus die von ihr gebetene öffentliche Vorladung ihres Ehemanns erkannt worden, so wird dem gedachten Wilhelm Jost aus Dörnigheim aufgegeben, den 6. Juni d. I., Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichnetem Gericht so gewiß in Person zu erscheinen, und nach versuchter aber entstandener Güte sich durch einen dahier anfgenommenen gehörig zu bevollmächtigenden Auwald auf die wider ihn angestellte Scheidungsklage vernehmen zu lassen, auch mit dem Anwald der Klägerin die orduungsmäffigen Sätze zu Protokoll zu verhandeln und zu Bescheid zu beschließen, als sonst zu gewärtigen, daß im Fall seines Nichterscheinens und nach geschehener Reproduktion dieser Ladung die Klage in seinen Ungehorsam für eiugestanden angenommen, er mit seinen alleufallsigen Einreden ausgeschlossen und hierauf, ohne Erlassung einer weiter» Ladung, ferner werde erkannt werden, w. R. Gegeben Hanau deu 27. Februar 1822. Kurfürstl. Obergericht der Provinz Hanau, Civilseuat.
v. M o tz.
vt. Völcker.
2. Alle diejenigen, welche an den hiesigen Bürger und Wirth, Daniel Krentz, Forderungen zu haben glauben, werden aufgefordert, dieselben in Termin den 2. April I. I., Morgens 9 Uhr, aus der hiesigen Amtsstube darzuthun und zu begründen , widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen bei diesem Verfahren nicht weiter gehört werden können. Steinau am 4. März 1822.
Kurfürst!. Justizamt daselbst. Büff.