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Den Behörden und sonst Assen , welche diese Vor- fünften angehem, werden dieselben hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.

Cassel am 16. Februar 1822.

K u r r st l- G t a a t s m i n i st e r i u m.

Schmerfeld. Witz leben. Schmiuke . i^v^ Vt. Eggen«.

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Ausschreiben des Sta atsini ni­st e r i u m s, vom 22. Febr. 1822,

den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer betreffend.

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst haben, um jedes noch in manchen Theilen des Kurstaates bestehende gesetzliche Hinderniß des Erwerbes von Grundstücken durch Ausländer so viel, als die Rück- ficht auf die Vermeidung von Greuzirrungen mit Nachbarstaaten erlaubt, wegzuräumen, Folgendes anjuordnen für gut gefunden:

§ 1.

Der Erwerb von Grundstücken soll in dem gan­zen Kurstaate auch Ausländern, gleich jedem In­länder, gestattet seyn.

§. 2.

Von dieser allgemeinen Regel findet eine Aus- nahme nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke Statt, welche an der Landesgreuze liegen. Dieselben dür­fen von solchen Personen, welche im angrenzenden Auslande ihren Wohnsitz haben, nur mit beson­derer allerhöchsten Erlaubniß erworben werden, und alle gegen diese Bestimmung geschehenen Veräüsse- rungen sollen ungültig seyn.

Die Gerichts - und Verwaltungsbehörden ha­ben hierauf streng zu halten.

Caffel am 22 Februar 1822.

K u r r st l. Staatsministerium.

S ch m e r fe l d. Witzlebeu. Schminke.

Vt. Eggena.

B e k a n n t m a ch u n g e n der Pr o v in zi a lb e h ö r d en u n d V e r- w a l t u n g s b c a m t e n.

1. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Kurfürst un­term 50ten v. M. zu verordnen allerauadigst geruhet haben, daß für das laufende Jahr 1822 in den alten Landestheilen der hiesigen Provinz auf die vorhin frei gewesenen inländischen Schnl- und Stiftungsgüter, vier zum Schuldentil­gungsfond bestimmte Kvutributionssimvclu , auf alle übrigen Güter, sowohl auf die vorhin be­schwerte als frei gewesene aber, acht zur Pro- vinzialkammerkasse, und vier zur Schuldentil- gnugskasse fließende Kontributioussimpcln erho­ben werden sollen , so wird solches hiermit von Unterzeichnetem allen im . Hiesigen Stadtgebiet

wohnenden Steuerpflichtigen zur schuldigen Nach« achtung bekannt gemacht, und werden dieselbe zugleich angewiesen, nach wie vor jeden Mbuat zur schon festgesetzten Zeit die Steuern an den Untererheber Göbel pünktlich abznfnhren. Hauan den 28. Febr. 1822.

Der Bürgermeister beider Städte. Carl.

2. Am 25. des vorigen Monats ist bei Kilianstäd- ten in dem Nidderfluß ein todter Mann ent­deckt worden. Derselbe war 5 Schuh und 4 bis 5 Zoll groß, und dessen Kleidung bestand in einem kurzen Kamisol mit Ermeln von grauem Bieder mit verschiedenen weißen und gelben me­tallenen Knöpfen, weiß linnencm Halstuche, weiften kurzen linneuen Beinkleidern mit beiner­nen Knöpfen, blau gestreiften baumwollenen lan­gen Unterhosen, weiften linneuen Kamaschen mit schwarzen ledernen Knöpfen, über den Kama­schen rothe wollene Strumpfbänder, weissen itn# neuen Strümpfen und Schuhen mit ledernen Riemen. Besondere Kennzeichen waren bei schon völlig eingetretener Fäulniß und bei gänz­licher Verunstaltung der Gesichtszüge nicht wei« ter aufzusinden, ausser daß der Leichnam an der rechten Seite des Unterleibs einen Bruch, wel­cher mit einem, von gelbem Schafleder überzo­genen Bruchbande verbunden war, an sich hatte. Uebngcus konnte nicht das geringste Zeichen von Gewaltthätigkeit an ihm entdeckt werden, und es ist zu vermuthen, daß er weiter stromaufwärts unglücklicher Weise in das Wasser gestürzt und von demselben fortgeschwemmt worden sey. Da man bis jetzt nicht weiß, daß in der Umgegend von Kiliaustädten Jemand vermißt werde, daher es wahrscheinlich ist, daß der Verunglückte aus ont« feruter Gegend seye, so wird solches mit dem Änfügen hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Kleider des Eusseelten zu einer etwaigen An­erkennung vor der Hand aufbewahrt worden. Hanau den 9. März 1822.

Kurfürstliche Polizeidirektion. N e u h o f.

5. Den 1. d. M. ist zu Bockenheim, unterhalb der Brücke nach Haussen, in einem Graben ein Fell­eisen gefunden worden, worin folgendes enthal­ten war:

1) ein zerrissenes grau tuchenes Kamissok;

2) ein Paar zerrissene Hosen von Wollenkord;

5) eine roth und weiß gestreifte Weste;

4) eine zerrissene geblümte Weste;

. 5) vier Hemden, wovon drei zerrissen, das eine aber noch ziemlich gut und mit 1. Z. bezeichnet ist;

6) eine kattunene Weiberjacke; .

. . 7) ein Paar zerrissene wollene Socken und

8) ein noch guter grüner Dieberoberrock.

Da bis jetzt der Eigenthümer nicht ansgcmit«