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Hierzu bie »eitern Ausgaben, als:

Rchlr.

Alb.

Hllr.

1) Die jährlichen Besoldungen und Pensionen mit .

2947

1

2) Die jährliche Miethe von dem Lokal der Brandkasse mit .

200

5) Die Erhebegebühren von den Drandsteueru pro 1820

161

19

6

4) Für Schreibmaterialien, Por­to und sonstige Kosten

685

10

11

5) An unbeibringlicheu und in de­bile ausgeschriebenen Brand- steuern sind niedergeschlagen worden ....

131

11

11

6) An Nummerirungskosten der Gebäude in den neu zuge­tretenen Fürstl. Jsenburgischen Aemtern Meerhelz und Lau- genselbold

87

21

11

Summa aller Ausgaben

17050

28

5

Dagegen sollen eingehen:

1) Das pro 1820 ausgeschriebe­ne Bi andsteuer - Limxlum .

10770

3

2) An Zinsen von dem noch nicht völlig abgelegten Kapi- talfonds ....

33

3) Die in dem Jahr 1821 ein/ gegangenen Einschreibgelder

1609

20

4) Der nach dem letzten Aus­schreiben gebliebene Vorrath

7913

19

5

Summa aller Einnahme

20326

7

8

Es bleibt mithin ein Vorrath von ....

3275

11

3

Da nun noch mehrere, besonders aber beträchtliche Brände zu Sontra, Nentershausen und Keltza, welche bis jetzt noch nicht instrunt sind, zu ent- schädigen bleiben, so haben Wir zu deren Bestrei­tung sowohl, als den im Laufe des künftigen Jahres verfallenden weitern Entschädignngen, die Erhebung eines dreifachen Beitrags, nämlich von 10 Rthlr. 5 Hür. auf das jetzt tu 43 Mil­lionen 846,920 Rthlr. bestehende Asiekurations- kapital für nöthig gefunden, so werden sämmtli­che Interessenten hierdurch aufgefordert, diese Beiträge sofort au die Ortserheber eiuzuzahlen, indem hierbei durchaus keine Liquidation statt fin­det. Cassel am 31. Dez. 1821.

Kur Hess GeueralbraudassekuraLions- kommisston.

v. Wille.

2. Nachdem Se. Königl. Hoheit der Kurfürst am 16. d. allergnädigst zu beschiiesseu geruher haben: daß für das Hypothekenwesen in den beiden Städ­ten Alt, und Neuhauau mit Aufhebung der

Vorschriften des §. 17. Lit. B. Tit. 5. der Har uaiuscheu Uutergcrichtsordnung - die §§. 14 u. 15 desselben Titels gesetzliche Kraft baden, und daß die-Odfiguatioiieu und Jnventarifationen da­selbst ohne Zuziehung von Rathsgliebern, von dem Landgericht dahier vorgcnommeu werden sol­len ; dasselbe sich jedoch dieser beiden letztern Hand­lungen auch dann zu unterziehen habe, weuir diese zur Sicherstellung der in Neuhauau noch bestehenden Vermögensschatzung vom Magistrat daselbst oder von der Staatsbehörde gesetzlich ver­langt werden," so wird solches hiermit zur öft feutlichen Kenutniß gebracht. Sign. Hanau den

26. Jan. 1822.

Aus kurfürstlichem Obergericht daselbst, v- M o H.

vt. Nöder.

Gerichtliche Vorladungen.

1. Schlüchtern. Auf den Antrag des Stadthaupt­manns Jakob Kohlhepp dahier haben sich alle die, welche an selbigen rechtmassige Forderungen zu haben vermeinen, in termino den 14. März 1822 hierselbst zu melden und solche gehörig zu begründen, widrigenfalls sie Ausschliessung da­mit zu erwarten haben. Schlüchtern den 7. Fe­bruar 1822. Kurfürst!. Justizamt.

A. MülHause.

2. Sa lmü n st er. Nachdem wegen häufigen der unterfertigten Gerichtsstelle bekannt gewordenen Schulden, gegen Johannes Boes, Hintersassen zu Sarroth, die Schuldenkonskriptiou erkannt wor­den, und Termin hierzu auf Dienstag den 26. März L I. auberaumt worden ist; so werden sämmtliche Boesische Gläubiger auf den bemelder ten Tag zur Liquidation ihrer habenden Forde­rungen mit Vorlage der hierüber sprechenden Do­kumenten unter dem Nachtheile anher vorge a- deu, daß die Nichterfcheiueude bei der hinsicht­lich des Schuldenwesens getroffen werdenden Ein­richtung unberücksichtigt bleiben. Salmünster am 31. Jan. 1822. Kurhessisches Justizamt.

Hoyß.

3- Nenhana u. Nachdem bei der Untersuchung desVermögenszusiandes des Neuhananer Bürgers und Handelsmanns Anton Grubener die Unzu­länglichkeit des Vermögens zur Bezahlung der Schulden sich ergeben, und desfalls der Gant- prozeß erkannt worden, so werden alle diejeni­gen, welche aus irgend einem RechtSgrund For­derungen haben , hierdurch vorgelaken, um solche in dem auf den 24. f. Monats anberaumren Li- quidationstermin unter dem Rechtsuachtheil der Ausschlieffuug anzugeben, und rechtserforderlich zu begründen. Zugleich werden diejenigen, wet-