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111. Verwaltende Polizei.
§. 15.
Der Polizeidirektor als Lokalpolizeibeamter ver- möge des §. 63 der Verordnung vom 29. Juni v. I., und beziehungsweise der Kreisrath soll, wegen der ihm durch jene Verordnung aufgetragenen Geschäfte der verwaltenden Polizei, sobald er eine allgemeine Verfügung erlassen oder bei einer oberen Behörde in Antrag bringen will, oder wenn von Anstellung, Bestätigung oder Entlassung der für Ortspolizeiliche Gegenstände bestimmten unteren Stadt - oder Gemeindediener die Rede ist, zuvor, jedoch unbeschadet vorläufiger Anordnungen in eiligen Fällen, die betreffende P o l i z e i ko mm i s- sion um ihre Meinung betragen, und eine Nachricht über die deshalbige Abstimmung, als ein ihm ertheiltes Gutachten, zu seinen einschlägigen Akten nehmen, auch, falls dieselbe im Wesenlli- eben von seiner Ansicht abweicht, die obwaltende Meinungsverschiedenheit an die höhere Behörde zur Entscheidung einberichten.
§. 16.
An einem durch die Regierung festgesetzten Tage jedes Monats soll für Gegenstände der verwaltende» Polizei eine Sitzung gehalten werden, welche die außerordentlichen Mitglieder der Polizeikommission rcgelmäsig beizuwohnen haben.
In diesen Sitzungen stehet es Jedermann frei, Beschwerden über polizeiliche Einrichtungen anzu- bringen, oder überhaupt Verbesserungen vorzuschla- gen.
§ 17.
Der Kjk eisrath soll stets an der gedachten monatlichen Sitzung einer jeden Polizcikommisston auch ausser seinem Wohnorte Theil nehmen, und vor derselben, zu einer dazu besonders zu bestimmenden und bekannt zu machenden Zeit, alle Beschwerden und Gesuche aus dem betreffenden Amtsbezirke, die ihm dessen Einwohner daselbst zn übergeben wünschen , an nehmen und durchsehen, damit er den ihm deshalb etwa nöthigen Aufschluß, soweit die Mitglieder der Polizcikommisston dazu im Stande sind, von diesen ohne Weitläufigkeit einziehen könne. Ucbrigens ist er befugt, jeden im Amtsbezirke an- gestellten öffentlichen Diener, der nicht Mitglied der Polizeikommission ist, zur Sitzung einladen zu lassen, um au der Berathung über Gegenstände, die zu dessen Begutachtung geeignet sind, Theil zu nehmen.
H. 18.
Der Polizeidirektor soll in den erwähnten Sitzungen der Polizeikommissionen seines Bezirkes zuweilen und unvermuthet gegenwärtig seyn.
§. 19.
Für die bei Brand -, Wasser, und anderen Unglücks- oder Nothfällen erforderlichen auge»,
blicklichen Veranstaltungen an Ort und Stelle, woran der Kreisreth durch weite Entfernung gehindert ist, hat er geeignete Mitglieder der Poli- zeikommiffion zu außerordentlichen Stellvertretern bei der Regierung, wegen auszuwirkender höheren Genehmigung, in Vorschlag zu bringen.
Diese Personen sind, in sofern sie die Stelle des Kreisrathes vertreten, zwar demselben nicht unter, geordnet, jedoch verbunden, ihm von allen Ereignissen, die zu seiner Wissenschaft gelangen müssen, zeitige Nachricht zukommen zn lassen, und die ih, neu für die Fälle ihres Dienstes mikgetheilte gesetzliche oder von der Oberbehörde erlassene Anweisung gehörig zu befolgen.
Dem Kreisrathe stehet es gleichwohl frei, so oft er es für angemessen hält, in den gedachten ausser- ordentlichen Fällen selbst zn handeln, wovon er aber jedesmal das seine Stelle sonst vertretende Polizeimitglied, zur Verhütung entgegcnlaufeuder Veranstaltungen, besonders in Kenntniß zu setzen hat.
IV. Anhang wegen der roten burgi scheu und st a n d e s h e r r l i ch e n G e r i ch t s b e- zirke.
h. 20.
Die fürstlich - Hessen - rotenburgischen und die stan, desherrlichen Beamten behalten die ihnen in poli, zeilicher Hinsicht, kraft der deshalbigen Gesetze, zustehenden Geschäfte. In Ansehung der ihrem Erkenntnisse nicht unterworfenen Personen und Arten der Uebertretungen aber ist in den rvtenbnr- gischen und den standesherrlichen Gerichtsbezirken die kurfürstliche Polizeikommission am Hauptorte des Kreises die zuständige Polizeigerichtsbehörde, jedoch unter den für die fürstlich - Hessen-rotenbur« gische Linie und für die standesherrlichen Personen bestehenden Ausnahmen.
Die verschiedenen Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich nach gegenwärtiger Verordnung gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssigels gegeben zu Caffel am 12. Januar 1822.
Wilhelm, Kurfürst. (St. S.)
Vt. Schmerfeld. — Vt. Rivalter.
B e k a n n t m a ch u n g e n der Provinzialbehörden unb Verwaltungsbeamten.
1. Nach einer allerhöchsten Entschliessung vom 23. v. M. verbleibt der Sitz des kurfürstl. Kreisamts Salmünster bis den 1. April d. J. in der Wohnung des vormaligen Hoheitsbeamten in Wächters,