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Wochenßlalt

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P r o v i n z H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 31^ Januar 1822.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Oberrentmeister Henkel ist zum ersten Rent- Meister zu Cassel, mit Beibehaltung des Prädikats als Oberrentmeister,

der Rentmeister Weisenborn in Oberkaufungen, zum zweiten Rentmeister daselbst, jedoch mit vor­läufiger Belassung in seinem bisherigen Wohnorte, und

der Rentmeister Raabe in Wilhelmshöhe, zum dritten Rentmeister daselbst, allergnädigst ernannt, auch selbigem, neben seiner bisherigen Renterei, noch die Geldrenterei des ehemaligen Amtes Ahna übertragen.

Der Postmeister Humburg zu Hersfeld, ist zu­gleich zum Kasseugehülfeu bei der Renterei dortselbst, und zwar zur Erhebung der direkten Steuern in dem ganzen Bezirke des Landgerichts Hersfeld, und der bisherige Reutereigehülfe Roll zu Saba- burg, zum Kasseugehülfeu der dortigen Renterei, unter Uebertragung der Erhebung der direkten Steu­ern dieses Rentercibezirks, allergnädigst ernannt.

Dem Steuerkommissar Roos zu Melsungeu ist das Stenerkommisiariat zu Homberg, und

dem Steuerrektifikator Bähr, daS Steuerkom­missariat zu Melsungen, allergnädigst übertragen, sodann

der bisherige Platzadjutant, Lieutenant Mathes zu Fulda, nunmehr zum Kontrolleur bei dem dorti­gen Accis - und Wageamte allergnädigst ernannt.

Dem Hoheitsbeamten zu Meerholz, Rath Bo­de, ist die Renterei Geluhansen,

dem Rentmeister Göbel allhier, die Renterei Hanau,

dem Rentmeister Glasewald allhier, die Meute­rei Schwarzenfels, und

dem Rentmeister Weitzel zu Steinau, zugleich die bisherige Renterei Brandenstein, nebst den zu der Renterei Steinau aus dem Amte Salmünstee weiter geschlagenen drei Ortschaften: Saunerz, Weiperz und Herolz, allergnädigst übertragen.

Gesetzgebung.

Verordnung

vom I2tcn Januar 1822, die Polizeikommissionen ausserhalb der Residenzstadt betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Frißlar und Jsen- burg, Graf zu Caßenelnbogen, Dieß, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg relre.

haben,' in der Ueberzeugung, daß in den vielfachen Zweigen der gerichtlichen sowohl, als der verwaü