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Ratgeber

. 2. 40. Jahrgang.

5 der Bauer vom Güterrechè I vom Erbrecht wissen mutz.

ammen mit dem eigenen Grundbuchauszug gut heben und bei Gutsübergabe genau beachten!)

1/ Januar 1900, der Tag des Inkrafttretens des lichen Gesetzbuches (BGB.) machte der Vielge- ett des ehelichen Güterrechts in deutschen Landen lde und führte für alle unter der Herrschaft des geschlossenen Ehen als gesetzlichen Güterstand das isetzliche Gdterrechl ein.

e Eheleute also, die nach dem 1. Januar 1900 itet haben, leben ohne weiter es im geseh- Güterrechte der Verwaltung und Nutznießung denn, daß sie durch einen Ehevertrag ausdrück- was anderes vereinbart haben.)

r die Bauern des Fuldaer Landes (einschließlich eise Gersfeld und Hünfeld) bedeutete das in gü­tlicher Beziehung einen vollkommenen Bruch mit ergangenheit, da bis zum 1. 1. 1900 ohne wei- Sutergemeinfchaft gegolten hatte, (die übrigens in kgenart und Lebensgewohnheit unserer bäuer- Bevölkerung wohl begründet war und wie mir ; hören werden, auch jetzt noch, aber nur vor dem er oder Notar vereinbart werden kann).

Was ists nun mit dem gesetzlichen Güterrecht?

1 jetzt geltenden gesetzlichen Güterrecht wird n i cht ich er unter der Herrschaft des Fuldaer und Würz- f Rechts das Vermögen der Ehegatten aemein- liches Vermögen (sog. Gesamtgut,) sondern r Ehegatte bleibt Eigentümer des ihm in die Ehe eingebrachten Vermögens. Das »gen der Fraudas eingebrachte Gut" wird durch heschließung lediglich nur der Verwaltung Nutznießung durch den Mann unterworfen.

Man hat die Mitgift der Frau, allo von der Frau eingebrachte Gut ord- mäßig zu verwalten, er kann jedoch ohne Zu- ung der Frau über Geld und andere verbrauch- Sachen (nicht also über Grundstücke), die zum em- )ten Gut der Frau gehören, verfügen; er soll ge Verfügungen nur zum Zwecke der ordnungs- m Verwaltung des eingebrachten Gutes vorneh- vie er ja auch das Geld der Frau mündelsicher uzinslich anlegen soll. In der Praxis freilich sehr oft anders aus!

die Frau bares Geld mit in die Ehe gebracht, es unter Umständen zweckmäßig, daß der Mann er das Geld nicht verzinslich anlegen will oder durch Eintragung einer Hypothek auf seinem Besitz das eingèbrachte Gut der Frau sicherstellt

Verfügung über ihr eingebrachtes Gut bedarf au der Einwilligung des Mannes. Die G l 3 y des Mannes können nicht Befriedigung aus ingebrachten Gul der Frau verlangen. D t e Obiger der Frau können sich jedoch aus dem »rächten Gut" der Frau befriedigen.

rbt ein Ehegatte (m»t Ehegatte bezeichnet das sowohl Mann als Frau) so wird er nach tcn 'iften des BGB. beerbt. Der Verstorbene wird aenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind von Kindern zu drei Vierteln und von dem über- n Ehegatten zu ein Viertel beerbt. Sind keine aus der Ehe hervorgegangen, so erbt der über- ' Ehegatte tue eine Hälfte, die andere Hälfte geht Eltern des Verstorbenen bzw. deren Abkömmlinge.

1 die Geschwister des Verstorbenen. Jeder Erbe ogleich seinen Erbteil verlangen und insbesondere um Zwecke der Aufhebung der Crbgemeinschaü »angsweise Versteigerung des zum Nachlasse ge- en Grundbesitzes betreiben.

läßt sich nicht leugnen, daß weder die Wirkungen setzlichen Güterrechts noch die des Erbrechts den uungen der bäuerlichen Bevölkerung entsprechen will denn der Bauer? Er will einmal daß der besitz und alles, was in der Ehe erworben wwd ischoftliches Eigentum beider Ehegatten wird und l zum anderen im Interesse der Erhaltung des ums daß beim Tode eines Ehegatten die Kinder das Recht haben, Teilung zu verlangen

nachfolgenden soll unter diesen Gesichtspunkten allgemeine Gütergemeinschaft be- t werden

Das BGB. kennt neben dem gesetzlichen- ll noch vertragsmäßige Güterrechte D eje gsmäßigen Güterrechte können die Ehegatten Abschluß eines Ehevertrages einführen Ein lob eionderer Ehevertrag m u ß vor dem Richter oder geschlossen werden Zu diesen vertragsmäßigen echten gehört ^e allgemeine G ü terge - 1 f d) a f t. Durch die allgemeine Gütergemsin- werden das Vermögen des Mannes und das Ber­ber Frau gemeinschaftliches Vermögen beider tten (Gelamlgut) Auch alles, was während der rworben wird, gehört zum Gefamkgut. Kein lte kann über feinen Anteil am Gesamtgut allein

verfügen. Das Gesamtgut unterliegt der Verwaltung des Mannes. Der Mann bedarf jedoch der Einwilli­gung der Frau, wenn er über ein zum Gesamtgut ge­hörendes Grundstück verfügen will, er kann also ein Grundstück weder allein veräußern noch belasten.

Bezüglich der Schuldenhaftung fei folgendes gesagt:

Aus dem Gesamtgut können sowohl die Gläub'ger des Mannes als auch die Gläubiger der Frau Befrie­digung verlangen. Diefe Bestimmung ist in den heu­tigen Zeiten, in der die Not und Verschuldung der Landwirtschaft von Tag zu Tag höher steigt, allerdings eine gefährliche Waffe in der Hand ungeduldiger und rücksichtsloser Gläubiger. Ein Urteil gegen den Ehe­mann genügt, um die Zwangsvollstreckung in das Ge­samtgut zu betreiben zu dem ja, wie oben angeführt, auch das Vermögen der Frau gehört.

Stirbt ein Ehegatte und es sind gemeinschaftliche Kinder vorhanden, so wird die Gütergemeinschaft zwi­schen dem Ueberlebenden einerseits und den Kindern andererseits fortgesetzt, (sog. fortgesetzte Gütergemein­schaft) d. h. an die Stelle des Verstorbenen treten die Kinder und es bleibt im wesentlichen wie es vorher war. Der überlebende Ehegatte hat das Recht, die Fortsetzung der Gütergemein­schaft von vornherein abzulehnen ober auch jederzeit aufzuheben. Dieses Recht haben aber nicht die Kinder! Die Kinder können also Aufhebung und Teilung nicht verlangen Mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegat­ten endigt traft Gesetzes die Fortsetzung der Güterge­meinschaft und es findet dann die Auseinander­setzung über das Gefamtgut statt. Sie endigt weiter mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. Bei der Auseinandersetzung ist der überlebende' Gatte be­rechtigt, das Gesamtgut gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Jeder Ehegatte kann auch mit Zustim­mung des anderen durch Testament bestimmen, daß ei­ner der Abkömmlinge das Recht haben soll bei der Teilung das Gesamtgut gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Gehört zum Gesamtgut ein Landgut (also ein Bauern- ober Hüttneranwesen) so kann bestimmt werden, daß das Landgut dem Abkömmling nicht m t dem gemeinen Wert, sondern mit dem Ertrags­werl anzusetzen ist. Das ist sehr wichtig mit Rückst ht auf die Erhaltung des Anwesens, da ja eine Ueber­nahme zum gemeinen Wert in den meisten Fällen 'ür den Uebernehmer nicht tragbar ist. Alle diese Be­stimmungen kommen natürlich praktisch nur in Frage, wenn die Eltern nicht schon bei Lebzeiten über das Gesamtgut ver­fügt haben, z. B durch Uebergabe an eines der Kinder. Sind keine Kinder aus der Ehe hervorgeoan- gen. so ist natürlich auch seine Fortsetzung der Güter­gemeinschaft möglich. In diesem Falle gehört der An­teil des verstorbenen Ehegatten am Kesamtgut zum Nachlaß. Die Beerbung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften im B G B.

Wollen Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren, so müssen sie wie gesagt den Vertrag vor dem Richter ober Notar schließen. Wenn möglich sollen sie es tuen, bevor b i e Auflassung des Krund- b e s itz es e rf o ( g t i st, denn die Gebühren richten sich nach dem Wert des beiderseitigen Vermögens nach Ab­zug der Schulden' Die Auflassung erfolgt dann spä­ter wegen der Kostenersparnis nur an den Ab­kömmling, (Sohn ober Tochter): der andere Este- gatte kann sich dann jederzeit auf Grund der Güterge­meinschaft als Miteigentümer eintragen lassen. Seme Eintragung auf Gründ bestehender Gütergemeinschaft ist grunderwerbssteuer- und schenkunqssteuersrei'

Die Kosten eines Chevertrages durch den die Ehe­leute allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren, sind nicht gering.

Sie betragen z. B. bei einem Gesamtgutswerte von: 3000 Rm. 35. Rm. 5000 Rm. 49. Rm. 7000 Rm. 59. Rm. 10000 Rm. 74. Rm.

(D ie Kosten sind bei Gericht und Notar gleich!)

Mit dem Ehevertrag kann auch ein Erbver- trag verbunden werden, durch den die Eheleute die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausschließen und sich gegenseitig ober die Kinder als Erben einsetzen kön- nen Höhere Kosten entstehen dadurch nicht.

3. W ollen die Eheleute die allgemeine Güterge­meinschaft nicht einführen, aber doch Eigentümer des Grundstücks zu gleichen Anteilen werden (von der Bevölkerung fälschlich auch Gütergemeinschaft genannt) le muß der Kostenersparnis wegen auch hier die Auf­lassung nur an den Abkömmling (Sohn ober Tochter) erfolgen. Dadurch werden nicht nur Gerichtskosten, son­dern auch die unerträglich hohe Grunderwerbssteuer- z. Zt. 5 Prozent gespart. Wollen dann die jun­gen Leute zu gleichen Anteilen im Grundbuch eingetra­gen fein, so schließen sie demnächst einen Schenkungsver trag in dem der eine Ehegatte dem anderen die Hälfte am Grundbesitz schenkt und auf gründ dieses Scken-

kungsoertrages die Hälfte des Grundbesitzes aufläßt. Ein solcher Schenkungsoertrag, den die Parteien pri- vatschriftlich abschliehen können, würde etwa folgenden Inhalt haben:

Schenkungsvertrag zwischen den Eheleuten Bauer Franz Sch. und Helene geb. S. in H

8 1 Der Bauer Franz Sch. schenkt hiermit seiner Ehefrau Helene geb S. die ideelle Hälfte des ihm ge­hörigen, in der Gemarkung H. belegenen und im Grund­buche von H. Band .. . Art. ... eingetrag. Grundbesitzes.

§ 2. Die Ehefrau Sch. nimmt diese Schenkung an

§ 3. Die Ehefrau Sch übernimmt nicht die persön­liche Schuld für die auf dem Grundbesitz eingetragenen Lasten.

§ 4. Die Auflassung soll alsbald stattfinden.

H., den 25. 4. 1929.

Franz Sch. Helene geb. S."

(War die Ehefrau Eigentümerin, muß natürlich bet Vertrag sinngemäß geändert werden).

Eine auf Grund dieser Schenkung vorgenommene Auflassung und Eintragung ins Grundbuch ist schen­kungssteuerfrei, wenn aus der Ehe bereits Kinder her­vorgegangen sind Sind keine Kinder heroorgegan- gen, so ist Schenkungssteuer zu erheben sobald der Wert der geschenkten Hälfte mehr als 5 000 Rm beträgt (nach Abzug der darauf lastenden Schulden). Der Wert be­rechnet sich aber nicht nach dem gemeinen Wert, son­dern nach dem Einheilswert, der auch verschieden ist vom Ertragswert. Das zuständige Finanzamt gibt darüber Aufschluß. Die Eintragung ist wei­ter grunderwerbs steuerfrei, wenn die Form der Schenkung nicht lediglich gewählt ist, um die Grunderwerbssteuer zu sparen. Meines Erachtens ist dann in unseren Verhältnissen Steuerfreiheit immer ge­geben, denn die Schenkung erfolgt in erster Linie, um die wirtschaftliche und soziale Grundlage der Familie zu sichern und zu fördern

Sicherer ist es auf jeden Fall aber, dem anderen Ehegatten das Miteigentum durch Begründung der all­gemeinen Gütergemeinschaft zu verschaffen (wie oben besprochen): hier ist unter allen Umständen Steuerfrei- yeit gewährleistet, denn ..durch G"wäbrung der Steuer­freiheit soll die Wahl dieses dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft am meisten entsprechenden Güter­rechts gefördert werden."

4. Wollen Ehegatten sich gegenseitig zu Erben ein» setzen, die Kinder also auf den Pflichtteil verweisen so können sie dies durch ein gemeinschaftliches Testament tuen. Dieses Testament kann in feierlicher Form vor dem Richter ober Notar errichtet werden (Kosten gleich) oder aber in privatschrrftlicher Form

Ein solches privatschristliches gemeinschaftliches Te­stament würde etwa so ausfehen müssen:

Gemeinschaftliches Testament der (Eheleute Bauer Karl H. und Maria geb R in H

8 1. Wirsetzen uns gegenseitig zu unseren alleini­gen Erben ein.

§ 2. Sollte nach dem Tode des Erstversterbenden einer unserer Abkömmlinge den Pflichtteil verlangen, so wird er für den Fall des Todes des Ueberleben­den auf den Pflichtteil gesetzt.

H . . ., den 25. April 1929.

Karl H.

Das vorstehende Testament soll auch als meiA Testament gelten.

H . . ., den 25. April 1929

Maria H. geb R."

Das vorstehende Testament muß von dem Ehemant) eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. D'S Erklärung der Ehefrau muß von dieser ebenfalls ei- aenbändig geschrieben und -unterschrie­ben werden

Junge Eheleute sollen sich reiflich überlegen, ob sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und dadurch die Kinder auf den Pflichtteil setzen. Leben sie im Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft so sind die Rechte und Interessen des überlebenden Ebe- uatten auch ohne Testament genügend gewahrt. Im übrigen sollten sie, solange die Wiederheirat des über- lebenden Ehegatten wahrscheinlich ist. dann wenigstens dem Testament noch folgende Bestimmung beifügen-

Geht der überlebende Ehegatte eine neue Ehe ein, so hat er unseren Kindern den Anteil der Erb­masse in Geld ober auf sonstige Weise herauszu­geben der ihnen zugefallen wäre, wenn sie bei dem Tode des Vorverstorbcnen zu gesetzlichen Erben be­rufen gewesen wären.

Das privatschriftliche Testament kann zu Hause aufbewahrt werden, es kann auch dem Gericht zur amt­lichen Verwahrung übergeben werden.

Aufgrund eines p r i v a t s ch r i f t l! ch e n Testa­ments kann über Grundbesitz, der zum Nachlaß gehört, nicht ohne weiteres verfügt werden. Es muß vielmehr erst von den Tsstamentserben bei dem Amtsgericht ein Erbschein erwirkt werden, burch den sie sich als Erben ausweisen. Aufheben!!! H.