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Kus Kirdje und Weit.

Aus der Hauptstadt der Christenheit.

Der Kardinalkanzler f.

Kardinal Ottavio Cagiano de Azeverdo ist am 11. Juli in Porte d'Anzio bei Rom, 82 Jahre alt, gestorben. Er bekleidete die hohe Würde eines Kanzlers der römischen Kirche.

Ein Fest »Jesus der Arbeiter".

Bisher haben 33 Kardinäle und 550 Bischöfe das Gesuch unterschrieben, welches die Einführung eines Festes zu Ehren Jesu, des Arbeiters, be? tzweckt. Kürzlich konnte der Vorkämpfer dieser Aktion, Pfarrer I. Schuh von St. Elotilde zu Genf, dem Hl. Vater die betr. Dokumente und auch bereits den liturgischen von Dominikanern in Ryck- holt verfaßten Messetext überreichen. In der an­schließenden Audienz einer Pilgergruppe genann­ter Pfarrei drang der Hl. Vater besonders nach­drücklich auf die Notwendigkeit des Laienaposto­lates als dauernder und gelehriger Zusammen­arbeit mit dem Klerus.

Mexiko-Gedenken in den Katakomben.

In den Katakomben der heiligen Domitilla wurde für Mexiko ein eigener Gebetstag abgshal- ten. Unter großer Teilnahme der Bevölkerung wurde eins Prozession abgehalten, die sich durch die Katakomben bewegte. Bei dieser hielt Msgr. Belvaderi, der Sekretär der Kommission für Christ­liche Archäologie, eine Ansprache und verglich die heutige Christenverfolgung in Mexiko mit denen jener alten Zeiten. Die feierliche Prozession in den unterirdischen Gängen war von überwältigen­der Wirkung.

Der Reich sschulgesstzentWurf der Regierung ist jetzt veröffentlicht worden. Er hält sich im Rahmen der Bestimmungen der Reichs­verfassung, so daß zu seiner Annahme im Reichs­tag nur einfache Mehrheit erforderlich ist. Ent­sprechend der Reichsverfassung sieht der Entwurf

3 Schularten vor:

1. die konfessionelle Schule, für die Kinder der betreffenden Konfession (katholisch, evangelisch, jüdisch):

2. die Gemeinschaftsschule, in die die Kinder aller Konfessionen und konfessionsloser Familien Aufnahme finden;

3. die weltliche Schule, für Religionslose.

In beiden ersten Schularten findet planmäßiger Religionsunterricht statt, in der weltlichen Schule ist der Religionsunterricht ausgeschlossen.

Ob in den einzelnen Gemeinden konfessionelle Schulen, Gemeinschaftsschulen oder weltliche Schu­len zu errichten sind, hängt im wesentlichen von dem Willen der Eltern ab. Ueber den

Religionsunterricht ficht der Entwurf folgende Bestimmungen vor Abschnitt IVDer Religionsunterricht in den Volksschulen):

§ 14. Allgemeines.

l- .Der Religionsunterricht wird von einem An­gehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft in Uebereinstimmung mit ihren Grundsätzen unbescha­det des Aufsichtsrechts des Staates erteilt. Be­kenntnisverwandte können zur Erteilung des Re- Ilgwnsunterrichts zugelassen werden. In den Ge- memschafts- und Bekenntnisschulen ist für Be- rentnisminderheiten Religionsunterricht als ordent- ltches Lehrfach einzurichten, wenn durchschnittlich mindestens 12 Kinder des betreffenden Minder­heitsbekenntnisses in der Schule vorhanden sind, .^eliflionsunterrW teilnehmen.

n Bestimmungen über Lehrplan, Lehr- und Lernbucher für den Religionsunterricht werden im ^'"vernehmen mit der Religionsgesellschaft erlas- ^uch der der Festsetzung der Zahl der diesem unterrichte zur Verfügung stehenden Wochenstun­den wirkt die Religionsgesellschaft mit.

§ 15. Privater Religionsunterricht. ^i.^.IEs in einer Gemeinschafts, oder Bekennt- ^ . Minderheit wegen zu geringer tinh rtK nicht erteilt wird, v auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zur

Ermöglichung eines privaten Religionsunterrichts Schulrüume nebst Heizung uni) Beleuchtung unent­geltlich bereit zu stellen. Die weiteren Voraus­setzungen und den Umfang der Bereifftellung be­stimmt das Landesrecht.

2. Für Kinder, die einem Bekenntnis ange­hören und eine bekenntnisfreie Schule besuchen, ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in gleicher Weiss ein privater Religionsunterricht zu ermög­lichen, es sei denn, daß innerhalb der Gemeinde dis Möglichkeit zum Besuche des Religionsunterrichts in ihrem Bekenntnis an einer Gemeinschafts- oder Bekenntnisschule besteht.

§ 16. Einsichtnahme in den Religionsunterricht.

3ur Einsichtnahme in den Religionsunterricht bestellt der Staat im Schulwesen erfahrene Be­auftragte, die von der Religions-Gesellschaft vor­geschlagen werden. Den obersten Stellen der Reli­gions-Gesellschaften ist Gelegenheit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Re­ligions-Gesellschaft erteilt wird.

UathMchs SchuiorganifaLion und Reichsschulgesetz.

Der Reichsausschuß der Katholischen Schul­organisation Deutschlands hat am Samstag und Sonntag über den neuen Entwurf des Reichs- schulgesetzes beraten. Der Reichsausschuß sieht in ihm, wie uns mitgeteilt wird, einen Versuch, die Schulfrage auf dem Boden der Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit, wie es auch die Reichsverfas- fung vorsieht, zu lösen und so zu einem dauernden Schulfrieden hinzuführen. Wenn wir, so heißt es in der uns zugegangenen Mitteilung weiter, im folgenden unsere Forderun­gen und Wünsche bezüglich der Bekenntnisschule erheben und ihre volle Verwirklichung im Reichs- schukgesetz erhoffen, so wiederholen wir gleichzeitig die Erklärung, daß wir gewillt sind, Andersdenken­den dasselbe Recht für ihre Schulart nicht zu ver­weigern.

Der katholische Grundsatz lautet: Katholische Schulen für katholische Kinder! Darauf stützen sich unsere Forderungen:

1. Alle katholischen Eltern haben ein Recht dar­auf, ihre Kinder in einer katholischen Schule er­ziehen zu lassen. Es muß deshalb für die Mög­lichkeit gesorgt werden, daß auch Minderheiten eins öffentliche Bekenntnisschule erhalten. Wenn dis für dis Minderheitsschulen erforderliche Zahl nicht erreicht wird, muß durch Errichtung privater staatlich unterstützter Schulen Abhilfe geschaffen werden können. Das Elternrecht darf den Eltern der Simultanschulländer nicht verweigert werden. Wenn die Reichsverfassung dort besondere Berück­sichtigung der Verhältnisse verlangt, so kann diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Reichsverfassung darin bestehen, daß hier die Simultanschule gegen den Willen der Erziehunas- berechtigten erhalten bleibt. Die im Artikel 174 vorgesehene besondere Berücksichtigung für Simul­tanschulländer darf nicht der Landesgesetzgebung überwiesen werden, sondern muß im Reichsschul­gesetz selbst grundsätzlich geregelt werden.

2. Die katholische Schule muß in ihrer Unter­richts- und Erziehungstätigkeit den Anforderungen des Bekenntnisses entsprechen. Deshalb auch die Angleichung der Lehrpläne und der Lehr- und Lernbücher an das Bekenntnis! Deshalb auch die Forderung nach bekenntnistreuen Lehrern! Die äußere Zugehörigkeit zum Bekenntnis genügt nicht. Ausnahmen dürfen nur auch für die technischen Fächer aus dringlichen Gründen zugelassen wer­den.

3. Der katholische Religionsunterricht muß im Auftrag und nach den Grundsätzen der Kirche er­teilt werden. Die Kirche muß deshalb das Recht erhalten, selbst im Einvernehmen mit dem Staat diejenigen Persönlichkeiten zu bestellen, die die Auf­sicht über den Religionsunterricht wahrzunehmen haben. Der vorliegende Entwurf erfüllt diese For­derungen nur zum Teil und deswegen sehen wir m ihm eine Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen und geben der Erwartung Aus­druck, daß alle gesetzgebenden Körperschaften ge­

willt sein werden, auch dem katholischen Volksteil sein Recht zuteil werden zu lassen.

Wir sind sicher, daß das katholische Volk mit UNS für die Verwirklichung unserer Grundsätze sich einsetzen wird. Wir begrüßen aber auch jede Mit­hilfe aus anderen Kreisen, die gleich uns für die Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit eintreten wol­len, die gleichzeitig das Elternrecht als einen un­zerstörbaren Bestandteil der deutschen Rechtsord­nung und des deutschen Gemeinschaftswesens er­blicken.

Zur MbeitslsseMsrsicherrmg.

Der Reichspräsident hat an den Reichsärbeits» minister Dr. Brauns (Zentrum) das nachstehende Schreiben gerichtet: , ,

Sehr geehrter Herr Reichsminister! Nach sahre- langen Vorarbeiten ist das Gesetz über die Arbeits­losenversicherung nunmehr zur Verabschiedung ge­langt und in Kraft getreten. Eine hervorragende Leistung auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge ist damit vollbracht. Der Schlußstein in das Ge- bäude der Sozialversicherung ist eingefügt war- den. Es ist mir ein lebhaftes Bedürfnis, Ihnen, sehr geehrter Herr Reichsminister, für den großen wertvollen Dienst, den Sie durch die fachkundige und zielbewußte Vorbereitung und Durchführung dieses gesetzgeberischen Werkes dem wirtschaft­lichen und öffentlichen Leben unseres Vaterlandes erwiesen haben, meinen herzlichen Glückwunsch und Dank und Anerkennung des Reiches auszusprechen. Ich bitte Sie, auch Ihren Mitarbeitern im Reichs­arbeitsministerium meinen Dank für ihre hin­gebende erfolgreiche Tätigkeit, um das Zustande­kommen dieses sozial und wirtschaftlich so wichtigen Gesetzes zu übermitteln. Mit der Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung und mit freundlichen Grüßen bin ich Ihr ergebener v. Hin­denburg. ___craBiEeieÄj__

Das für die Hausfrau bedeutsame neue Lsbensmitielgssetz.

Kürzlich hat der Reichstag ein neues 'Lebens­mittelgesetz angenommen, das an Stelle des Nah­rungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1897 tritt. Wäh­rend dieses nur die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse umfaßt, zieht das neue Ge­setz den Kreis wesentlich weiter. Es umfaßtLe­bensmittel und Bedarfsgegenstände" und zählt un­ter der Begriffsbestimmung z. B. auf:- und Trinkgsschirre, Kochgeschirre, Apparate zur Herstel­lung, Verpackung und Beförderung von Lebens­mitteln, dann aber auch bezeichnenderweise Schön­heitsmittel, Haarfärbe- und Mundpflegemittel. Auch Tabak fällt unter die Bestimmungen des Ge­setzes, wogegen man von der Einbeziehung der Waschmittel abgesehen hat. An sich wäre sie sicher wünschenswert, und die Begründung, daß noch keine schweren Gesundheitsschädigungen durch Waschmittel bekannt geworden wären, erscheint nicht ganz stichhaltig. Natürlich werden die Her­stellung und der Verlauf verdorbener, verfälschter und gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel unter Strafe, und zwar verschärfte, gestellt. Der große Vorzug des neuen Gesetzes ist der, daß nunmehr auch die Herstellung der Kontrolle unterworfen wird, während ihr bisher nur der Verkauf unter­stellt und so gerade die Quelle der Gefährdung nicht faßbar war. Der Reichsregierung steht nach Anhörung des zuständigen Ausschusses auch die Befugnis zu, zum Schutzs der Gesundheit die Her­stellung und Verpackung von Lebensmitteln be­stimmten Beschränkungen zu unterwerfen, verschlei­ernde Bezeichnungen sowie die Verwendung be­stimmter Farben zu verbieten und bestimmte Le­bensmittel nach Herstellungsart, Maß, Gewicht oder Gebrauchswert zu kennzeichnen. Das wird sich besonders auf den Gehalt verschiedener Ersatz­präparate, auf Kaffeemischungen und ähnliches beziehen. Zur Durchführung der Ueberwachung erhalten die Beamten die Befugnis zum Betreten der sämtlichen in Betracht kommenden Räume auch beim Verkäufer. Das Gesetz schafft den weiteren Rabmen für den Schutz der Volksgesundheit.

Klara Philipp, M. d. R,