Kus Kirdje und Weit.
Aus der Hauptstadt der Christenheit.
Der Kardinalkanzler f.
Kardinal Ottavio Cagiano de Azeverdo ist am 11. Juli in Porte d'Anzio bei Rom, 82 Jahre alt, gestorben. Er bekleidete die hohe Würde eines Kanzlers der römischen Kirche.
Ein Fest »Jesus der Arbeiter".
Bisher haben 33 Kardinäle und 550 Bischöfe das Gesuch unterschrieben, welches die Einführung eines Festes zu Ehren Jesu, des Arbeiters, be? tzweckt. Kürzlich konnte der Vorkämpfer dieser Aktion, Pfarrer I. Schuh von St. Elotilde zu Genf, dem Hl. Vater die betr. Dokumente und auch bereits den liturgischen von Dominikanern in Ryck- holt verfaßten Messetext überreichen. In der anschließenden Audienz einer Pilgergruppe genannter Pfarrei drang der Hl. Vater besonders nachdrücklich auf die Notwendigkeit des Laienapostolates als dauernder und gelehriger Zusammenarbeit mit dem Klerus.
Mexiko-Gedenken in den Katakomben.
In den Katakomben der heiligen Domitilla wurde für Mexiko ein eigener Gebetstag abgshal- ten. Unter großer Teilnahme der Bevölkerung wurde eins Prozession abgehalten, die sich durch die Katakomben bewegte. Bei dieser hielt Msgr. Belvaderi, der Sekretär der Kommission für Christliche Archäologie, eine Ansprache und verglich die heutige Christenverfolgung in Mexiko mit denen jener alten Zeiten. Die feierliche Prozession in den unterirdischen Gängen war von überwältigender Wirkung.
Der Reich sschulgesstzentWurf der Regierung ist jetzt veröffentlicht worden. Er hält sich im Rahmen der Bestimmungen der Reichsverfassung, so daß zu seiner Annahme im Reichstag nur einfache Mehrheit erforderlich ist. Entsprechend der Reichsverfassung sieht der Entwurf
3 Schularten vor:
1. die konfessionelle Schule, für die Kinder der betreffenden Konfession (katholisch, evangelisch, jüdisch):
2. die Gemeinschaftsschule, in die die Kinder aller Konfessionen und konfessionsloser Familien Aufnahme finden;
3. die weltliche Schule, für Religionslose.
In beiden ersten Schularten findet planmäßiger Religionsunterricht statt, in der weltlichen Schule ist der Religionsunterricht ausgeschlossen.
Ob in den einzelnen Gemeinden konfessionelle Schulen, Gemeinschaftsschulen oder weltliche Schulen zu errichten sind, hängt im wesentlichen von dem Willen der Eltern ab. Ueber den
Religionsunterricht ficht der Entwurf folgende Bestimmungen vor Abschnitt IV „Der Religionsunterricht in den Volksschulen):
§ 14. Allgemeines.
l- .Der Religionsunterricht wird von einem Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft in Uebereinstimmung mit ihren Grundsätzen unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt. Bekenntnisverwandte können zur Erteilung des Re- Ilgwnsunterrichts zugelassen werden. In den Ge- memschafts- und Bekenntnisschulen ist für Be- rentnisminderheiten Religionsunterricht als ordent- ltches Lehrfach einzurichten, wenn durchschnittlich mindestens 12 Kinder des betreffenden Minderheitsbekenntnisses in der Schule vorhanden sind, .^eliflionsunterrW teilnehmen.
n Bestimmungen über Lehrplan, Lehr- und Lernbucher für den Religionsunterricht werden im ^'"vernehmen mit der Religionsgesellschaft erlas- ^uch der der Festsetzung der Zahl der diesem unterrichte zur Verfügung stehenden Wochenstunden wirkt die Religionsgesellschaft mit.
§ 15. Privater Religionsunterricht. ^i.^.IEs in einer Gemeinschafts, oder Bekennt- Sâ^ . Minderheit wegen zu geringer tinh rtK nicht erteilt wird, v auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zur
Ermöglichung eines privaten Religionsunterrichts Schulrüume nebst Heizung uni) Beleuchtung unentgeltlich bereit zu stellen. Die weiteren Voraussetzungen und den Umfang der Bereifftellung bestimmt das Landesrecht.
2. Für Kinder, die einem Bekenntnis angehören und eine bekenntnisfreie Schule besuchen, ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in gleicher Weiss ein privater Religionsunterricht zu ermöglichen, es sei denn, daß innerhalb der Gemeinde dis Möglichkeit zum Besuche des Religionsunterrichts in ihrem Bekenntnis an einer Gemeinschafts- oder Bekenntnisschule besteht.
§ 16. Einsichtnahme in den Religionsunterricht.
3ur Einsichtnahme in den Religionsunterricht bestellt der Staat im Schulwesen erfahrene Beauftragte, die von der Religions-Gesellschaft vorgeschlagen werden. Den obersten Stellen der Religions-Gesellschaften ist Gelegenheit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions-Gesellschaft erteilt wird.
UathMchs SchuiorganifaLion und Reichsschulgesetz.
Der Reichsausschuß der Katholischen Schulorganisation Deutschlands hat am Samstag und Sonntag über den neuen Entwurf des Reichs- schulgesetzes beraten. Der Reichsausschuß sieht in ihm, wie uns mitgeteilt wird, einen Versuch, die Schulfrage auf dem Boden der Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit, wie es auch die Reichsverfas- fung vorsieht, zu lösen und so zu einem dauernden Schulfrieden hinzuführen. Wenn wir, so heißt es in der uns zugegangenen Mitteilung weiter, im folgenden unsere Forderungen und Wünsche bezüglich der Bekenntnisschule erheben und ihre volle Verwirklichung im Reichs- schukgesetz erhoffen, so wiederholen wir gleichzeitig die Erklärung, daß wir gewillt sind, Andersdenkenden dasselbe Recht für ihre Schulart nicht zu verweigern.
Der katholische Grundsatz lautet: Katholische Schulen für katholische Kinder! Darauf stützen sich unsere Forderungen:
1. Alle katholischen Eltern haben ein Recht darauf, ihre Kinder in einer katholischen Schule erziehen zu lassen. Es muß deshalb für die Möglichkeit gesorgt werden, daß auch Minderheiten eins öffentliche Bekenntnisschule erhalten. Wenn dis für dis Minderheitsschulen erforderliche Zahl nicht erreicht wird, muß durch Errichtung privater staatlich unterstützter Schulen Abhilfe geschaffen werden können. Das Elternrecht darf den Eltern der Simultanschulländer nicht verweigert werden. Wenn die Reichsverfassung dort besondere Berücksichtigung der Verhältnisse verlangt, so kann diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Reichsverfassung darin bestehen, daß hier die Simultanschule gegen den Willen der Erziehunas- berechtigten erhalten bleibt. Die im Artikel 174 vorgesehene besondere Berücksichtigung für Simultanschulländer darf nicht der Landesgesetzgebung überwiesen werden, sondern muß im Reichsschulgesetz selbst grundsätzlich geregelt werden.
2. Die katholische Schule muß in ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit den Anforderungen des Bekenntnisses entsprechen. Deshalb auch die Angleichung der Lehrpläne und der Lehr- und Lernbücher an das Bekenntnis! Deshalb auch die Forderung nach bekenntnistreuen Lehrern! Die äußere Zugehörigkeit zum Bekenntnis genügt nicht. Ausnahmen dürfen nur — auch für die technischen Fächer — aus dringlichen Gründen zugelassen werden.
3. Der katholische Religionsunterricht muß im Auftrag und nach den Grundsätzen der Kirche erteilt werden. Die Kirche muß deshalb das Recht erhalten, selbst im Einvernehmen mit dem Staat diejenigen Persönlichkeiten zu bestellen, die die Aufsicht über den Religionsunterricht wahrzunehmen haben. Der vorliegende Entwurf erfüllt diese Forderungen nur zum Teil und deswegen sehen wir m ihm eine Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen und geben der Erwartung Ausdruck, daß alle gesetzgebenden Körperschaften ge
willt sein werden, auch dem katholischen Volksteil sein Recht zuteil werden zu lassen.
Wir sind sicher, daß das katholische Volk mit UNS für die Verwirklichung unserer Grundsätze sich einsetzen wird. Wir begrüßen aber auch jede Mithilfe aus anderen Kreisen, die gleich uns für die Gewissensfreiheit und Gerechtigkeit eintreten wollen, die gleichzeitig das Elternrecht als einen unzerstörbaren Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und des deutschen Gemeinschaftswesens erblicken.
Zur MbeitslsseMsrsicherrmg.
Der Reichspräsident hat an den Reichsärbeits» minister Dr. Brauns (Zentrum) das nachstehende Schreiben gerichtet: , ,
Sehr geehrter Herr Reichsminister! Nach sahre- langen Vorarbeiten ist das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung nunmehr zur Verabschiedung gelangt und in Kraft getreten. Eine hervorragende Leistung auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge ist damit vollbracht. Der Schlußstein in das Ge- bäude der Sozialversicherung ist eingefügt war- den. Es ist mir ein lebhaftes Bedürfnis, Ihnen, sehr geehrter Herr Reichsminister, für den großen wertvollen Dienst, den Sie durch die fachkundige und zielbewußte Vorbereitung und Durchführung dieses gesetzgeberischen Werkes dem wirtschaftlichen und öffentlichen Leben unseres Vaterlandes erwiesen haben, meinen herzlichen Glückwunsch und Dank und Anerkennung des Reiches auszusprechen. Ich bitte Sie, auch Ihren Mitarbeitern im Reichsarbeitsministerium meinen Dank für ihre hingebende erfolgreiche Tätigkeit, um das Zustandekommen dieses sozial und wirtschaftlich so wichtigen Gesetzes zu übermitteln. Mit der Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung und mit freundlichen Grüßen bin ich Ihr ergebener v. Hindenburg. ___craBiEeieÄj__
Das für die Hausfrau bedeutsame neue Lsbensmitielgssetz.
Kürzlich hat der Reichstag ein neues 'Lebensmittelgesetz angenommen, das an Stelle des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1897 tritt. Während dieses nur die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse umfaßt, zieht das neue Gesetz den Kreis wesentlich weiter. Es umfaßt „Lebensmittel und Bedarfsgegenstände" und zählt unter der Begriffsbestimmung z. B. auf: Eß- und Trinkgsschirre, Kochgeschirre, Apparate zur Herstellung, Verpackung und Beförderung von Lebensmitteln, dann aber auch bezeichnenderweise Schönheitsmittel, Haarfärbe- und Mundpflegemittel. Auch Tabak fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes, wogegen man von der Einbeziehung der Waschmittel abgesehen hat. An sich wäre sie sicher wünschenswert, und die Begründung, daß noch keine schweren Gesundheitsschädigungen durch Waschmittel bekannt geworden wären, erscheint nicht ganz stichhaltig. Natürlich werden die Herstellung und der Verlauf verdorbener, verfälschter und gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel unter Strafe, und zwar verschärfte, gestellt. Der große Vorzug des neuen Gesetzes ist der, daß nunmehr auch die Herstellung der Kontrolle unterworfen wird, während ihr bisher nur der Verkauf unterstellt und so gerade die Quelle der Gefährdung nicht faßbar war. Der Reichsregierung steht nach Anhörung des zuständigen Ausschusses auch die Befugnis zu, zum Schutzs der Gesundheit die Herstellung und Verpackung von Lebensmitteln bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen, verschleiernde Bezeichnungen sowie die Verwendung bestimmter Farben zu verbieten und bestimmte Lebensmittel nach Herstellungsart, Maß, Gewicht oder Gebrauchswert zu kennzeichnen. Das wird sich besonders auf den Gehalt verschiedener Ersatzpräparate, auf Kaffeemischungen und ähnliches beziehen. Zur Durchführung der Ueberwachung erhalten die Beamten die Befugnis zum Betreten der sämtlichen in Betracht kommenden Räume auch beim Verkäufer. Das Gesetz schafft den weiteren Rabmen für den Schutz der Volksgesundheit.
Klara Philipp, M. d. R,