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M A 8 103e Abs. 4 der Gewerbeordnung in Anfang des Gesetzes vom 11. April d. J. ,/â-rksnovelle) sind die Handwerkskammern Sachverständige zur Erstattung von Gut- ’E/iiber die Güte der von Handwerkern geliefer- Waren und bewirkten Leistungen und über die " essenheit der von ihnen geforderten Preise leidigen und öffentlich anzustellen. Die näheren Distel welche die Handwerkskammern für sich angestellten Personen erlassen bedürfen der
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Jmtgung der Landeszentralbehörde. KM- Minister für Handel und Gewe
26. März d. J. einen Erlaß betreffend feisten für die Anstellung und Beeidigung von rständigen an die Handwerkskammern ge- , Nach diesem Erlaß sind in den allgemeinen ngsbedingungen der Sachverständigen die setzungen der öffentlichen Anstellung näher mein. Die Anstellung kann nur auf jeder- i-en Widerruf erfolgen und nur zur Erstattung Eutachten, die sich auf einen oder mehrere be- zu bezeichnende Handwerkszweige beziehen. Beeidigung wird in öffentlicher Sitzung der ammlung durch den Vorsitzenden der Hand- ammer zu erfolgen haben. Die Bestallungs- e wird dem Sachverständigen zugleich mit für ihn geltenden besonderen Vorschriften aussen sein. Der Sachverständige ist zur Ulia eines Siegels berechtigt, das den Namen Sachverständigen mit dem Zusatz „Oeffentlich iellter, beeidigter Sachverständiger für das . . erk und die Angabe des Bezirks, für den
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zwischen den beiden beteiligten Eheleuten darüber ist durchaus zulässig. Es ist nur Voraussetzung, daß die der Ehefrau geleistete Zahlung vertragsmäßig eine Vergütung für die von ihr im Geschäfte geleistete Tätigkeit ist und nicht auf Grund der Unterhaltspflicht des Ehemannes erfolgt ist (vgl. OVG. Bd. 81, Seite 57 ff., 60). Unzutreffend ist es auch, wenn der Berufungsausschuß meint, es fei ein schriftlicher Vertrag für die Begründung der Der- pflichtung nötig. Nach §§ 125, 126, 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist grundsätzlich die mündliche Vereinbarung beim Vertragsabschluß vorgesehen und die schriftliche nur dann erforderlich, wenn sie im Gesetz angeordnet oder von den Parteien vor Vertragsabschluß vereinbart ist. Beides ist hier nicht der Fall. Nach alledem war die Abzugsfähigkeit des Gehalts der Ehefrau bei der Gewerbesteuer gegeben und zulässig.
Gewerbliche Arbeiter.
Wird nichts Besonderes vereinbart, so gilt nach
§ 122 GewO, eine gegenseitige vierzehntägil Kündigungsfrist. Die Vereinbarung kürzerer Fr sten (z. B. wöchentlicher, täglicher) ist zulässig, nur müssen die Fristen für beide Teile gleich sein.
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Anstellung erfolgt ist, enthält. Die Anstellung ihr Erlöschen sind in den für die Bekannt
„.Mengen der Handwerkskammer bestimmten Or-
-ff? «en zu veröffentlichen. Den Sachverständigen ob- e insbesondere die Pflicht, ein Gutachten nur im hmen ihrer Anstellung und nur dann abzugeben, !4 M M sie selbst keinerkei unmittelbares oder mittèl- noen res Interesse an der Angelegenheit haben, die ä ’ Ausübung ihrer gutachtlichen Tätigkeit er- RuniW gteit Kenntnisse nicht zu ihrem Vorteil oder zu
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lerer Vorteil zu verwerten und Dritten nicht un- egt Mitteilung davon zu machen.
Es empfiehlt sich, den Sachverständigen noch auffjin zu verpflichten, ein Tagebuch zu führen, das er unter fortlaufender Nummer und Angabe Datums in jedem Falle feiner Tätigkeit kurze lâfzeichnung über den Namen des Auftraggebers «i die Erledigung der vorgenommenen Begut- Wng einzutragen hat. —:
Ehsfvatt als ÄrsssfisMe im
iKündrsunsskviKett im Avbettsvecht
Die mannigfaltigen Rechtsverhältnifle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern machen die für die Praxis äußerst wichtigen Bestimmungen über die Kündigungsfristen und Kündigungsbeschränkungen bei den verschiedenen Arten von Arbeitsverträgen unübersichtlich. Die folgende Zusammenstellung über die bei der Bertragslösung zu beachtenden Fristen erläutert nur die in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften. Sofern allgemeinverbindliche Tarifverträge besondere Regelungen über die Kündigungsfrist enthalten, sind diese maßgebend.
Kaufmännische Lehrlinge.
Lehrverträge sind befristete Verträge, die ohne Kündigung durch Zeitablauf endigen. Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings hat jedoch das Recht, den Lehrvertrag auch vor Ablauf durch ordentliche Kündigung mit einmonatiger Frist aufzulösen, wenn der Lehrling in ein anderes Gewerbe übergehen und einen anderen Beruf ergreifen soll (§ 78 HGB.).
Von Wichtigkeit ist das einseitige Rücktrittsrecht während der Probezeit, das beiden Parteien zu- steht, und dessen Ausübung einer fristlosen Kündigung gleichkommt. Als Probezeit gilt nach § 77 Abs. 2 HGB, der erste Monat der Lehrzeit, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Probezeit und damit auch die Möglichkeit fristloser Auflösung des Lehrvertrages kann durch Partei- vereinbarung bis zur Dauer von drei Monaten verlängert werden.
Kaufmännische Angestellte.
Wenn vertraglich nichts vereinbart wurde, ist nach 8 66 HGB. eine sechswöchige Kündigungsfri t einzuhalten, deren Ende jeweils auf den Schluß
Höhere gewerbliche Angestellte.
Als solche gelten z. B. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker u. dgl. Die Kündigung dieser Angestellten ist mangels besonderer Vereinbarung nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsschluß möglich. Die Frist kann durch Vertrag auf höchstens einen Monat abgekürzt werden (§ 133a GewO.). Für die Berechnung der Fristen gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kündigung kaufmanischer Angestellter (oggl. oben). Das Kündigungsschutzgesetz findet auf höhere gewerbliche Angestellte auch dann Anwendung, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeit bei der Firma im gewerblichen Arbeiterverhältnis zurückgelegt haben.
Schwerbeschädigte.
Die Frist zur Kündigung Schwerbeschädigter beträgt vier Wochen, falls nicht durch Gesetz oder Vertrag eine längere Frist einzuhalten ist. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unzulässig. Die Kündigungsfrist wird mit der Absendung des schriftlichen Zustimmungsantrages an die Haupt- fürsorgestelle in Lauf gefetzt.
Schwangere und Wöchnerinnen.
Eine Kündigung weiblicher Arbeitnehmer sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Niederkunft, bei Erkrankung sogar zwölf Wochen nach der Entbindung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber von dem Zustand der Betreffenden Kenntnis hat ober erhält. Diese Schutzvorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem bestimmten Zweck abgeschlossen und dieser Zweck zu dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgte, erfüllt war.
Vetriebsraksmitglieder.
Die Mitgliedschaft beim Betriebsrat bedingt keine besonderen Kündigungsfristen für die zugrunde liegenden Arbeitsverträge, sondern nur Formvorschriften für die Kündigung überhaupt.
auferkegt, an der Entfaltung des Berufsschulwesens förderlich mitzuarbeiten. Es kommt nun darauf an, was die Gewerkschaften unter der „förderlichen Mitarbeit" verstehen. Der Aufsatz sagt zunächst:
Die Berufsschule hat die Aufgabe die volksschulentlassenen, arbeitenden Jugendlichen in die Fachkunde wie in die nationale Kultur-, Wirt- schafts- und Staatsgemeinschaft einzuführen. Die theoretische Ergänzung praktischer Berufsausbildung, die Erkenntnis des wesenhaften Sinnes der beruflichen Arbeit fördert unstreitbar die Lebenstüchtigkeit des einzelnen und die Weite seines geistigen Horizonts, und der Grad des beruflichen Könnens der Produzenten bestimmt den Wert der Leistungen der gesamten Wirtschaft. An einer solchen wirtschaftlichen Ertüchtigung haben die Gewerkschaften auch um ihrer selbst willen Interesse, und der im Berufsschulwesen tätige Gewerkschaftler wird fein Augenmerk richten müssen auf die Pflege des fachlichen Unterrichts, auf das hierfür aufgewandte Zeitmaß, auf die Beschaffenheit und Erneuerung der technischen Lehrmittel und die Einrichtung moderner Schulwerkstätten.
Die wirtschaftliche Schulung hebt die Arbeit aus ihrer Isolierung und Enge und verpflichtet sie in das komplizierte Gewebe der gesamten Wirtschaft. Inhalt und Zielsetzung solcher Wirtschaftsschulung kann den Gewerkschaften nicht gleichgültig sein. Die Gewerkschaften wollen die Umwandlung der auf Profitstreben gerichteten Privatwirtschaft in eine demokratisch verwaltete Gemeinwirt!chaft in eine haben ihre Ansicht in die Forderung nach Demokratisierung der Wirtschaft gekleidet, und die auf dem letzten Gewerkschaftskongreß erörterten, dahinführenden Wegs münden alle in das eine Ziel: „Aufhebung des Besitzprivilegs".
Das ist das Hauptmotiv, von dem sich die Gewerkschaften bet hirer Betätigung im Berufsschulwesen leiten lassen. Der Artikel behauptet von der Berufsschule, daß sie die Bildungsstätte des größten Teiles der deutschen Jugend ist und folgert daraus, daß der Ausgestaltung dieser Schulart ganz besonderes Gewicht zukäme. Der Schwerpunkt der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit müsse hauptsächlich in den einzelnen Orten liegen. Soweit Schulvorstände bzw. Fachbeiräte noch nicht beständen, müsse auf ihre Einsetzung hingewirkt werden. Im Rahmen der gewerkschaftlichen Funktionärschulung sei auch für geeignete Unterweisung der Schulvorstände und Beiräte zu sorgen. Für die Mitarbeit sei es von wesentlichem Nutzen, wenn eine enge Verbindung mit der Beruf.jchullehrer- schaft und ihren Organisationen gepflegt würde. Die Lehrerschaft fei insbesondere für die Fragen der Sozialpolitik zu interessieren. Weitest gehender Jugendschutz müsse gefordert werden. Die Lehrer- fchaft jall zu gewerkschaftlichen Veranstaltungen ein- gekaden werden, besonders wenn Jugendfragen trttb' Lehrlingswesen zur Beratung stehen. Die Lehrer müssen auch für die gewerkschaftliche Jugendarbeit gewonnen werden. Informierende Vorträge über gewerkschaftliche Fragen vor der Lehrerschaft erschlossen ein besseres gegenseitiges Verständnis. Die Gewerkschaftszeitung sei durch die Ortsaus- fchüffe jeder Berufsschule zuzustellen. Verbands- organe und Jugendzeitschriften, ferner die Fachzeitungen sowie arbeitsrechtliches Material seien jeweils durch die gewerkschaftliche Verwaltung den Lehrern der Fachklassen zu übermitteln. „Die Schüler- und Lehrerbibliothek verdient größte Beachtung. Bei der ersten sei für die Entfernung solcher Bücher zu sorgen, welche die Republik zu schädigen geeignet sind oder alte Einrichtungen verherrlichen. Bei Neuanschaffungen müsse auf Bücher gewerkschaftlichen Inhalts, Romane sozialer Tendenz u. a. hingewiesen werden. Werke der „Arbeiterdichter", die dem Sehnen und Erleben der arbeitenden Jugend beredten Ausdruck geben, helfen bei der Ausgestaltung von Jugendfeiern und Jugendabenden, die da üblich werden, wo sich im Anschluß an bie Berufsschule. unter Leitung frischer, mitfühlender Lehrer eine Jugendpflege entwickelt."
Das also planen die Gewerkschaften bei ihrer „förderlichen Mitarbeit" in den Berufsschulen. Das Handwerk hat allen Anlaß, diese angekündigten und zum Teil schon Tatsache gewordene Arbeit der Gewerkschaften genauestens zu verfolgen und — was noch wichtiger ist — selbst auf diesem Gebiete stärkste Initiative zu entfalten, um der Gefahr der „Vergewerkschaftung" der Berufsschulen frühzeitig vorzubeugen. Einen wesentlichen Teil dieser Ausgaben kann u. E. die Iunghandwerkerbewegung erfüllen. " NWH.
Einziehung von Gevichtskoften
Zwaugsbeilreibungen möglichst einschränken.
Wenn eine Gerichtskostenrechnung innerhalb der darin bestimmten Frist nicht bezahlt wird, kann nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsbeitreibung erfolgen, ohne daß es noch einer vorherigen Mahnung des Schuldners bedürfte. Um aber die Zwangsbeitreibungen von Gerichtskosten möglichst einzuschränken und bei der jetzigen schwierigen Wirtschaftslage den Kostenschuldnern die Unannehmlichkeiten und die Mehrkosten der Zwangsbeitreibung möglichst zu ersparen, hat der Preußische Justizminister die Gerichtskassen im Verwaltungswege ermächtigt, in allen geeigneten Fällen vor der Einleitung der Zwangbeitreibung den Kostenschuldnern noch eine Mahnung zur Zahlung mit angemessener Frist zugehen zu lassen. Die Kassen sind angewiesen, dabei auf die entstehenden Vollstreckungskosten besonders hinzuweisen, wenn diese — wie vielfach auf dem Lande — im Verhältnis zur Kostenschuld hoch sind. Gleichwohl liegt es auch fürderhin, zumal ein Anspruch auf eine solche besondere Mahnung nicht besteht, im eigensten Interesse des Kostenschuldners, alsbald nach Empfang der Kostenrechnung "der Zahlungspflicht zu genügen oder, wenn er dazu außerstande ist, sich wegen Gewährung von Ausstand oder Teilzahlungen mit der Kaff« in Verbindung zu fetzen.
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feiten eines unter i . .... den Angestellten sind ohne weiters nicht di. , Fristen einzuhalten. Falls dies nicht bej vereinbart wurde, gelten für ihn die Bestimmungen des Handelsgesetzesbuches oder sonstige Verein
abzuzahlen. Kürzere Fristen können durch Vertrag vereinbart werden, dürfen aber nicht weniger als
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®. Zahlreiche Ehefrauen sind heute als An- e im Geschäft ihres Ehemannes tätig, ntlich dann, wenn sie das gleiche Gewerbe erhaben wie der Ehemann. Denken wir zum 'el an Barbiere und Friseure, Schneider und eiberinnen oder ehemaligen Stenotypistinnen Buchhalterin im Geschäft des Mannes. In en Fällen ist oft die Steuerpflicht umstritten. • § 22 des Einkommensteuergesetzes vom 10. ft 1925 wird zwar das Einkommen der Ehe- demjenigen des Ehemannes bei der Veran- zur Reichseinkommensteuer zugerechnet. Das wmmen der Ehefrau ist aber in solchem Falle, der Ehemann ein Gewerbe betreibt und die Wu in dem Geschäfte angestellt ist, nicht Einen aus dem Gewerbebetriebe, sondern Einen aus unselbständiger Arbeit. Die Hinzu-
8 des Einkommens der Ehefrau zum Einsen des Ehemannes bei der Veranlagung zur nimenfteuer ist daher bei der Veranlagung zur emmenfteuer nach dem Ertrage unerheblich, da § 5 der Gewerbesteuerordnung vom 23. No- (1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom M 1926 (Gesetzsammlung S. 149) die Bestimmn des Reichseinkommensteuergesetzes für die teUung des Gewerbeertrages nur insoweit gebend sind, als das steuerbare Einkommen aus ibebetrieb und dessen Ermittlung in Betracht
(Vgl. auch Urteil des Pr. Oberverwal- -8-richts vom 20. März 1928).
'ne Stadtgemeinde hatte das Gehalt einer ou bei der Gewerbesteuerverwaltung des es nicht berücksichtigt, weil nicht ein tatsäch- Dienstverhältnis angenommen wurde. Das rwaltungsgericht erklärte indes: „Es ist ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Geschästs- ers nicht als gehaltsberechtigte Angestellte des astsinhabers tätig sein sollte. Ein Vertrag
einen Monat betragen. Das Ende der Kündigungs- frist muß immer mit dem Monatsfchluh zufammen- fallen (8 67 HGB.).
Für die Kündigung sogenannter „älterer Angestellter" gelten nach dem Kündigsschutzgesetz längere Fristen, und zwar nach fünfjähriger Tätigkeit bei der gleichen Firma oder ihrem Rechtsnachfolger drei Monate, nach acht Jahren vier Monate, nach zehn Jahren fünf und nach zwölf Jahren sechs Monate. Die Kündigungsfrist ist stets so zu berechnen, daß das Ende des Dienstvertrages auf den Schluß eines Kalendervierteljahres fällt. Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer zählen, die Dienstjahre erst vom vollendeten 25. Lebensjahre des Angestellten bis zum Zeitpunkt der Kündigung.
Für eine Kündigung des Dienstvertrages von das Kündigungsschutzgesetz fallen- nb ohne weiters nicht die gleichen isonders
Gewerbliche Lehrlinge.
Ein Unterschied zu der Kündigungsmöglichkeit gewerblicher Lehrverträge mit kaufmännischen vgl. oben) besteht insoweit, als die gesetzliche Probezeit gemäß 8 127 b Abs. 1 GewG. vier Wochen b» trägt. Auch hier kann durch Vertrag eine Verlängerung der Probezeit bis zur Dauer von drei Monaten vereinbart werden.
Das Recht des Lehrlings zur vorzeitigen Auf- lösung des Lehrvertrages bei beabsichtigem Berufswechsel ist analog den Bestimmungen für kaufmännische Lehrlinge in § 127 e GewO, geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
Gewerkschaft und BevnfSschuLe
Die Tätigkeit der Gewerkschaften kennt keine Grenzen. Die Führer des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes weifen die Mitgliedskörperschaften des Bundes auf immer neue Gebiete hin, von denen die Führer glauben, daß sie erfolgreich im gewerkschaftlichen Sinne beackert werden könnten. In Nr. 17 der Gewerkschafts-Zeitung vom 27. April d. I., die das offizielle Organ des ADGB. ist, ist ein Artikel „Mitarbeit der Gewerkschaften in den Berufsschulen" veröffentlicht. Dieser Aussatz knüpft an die Richtlinien an, die der Hamburger Gewerkschaftskongreß in bezug auf die gewerkschaftlichen Bildungsausgaben im öffentlichen Schulwesen und insbesondere in bezug auf den Ausbau des Berufsschulwesens aufgestellt hat. Der Kongreß hatte den Gewerkschaften die Verpflichtung
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