Seife 1
NÜttwoch den 3. April 1929
Nr. 77
außerdem seien die strengen Haftungsvorschriften des § 1848 BGB. geeignet, zur Vorsicht zu mahnen. Durch die vorgeschlagene Fassung sollte dem Vor- mundschaftsrichtcr eine Richtlinie für die Handhabung der Gesetzesänderung gegeben und dieser damit eine erleichterte Anwendbarkeit und ein größerer Erfolg gesichert werden." Daraus, daß der Gesetzgeber also die bisherigen Grundsätze über die Anlegung von Mündelgeld absichtlich ausrecht erhält und für eine Abweichung von diesen Grundsätzen nur Richtlinien gibt, ist zu folgern, daß die mündet sichere Anlage nach wie vor die Regel, die freie Anlegung aber die Ausnahme bilden soll, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Vormund und dem Vormundschaftsgericht die Prüfung zur besonderen Pflicht gemacht wird, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme gegeben sind und die Außerachtlassung der Regel gestattet ist. Aus dieser Vorzugsstellung der mündelsicheren Anlage ergibt sich aber weiter, daß eine abweichende Anlegung den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Sinne von § 1811 BGB. n. F, nicht schon dann entspricht, wenn sie mit der allgemeinen sachkundigen Auffassung des Wirtschafts lebens im Einklang steht. Die wirtschaftliche Vermögensverwaltung von Mündelgeldern erfordert vielmehr in erster Linie die Anlage in mündel- sicheren Werten. Nur wenn eine andere Anlage wirtschaftlich ratsam erscheint, wenn sie also gegenüber der im Einzelfall in Betracht kommenden mündelsicheren Anlage wirtschaftliche Vorteile bietet, die die Vorzüge einer solchen Anlegung überwiegen, erst dann darf das Vormundschaftsgericht die Erlaubnis zu dieser abweichenden Anlegung nicht verweigern. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde gerade zu diesem Ergebnis führen, das der Gesetzgeber nach der Begründung vermeiden wollte. Die Vormünder und Vormundschaftsgerichte würden nämlich alsdann bei jedem Einzelfalle im Hinblick auf die Haftung aus §§ 1833, 1848 BGB. prüfen müssen, welche Anlegung wirtschaftlich ist. Um dies unter den gegenwärtigen Verhältnissen beurteilen zu können, würden umfangreiche und schwierige Er- mitteiungen erforderlich werden und im Falle freier Anlegung unter Umständen sogar weiter eine ständige Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung der gewählten Anlegungsstelle notwendig sein. Aus diesen Erwägungen, bei denen sich das Kammergericht nunmehr in Uebereinstimmung mit dem Obersten Landesgericht in München und dem Oberlandesgericht in Karlsruhe befindet, ist die vorerwähnte, bisher vom Senat vertretene Auffassung dahin einzuschränken, daß im Falle des § 1811 BGB. n. F. in erster Linie, zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Art der Anlegung gegenüber der im Einzelfalle in Betracht kommenden mündelsicheren Anlage besondere wirtschaftliche Vorteile bietet; erst wenn diese Frage zu bejahen ist, bedarf es der Erörterung, ob nach der Wirtschaftslage der betreffenden Anlegungsstelle die Rückgewähr des Geldes unbedingt sichergestellt ist.
Älnlesuug von LNündeigetd
Veber die Anlegung von Mündelgeld und zur Auslegung des § 1811 BGB. hat der erste Zivilsenat des Kammergerichts eine grundlegende Entscheidung getroffen. Aus den Gründen zu dieser Entscheidung ist folgendes von allgemeinem Interesse:
Die Ausführung des Landgerichts, daß die gewählte Anlage bei der Spar- und Darlehnskasse in W. keine erkennbaren Vorzüge vor der mündel- sicheren biete, und deshalb den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Sinne von § 1811 BGB. zuwiderlaufe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Kammergericht bisher im Anschluß an den Wortlaut des § 1811 BGB. in der Fassung des Gesetzes von 23. 6. 1923 die Ansicht vertreten, daß die vormundschaftliche Erlaubnis zur Anlage von Mündelgeldern bei ge- nosienschaftlichen Spar- und Darlehnskasien nur dann verweigert werden könne, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufe, und daß es daher auf eine Prüfung der Wirtschaftslage der in Aussicht genommenen Anlegungsstelle ankomme. Diese Auffassung bedarf jedoch nach nochmaliger Prüfung einer nicht unwesentlichen Einschränkung. Müßte nämlich das Vormundschaftsgericht jede den allgemeinen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechenden Anlegung von Mündelgeldern genehmigen, so würde das im praktischen Ergebnis auf eine Beseitigung der in den §§ 1807, 1808, BGB. geregelten Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage hinauslaufen. Dieser Erfolg würde aber, wie die Vorgeschichte zu der Neufassung des § 1811 BGB ergibt, den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen. Nach § 1811 BGB. alter Fassung konnte das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§ 1807, 1808 BGB. vorgsschriebene gestatten. Diese Bestimmung führte bei dem fortschreitenden Verfall der deuffchen Währung insofern zu Schwierigkeiten, als die Rechffprechung unter „besonderen Gründen" nur die besonderen Verhältnisse der einzelnen Vormundschaft, nicht aber Umstände begriff, die, wie die Folgen des Währungsverfalls, bei allen Vormundschaften einer gewissen Zeitperiode gleichmäßig vorlogen. Um die sich aus dieser Rechffprechung ergebenden Mißstände zu beseitigen, erhielt der § 1811 durch das Gesetz über die Anlegung von Mündelgeld vom 23. 6. 1923 die jetzt geltende Fassung, wonach das Vornrundschaftsgericht dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§ 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten und die Erlaubnis nur verweigern kann, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderläuft. In der Begründung zu dem Gesetz wurde u. a. folgendes ausgeführt: „Sem nahe liegenden Vorschlag, die §§ 1807, 1808 schlechthin zu beseitigen und die Anlegung ausschließlich dem Ermessen der Vormünder zu überlassen, stehe das Bedenken entgegen, daß hierdurch die Vormünder mit schwerer Verantwortung belastet und erhebliche Gefahren für den Bestand der Mündeloermögen herbeigeführt würden . . Daher könne nur eine Regelung für zweckmäßig erachtet werden, bei der unter Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsätze Abweichungen zugelafien würden, die im Interesse der Sicherung und Erhäl- tung des Mündeloermögens eine Berücksichtigung nicht nur der besonderen Verhältnisse der einzelnen Vormundschaft, sondern auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Nach der vorgeschlagenen Aenderung seien Vormund und Vor- mundschastsgericht bei einer den Vorschriften des §§ 1807, 1808 entsprechenden Anlegung, falls nicht ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Falles ihre Verantwortlichkeit begründet fein sollte, vor Hastungsansprüchen gesichert; andererseits sollte fortan jede andere Art der Anlegung zulässig sein, die Vormund und Vormundschaftsgericht nach ihrem durch keine gesetzlichen Schranken eingeengten pflichtgemäßen Ermessen für geboten erachten. Von dem Verantwortungsgefühl des Vormundjchaftsrichters dürfe erwartet werden, daß unsachgemäßen Vorschlägen des Vormundes nicht entsprochen werde;
* Rheinischer Schallplattenabend. Morgen Donnerstag findet in dem stimmungsvoll dekorierten Saale des Sängerheims, Langstraße, ein „Rheinischer Schallplattenabend" statt, ausgeführt vom Musikhaus Paul K r u s s i g, Nürnberger Straße. Siehe auch Inserat.
* Die Sann- und Falkbookgruppe des 1. Hanauer Schwimmvereins 1912 nimmt schon jetzt Bootsanmeldungen entgegen. Das Lagern der Boote erfolgt in einer neuen, geschlossenen, schattigen Bootshalle im Bad unter ständiger Bewachung. In nächster Nähe der Halle befindet sich eine Paddler-Bleibe für auswärtige Wassersportler. Näheres ist aus dem heutigen Inserat ersichtlich.
* Aufwertung amerikanischer Lebensversicherungen. Die Reichsgemeinschaft amerikanischer Versicherten e. V., BeAin W. 50, Tauentzienstraße 3, teilt uns mit: Eine Reihe von Versicherungen mit amerikanischen Gesellschaften sind in der Weise abgeschlossen worden, daß der Gewinn nicht in jedem Jahre rechnerisch festgesetzt worden ist, sondern erst nach Ablauf einer mehrere, gewöhnlich 20 Jahre dauernden Periode, berechnet und ausbezahlt wer
den sollte. Derartige Versicherungen sind mit sämtlichen vier Gesellschaften, die in Deutschland Geschäfte betrieben, getätigt worden: die Newyork Life Insurance Company, die Equitable Life Assurance Society, die Mutual Life Insurance Company, die Germania (Guardian) Life Insurance Company. Bei der Forderung des Gegenwertes für diese Dividenden handelt es sich nicht um eine Aufwertungsforderung; für sie kommen die Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes, also auch der Stichtag vom 15. Juni 1922 und das Aufwertungsstockverfahren, nicht zur Anwendung. Sie find vielmehr als Wertforderung anzusehen, für die der gleiche Gegenwert entsprechend der Zahlung der Prämien von den Gesellschaften herauszugeben ist, wie ihn die Versicherten anderer Länder erhalten haben. Die Klagen aus derartigen Dividenden-Ansprüchen haben bei dem Landgericht I Berlin vollen Erfolg gehabt und sind grundsätzlich auch vom Kammergericht als begründet anerkannt worden. Solche Sonderansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, da die Gefahr besteht, daß sie sonst verjähren. Die in Frage kommende Verjährungsfrist aus § 12 Versicherungsvertragsgesetz dauert fünf Jahre. Nachdem das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen (zuletzt am 4. Dczmber 1928, vergl. Juristische Wochenschrift 1929, Seite 505) entschieden hat, daß die Verjährungsfrist für Umwertungsforderungen bis zum 1. Juli 1924 gehemmt ist, wird die Verjährungsfrist aus § 12 Versicherungsvertragsgesetz mit dem 1. Juli 1929 abgelaufen sein. Ein etwaiger Verzicht der Gesellschaft auf die Einrede der Verjährung hat rechtlich keine Bedeutung, da er nach § 225 BGB. unwirksam ist.
* Nicht zuviel Handgepäck in die Abkeile mif- nehmen! Mit dem Einsetzen des Reiseverkehrs beginnt auch wieder die Zeit der überfüllten Gepäcknetze in den Eisenbahnabteilen. Auch in den Gängen und auf den Sitzplätzen stehen und liegen Gepäckstücke herum, die oft Anlaß zu unliebsamen Streitigkeiten unter den Reisenden geben oder den Einund Aussteigeverkehr behindern. Fast in jedem Schnellzuge kann man Reisende beobachten, deren Gepäck nach Größe und Gewicht die zulässigen Grenzen weit überschreitet. Nach der Eisenbahnverkehrsordnung darf jeder Reisende 25 Kilo Hand- gewäck mit ins Abteil nehmen; nur in den Abteilungen bzw. Wagen, die durch Schilder mit der Aufschrift „Für Reisende mit Traglasten" gekennzeichnet sind, sind 50 Kilo Gepäck erlaubt. Die Reisenden können nun von sich aus die Bahnfahrt angenehmer gestalten und das Einschreiten der Schaffner vermeiden, wenn sie selbst auf die bestehenden Vorschriften achten. Die Beschränkung des Handgepäcks nach Gewicht und Umfang liegt im Interesse des Reisenden selbst; denn in den Handgepäcknetzen übereinandergeschichtete Koffer und dergl. bedeuten eine Gefahr für den Reisenden, weil sie beim Durchfahren von Kurven oder beim plötzlichen Halten oder Anfahren des Zuges leicht herabfallen und zu Unfällen führen können.
* Ein neuer vIug-Wagenkyp. Die Reichsbahn- verwaltung läßt jetzt auf einzelnen Strecken neue O-Zugwagen zweiter und dritter Klasse ausprobieren, die in mancherlei Hinsicht eine wesentliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Wagen aufweisen die Reichsbahndirektion “ Frankfurt gab gestern der Presse Gelegenheit, einen aus diesen neuen Wagen zuiammenvâlltèn W «I to Hauptbahnhof zu besichtigen. Die neuen Wagen, die durchweg Stahlkonstruktion ausweisen, haben eine Sänge von rund 20 Metern und bieten Raum für 59 bis 66 Personen. Die Sitzplätze sind links und rechts verteilt, der Durchgang ist also in der Mitte des Wagens. In den Wagen zweiter Klosse sind die Sitze so verteilt, daß auf der einen Seite drei Personen Platz haben, während auf der anderen Seite sich ein Notsitz befindet. Damit wird erreicht, daß die Sitze auch zum Liegen benutzt werden können. Besonderer Wert ist auf eine gute Abort- und Doiletteeinrichtung gelegt worden. Hier ist die WasservepsoMing in ' einer Weise geregelt worden, die jeden Mangel an Wasser völlig aus- schließt. Sämtliche Wagen haben elektrische Beleuchtung und Hoch- und Niederdruckdampfheizung. Auch die Fensterkonstruktion ist neuartig und so eingerichtet, daß jeder Luftzug vermieden wird. Die
Entlüftung der Wagen bei geschlossenen genften erfolgt durch eine seitlich der Fenster attgebt* Ventilation. Trotz der Größe der Wagen ist £ Gewicht außerordentlich gering. Die Wagen brifr Klasse wiegen ungefähr 34 Tonnen, die jtotik Klasse 36 Tonnen. Die Versuchswagen sollen ii ganz Deutschland nur ein paar Wochen laufen, m die Wünsche des reisenden Publikums kennen » lernen, damit vor der definitiven Einführung w neuen Wagen diese nach Möglichkeit noch beritt, sichtig t werden können.
* Bauernregeln im April. Die Bauernregeln April besagen: Des April Lachen verdirbt Landmanns Sachen. — Besser Wassersnot im AM als der Mäuse lustiges Spiel. — Dürren April de Bauer nicht will, Aprilregen ist ihm gelegen. ~ Ist der April schön und rein, wird der Mai bet wilder sein. — Maikäfer, die im April schwing müssen im Mai erfrieren. — Regen an Osterb wird fettes Futter danach. April naß, füllt Sehe» und Faß. — Auf Tiberti (14.) sollen alle grünen, St. Georg und Marks (23./25.) drohen « viel args. Ein Wind, der von Ostern bis Pfingfin regiert, sich im ganzen Jahr wenig verliert. — M blauen Blümchen frage ob nah die warmen Tage — Wenn am Schlehdorn vor Mai die Blüte hängt schon Reif der Roggen vor Jakobi empfängt. - Wenn der April Spektakel macht, gibts Korn M Heu in voller Pracht. — Bringt der April W Schnee und Frost, gibts wenig Heu und saun» Most.
WettovberrkGS
An der Rückseite der nach Süden und Oste abgedrängten Tiefdruckgebiete haben in den letzte - Tagen kalte Luftmassen ganz Deutschland über. flutet. Bei nachlassendem Druckanstieg wird es i- ihrem Bereich weiterhin bei bet' wechselnde! - Witterung und vorübergehenden Schauern bleibet Stellenweise wird es auch zu leichten Nachtfröste: kommen. — Vorhersage bis Mittwoch abend: Ser änderliche Bewölkung, stellenweise Schauer, H nordwestliche bis nördliche Winde. — Witterung- aussichten für Donnerstag: Fortdauer der itierä* lichen Witterung.
LaNdArsis S««»
Langendiebach, 3. April. Am Donnerstag, 1 April feiern die Eheleute Heinrich Weingart' n e r und Frau Margarete geb. Volz, hier, Slitif straffe 15, das Fest der silbernst Hochzeit.
Rückingen, 3. April. Silberne Hochzeit Das Fest der silbernen Hochzeit feiern morgen He August Trax el und Frau Elisabeth geb. M Wachenbuchen, 2. April. Bau einer XuhI halle. Dieser Tage fand im Gasthause MW eine Versammlung des (Elternbeirates, des AI standes des hiesigen Turnvereins und des Lchwl toUegiums statt. Gegenstand der Besprechung der Plan der Errichtung einer Turnhalle. Um fei Durchführung regelmäßigen Turnens in Schule Verein unabhängig von Jahreszeit und Wetter ermöglichen, soll der Gemeindevertretung ans Herz gelegt werden, Mittel zum Bau Turnhalle bereitzustellen.
ist die altrenommierte
Telephon 2302
seit 1798 , , Stern straft«
Chemische Waschanstalt Gardinen-Reinigung nach PlauenerW
âonzevi Geiausvevern „Mätmevchov" BmrÄWbei
Am ersten Osterfeiertag gab der Gesangverein „Männerchor" in Bruchköbel im Saale der Turngesellschaft sein diesjähriges Konzert. Unter seinem tüchtigen Führer Karl Lach (Rückingen) zeigte der Chor in einer gut zusammengestellten Vortrags- Se großes Können. Die beiden Schumann höre itornell" und „Der träumende See), Lachner; ,Hymne an die Musik" und vor allem der melodiefrohe Bruchjche Chor „Dom Rhein" offenbarten ein Können und eine Durchbildung, die zu den schönsten Hoffnungen berechtigt. Ein feiner Ausgleich, klarer Ansatz. gepflegte Aussprache, saubere und tonschöne Durcharbeitung der einzelnen Chöre, und vor allem ein Tenor in piano wie Forte von bestrickender Fülle und Weichheit im Ton. Der Leiter bringt seine Chöre geschmackvoll und _ in musikalischer Beziehung sehr ansprechend; Gestaltung und Linie sind klar und wuchtig steigernd. Es wurden so der Bruchsche Chor und Schumanns „Trâumennder See" bei dem schönen und packenden Vortrage zur Glanzleistung des Konzertes.
Die verpflichtete Solistin, Frau Liesel Richartz aus Frankfurt, erfreute durch einen herrlichen Alt. In Gesängen von Hummel, Schubert, Pfitzner, Brahms und Saint-Saëns zeigte die Stimme weitfortgeschrittene Durchbildung, klangvolle Höhe, Mitte und Tiefe, Bestreben nach musikalischer Gestaltung. Wenn das richtige Verhältnis zwischen Ton und Wort gewonnen ist, wird auch das „über dem Stoff stehen" gewachsen sein, und die Sängerin dürfte dann mit ihrem glänzenden Material große Triumphe feiern. Sie ist zweifellos eine große Hoffnung für Konzerte oder Bühne (ihre Dalila-Arie war packend und wirksam vorgetragen).
An Frau L. Stünng-Zahn hatte man eine geschmackvolle und technisch überlegene Begleiterin verpflichtet, deren Können an dieser Stelle schon oft gewürdigt worden ist, Dr. E. H.
âomevi GesantzvevsM ^GSnsevluft" Lausen- MebaG
Der zweite Osterieiertag brachte das Konzert des Gesangvereins „Sängerlust" in Langendiebach
im Saale ,^ur Krone". Der große Chor birgt vorzügliches Material in allen Stimmen; Ausgleich, Aussprache, Bortrag und Disziplin sind sehr beachtlich, und erzielten in dem knifflichen Hegar- Chore „Rudolf von Werdenberg" wohlverdienten großen Erfolg. B. Dambruch hat gute Arbeit mit seiner Schar geleistet, die volle Anerkennung verdient und auch erhielt (stürmischer Beifall). Seine Tätigkeit als Chorleiter wäre aber noch höher zu werten, wenn er ein gehaltvolleres Programm aufgestellt hätte. Die meisten Chöre haben doch musikalisch herzlich wenig zu sagen und verlohnen gar nicht der großen auf sie verwandten Arbeit (z. B. das geschmacklos bearbeitete „Muß i denn" oder die wenig sagenden beiden ersten Chöre). Mit dem starken zur Verfügung stehenden Chore müssen sich doch ganz andere Werke erarbeiten lassen!
Von den beiden Solisten war Konzertmeister Hermann Kraus vom Frankfurter Opernhaus der überlegenere. Er spielte tonschön und mit viel Schwung die beiden ersten Sätze des Bruchschen g-moll Violinkonzertes, dann aber lauter Bearbeitungen, als ob es keine Originalkompositionen für sein Instrument gäbe! Das Schlagwort „Konzession an die Zuhörer" rechtfertigt noch entschuldigt diese Wahl der Stücke, die bei diesem Künstler einigermaßen befremdend wirkt.
Der zweite Solist, W Lißmann, zeigte in der „Gralserzählung" sehr schönes Tenormaterial, frei, lich als Noturstimme mit all’ ihren Unebenheiten und Mängeln. Dieses Material, durch sachkundige und berufene Lehrer ausgebildet, könnte vielleicht noch ungeahnte Zukunft haben.
Die Begleitung beider Solisten wurde von W. Campell (Hanau) diskret und ansprechend durchgeführt.
Reicher Beifall dankte Chor und Solisten für ihre Darbietungen. Dr. E. H.
Eine Sensation auf dem Londoner Aukographen- marft.
o Die berühmteste Liebesbrissserie der Welt", die Briefe, die zwischen dem englischen Dichter- chèpaar Robert und Ekisabech Browning gewechselt worden sind, und die kürzlich in London unter den ' Hammer kamen, sind zu einem Preis von weit über
20 000 Pfund (400 000 Mark) in die Hände eines 3tempörter Antiquars übergegangen. Es handelt sich um 287 Briefe von Robert und um 284 Briefe von Elisabeth Browning, deren Dersteigerung im Jahre 1913 bei Sotheby in London zu einem Preis von 6550 Pfund bereits ein gesellschaftliches Ereignis war.
Brownings Dichtkunst, bei uns nur in Kennerkreisen bekannt, wird in England wegen ihrer durchgeistigten Form und Gedankentiefe hochgeschätzt. Er lebte von 1812 bis 1889, seine Dichter- i von 1806 bis 1861. Die Gesamtausgabe der e Robert Brownings umfaßt 17 Bände, und seine licht- und hoffnungsvolle Weltanschauung und nmßvolle Persönlichkeit machten ihn zum Ratgeber und Führer durchs Leben für viele Engländer. WAche Bedeutung er im britischen Inselreich gewonnen hat, beweist auch die Browning-Gösellschaft, die 'seit 1881 besteht. Nicht weniger berühmt ist feine Gattin, die Schriftstellerin Elisabeth Barrett- Browning, insbesondere durch die glühende Schilderung ihrer Liebe zu ihrem Mann.
Die Liebesbriefe des Ehspaares wurden zum erstenmal im Jahre 1845 gedruckt und haben seither eine sehr hohe Auslage erreicht. Interessant ist übrigens, daß die Handschrift eines Gedichts von Elisabeth Browning, „Die Schlacht von Marathon" auf einer Newyorker Versteigerung im Januar dieses Jahres mehr als 70 000 Mark brachte!
o Skadkthealer. Aus dem Theaterbüro wird uns geschrieben: Heute abend 7% Uhr wird als 28. Vorstellung im Mittwoch-Abonnement mit verstärktem Chor und Orchester erstmalig „Fidelio" Oper in 2 Auszügen (3 Silbern) von Ludwig van Beethoven wiederholt. — Kommenden Freitag, abends 7^ Uhr gelangt als 28. Vorstellung im Freitag-Abonnement der amüsante Operettenschlager „Der Soldat der Marie" Operette in 3 Akten von Leo Aicher zur Ausführung. — Am Samstag, abends 715 Uhr geht „Der Kreidekreis" ein Spiel in 5 Akten nach dem Chinesischen von Kla- bund, Musik von Leo Walter Campell in Scene.
o Eine werkvolle Bibel aus dem Jahre 1522 gestohlen. Aus einer Ausstellung der Cansteinschen Bibelanstalt bei den Frauckeschen Stiftungen in
Halle ist ein Neues Testament im Werte B 10 000 RM von unbekannten Tätern gefW- worden. Es handelt sich bei dem gestohlenen W um die zweite Dezemberausgnbe von 1522.
Die erste Feldpost haben bie Sachsen wöhreni des Türkenkrieges im Jahre 1683 ins Leben g-ch fen. Die noch erhaltene drei Druckseiten ster» FÄdpostdienstordnung wurde vom Kurfürsten Hann Georg III. am 30. April 1691 erlassen.
Ms TrSssv des Veetdoven - Nvsises 4935
Prof. Josef Haas
(München)
Prof. Paul Juon (Berlin)
Der staatliche Beethoven-Preis für 1929 ist n" Vorschlag des Kuratoriums des Beethoven-Prs!^ von der preußischen Akademie der Künste zu gleich^ Teilen mit je 5000 Mark dem Komponisten P^A Paul Juan in Berlin und Prof. Joseph ' München, zugesprochen worden. (Atelier „ß“"
Herrman-Atlantik")