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AanaueMnzeiger

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Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ' Bei unverschuldetem AuSfaN der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung oder aus Rückzahlung deS Bezugspreises. / Fürplatzvorschrift u. Erscheinung Stage der Anzeige wirb keine Gewähr geleistet.>Geschäftsstelle: Hammerstr.S / Fernspr. 3956, 3957,3958

12. Sanna«

1028

DaS Ae«eKs.

5m Hamburger Hafen ereignete sich heute morgen ein schweres Explosionsunglück.

In der Frage der geistlichen Schulaufsicht ist ein Kompromiß der Regierungsparteien zu­standegekommen.

Der erste Reichsbankausweis im neuen Jahre zeigt einen Rückgang des Wechselbestandes um fast eine halbe Milliarde.

Der Haushaltausschuß des Reichstags trat gestern nach der Weihnachtspause zu seiner ersten Sitzung zusammen. Reichsjustizminister Dr. Hergt berichtete über die Landesverratsprozesse und Gnadenaktionen.

Der allgemeine Volkstraueriag für die im Kriege Gefallenen findet in diesem Jahre am Sonntag, 5. März statt.

Kelloggs Antwort an Briand ist gestern überreicht worden.

âpwstonsnnglüik im SamdMaes Saßen

MedeMesrmt des KeZchs- Lassavdeßt

Hamburg, 12. Zan. Heuke morgen kurz vor 7 Uhr hat sich Im Hamburger Hafen ein schweres Explosionsunglück ereignet. Auf einer mit Schauer- leuten (Hafen- und Schiffsarbeiter) vollbesetzte Molor-Darkasse der Hamburger Stauereigesellschaft entstand inmitten des Llbeskromes vor der Werft Reiherstieg eine Explosion, die wahrscheinlich durch einen Vergaserbrand verursacht wurde. Die Bar­kasse geriet in Brand und ein großer Teil der Ar­beiter sprang in verletztem Zustande über Bord. Zahlreiche Schwerverletzte, die geborgen werden konnten, wurden, in das Hafenkrankenhaus einge- liefert. Einige Leute werden noch vermißt. Nähere Einzelheiten fehlen noch.

Hamburg, 12. Zan. Auf der Barkafle, auf der sich die Explosion ereignete, befanden sich insgesamt 90 Personen. Der Explosion ging eine starke, fast haushohe Stichflamme voraus, worauf eine starke Detonation erfolgte, die weithin im Hafen vernom­men wurde. Schnell herbeigeeilte Barkasien, Fähr­dampfer und Schleppdampfer retteten die über Bord gesprungenen Arbeiter, die aus dem Eise herausgeholt wurden. Nach den bisherigen amt­lichen Feststellungen find etwa 35 Arbeiter mehr oder weniger schwer verletzt. Zwei Arbeiter werden noch vermißt.

Berlin, 11. Jan. Der Haushaltsausschuß des Reichstags trat nach der Weihnachtspause wieder zu seiner ersten Sitzung zusammen. Beim

Etat der Reichsschuldenverwallung kritisierte Abg. Dr. Hilferding (Soz.), daß eine Regierung, die nicht mehr im Amte war, sondern lediglich die Geschäfte zu führen hatte, eine Anleihe von 500 Millionen Mark aufgelegt hatte. Weiter kritisierte er. daß die deutsche Reichsanleihe ohne Fühlungnahme mit dem Reichstag von 5 auf 6 Prozent hinaufkonvertiert worden ist. Weiter be­leuchtete der Redner den im Etat stehenden Anleihe­posten in Höhe von 850 Millionen Mark, der ledig­lich einen Buchungsposten darstelle, da in diesem Jahre bekanntlich keine Anleihe ausgenommen wer­den könne. Zusammen mit den Schatzwechseln in Mhe von 400 Millionen Mark sei bis Anleibe-Er-

Abg. Dietrich- Baden (Dem.) hielt den geftri» gen Kurs der konvertierten Anleihe von 87,5 für miserabel. Durch diese schlechte Notiz werde eine künftige Kreditaktion sehr erschwert werden. Eine geschäftsführende Regierung dürfe eine Anleihe nur bei größter Zwangslage aufnehmen. Abg. v. Euèrard (Z.) vertrat ebenfalls den Standpunkt, daß eine geschäftsführende Regierung keine Anleihe aufnehmen solle und daß eine Hinaufkonvertierung nur mit Zustimmung des Reichstages erfolgen dürfe. Diese Meinung legte der Redner in einer Entschließung nieder.

Staatssekretär Dr. Popitz hielt vom juristischen Standpunkt für einwandfrei, daß auch eine ge- schästsführende Regierung eine Anleihe aufnehme. Was die Höher konvertierung anbelange, so frage sich lediglich, ob die Reichsregierung durch den bei der.Ausgabe festgesetzten Zinsfuß für die Zukunft gebunden sei.

Nach weiterer Aussprache wurde beschlossen, daß ein Unterausschuß zunächst noch die an­geregten Fragen klären solle. Diesem Unterausschuß wurde auch die vom Abg. Guèrard (Z.) vorgeschla­gene Entschließung überwiesen. Der Etat der Reichs­schuld wurde alsdann ohne wesentliche Aenderungen angenommen. Dann wurde der

Etat des Reichsjuskizministeriums beraten.

Die BsVainngen Wes das «Schulgesetz

Glu rKomsvomM übev die Neaussichttguus des KellsrouSuntevelchts

Berlin, 11. San. Der Interfraktionelle

Ausschuß der Reichstagsparteien, der die Be-

deutlichste den Willen zur gemeinsamen Weiter­arbeit, auch in schwierigen und heiß umstrittenen sich die Möglichkeit, auch in n Restfragen zu einer Eini-

schlösse über die strittigen Fragen des Reichsschul- Fragen. Daraus ergebe {

gesetzes für die zweite Lesung des Gesetzentwurfes den noch offen stehenden Restfragen 31 im Bildungsausschuß des Reichstages vorbereitet, gung zu kommen, und das gesamte @ trat heute nachmittag wieder zusammen, nachdem Form zu

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auch die a g i, u n b f ch a

beraten atten. Der Reichsinnenminister v. e u dell nahm wieder mit seinen Kommissaren an der Beratung teil. Die Sitzung dauerte nahezu sechs Stunden.

Wie das VDZ.-Büro erfährt, ist über die Para­graphen 14 und 16, die den Religionsunterricht und die Einsichtnahme in den Religionsunterricht be­handeln, eine Einigung zwischen den Regierungs­parteien erzielt worden durch eine Fassung, die der Befürchtung, als könnte die geistliche Oberschulauf- cht wieder entstehen, den Boden entziehen soll. Ueber § 20, der die Gebiete aufzählt, die als Simul- lanschulländer vorläufig von dem Gesetz ausgenom­men sind, konnte eine Einigung nicht erzielt wer­den. Der Ausschuß hat sich auf unbestimmte Zeit vertagt. Die heutigen Vereinbarungen über die §§ 14 und 16 werden in der Sitzung des Bildungs­ausschusses als formulierte Anträge dem Gesetz-

zu erledigen, die zwischen den

Abg. Münzenberg (Komm.) erstattete den Bericht. Die Vorlage zu dem neuen Strafgesetzbuch habe wesentliche Teile des deutschen Volkes nicht be-

- ' J das Auslieferungs-

entwurf eingefügt werden.

Der Kompromißantrag des Interfraktionellen Ausschusses hat folgenden Wortlaut:

8 16 Abs. 1. Den Rellgionsgesellschafken ist un- beschadet des staatlichen Aussichtsrechles Gelegenheit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Reli­gionsunterricht in Uebereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die zuständigen oberen Stellen Der Religionsgesellschasten haben zu dem Zweck das Recht der Einsichtnahme in den Religionsunterricht. Dieses Recht

kann n

l an den Ortsgeistlichen als

vertragen werden.

friebigt. Aehnliches trifft zu auf

8°sch. Referent fragte, wiewe.. _

der neuen Strafprozeßordnung gediehen seien.

allen Instanzen seien nach Möglichkeit Laien zu verwenden. Auch dürfe.die Ausübung des Richter- berufes nicht mehr so eng an die Ablegung des er- sten und zweiten Staatsexamens gebunden sein. Es Muffe eine Reform des Reichsgerichts erfolgen, wo­nach Landesverrat und Hochverrat den ordentlichen ^richten zur Aburteilung überwiesen wird, das

nicht mehr erste Instanz, sondern Revisions- 8?v!cht und Beschwerdegericht wird, sowie eine Zu- ö>chung von Laien in allerstärkstem Maße erfolgt. . Reichsjustizminister Hergt gab zu der Frage Der

Hochverrats und Landesverratsprozesse

wieweit die Vorarbeiten

solchen übertragen werden.

Abs. 2. Die Religionsgesellschasten und ihre Ver­treter haben gegenüber den Lehrern, die Religions­unterricht erteilen, keine Befugnis der

Di e n st a u f s i ch t.

§ 16a. Zn den Gebieten bet Reiches, in denen ein Zusammenwirken zwischen Staatsbehörde und Religionsgesellschasten hinsichtlich der Einrichtung und Erteilung des Religionsunterrichte» in den Volksschulen durch Gesetz oder Vereinbarung fest­gelegt ist, kann es bei dieser Regelung oerbieiben.

Dem gestern in den interfraktionellen Bespre- chungen über das Reichsschutgefetz erzielten Teil- kompromiß wird von der D. A. Z." erhebliche politische Bedeutung beigemesien. Es erweise aufs

die Verhandlungen insbesondere über den strittigen § 20 in der nächsten Woche fortgesetzt werden sollen. Hinsichtlich dieses Paragraphen, der die Behand­lung der südwestdeutschen Simultan­schulländer regeln soll, betont dieTägl. Rundschau", die Deutsche Volkspartei halte ihre Forderung aufrecht, daß der Simultanschule dort, wo sie geschichtlich geworden sei, ein unbegrenzter Schutz zuteil werden soll, während das Zentrum nur eine 5 oder 10jährige Schonfrist zugestehen wolle, nach deren Ablauf die Simutanjchule durch Antrag der Erzieherberechtigten umgewandelt wer­den könne. Die beiden Parteien, so erklärt das Statt, weniger hoffnungsvoll als dieD. A. Z.", sind gestern bei ihrer Auffassung verblieben, und es ist auch keine Möglichkeit sichtbar geworden, die gegenteiligen Auffassungen auszugleichen. Ueber die Haltung des Zentrums in dieser Frage heißt es in derG e r m a n i a": So sehr das Zentrum bestrebt ist, an einer geeigneten Lösung auf dem Wege der Verständigung mitzuwirken, ebenso ist klar, daß es für das Zentrum eine Grenze gibt, die nicht über- schritten werden kann und wird.

Im Gegensatz zu den anderen Blättern berichtet übrigens noch dieTägl. Rundschau", daß die Mei- nungsverschiedenenheiten über den § 14, der die Frage der Aufstellung der Lehrpläne für den Reli­gionsunterricht gemeinsam mit den Religionsgesell­schaften behandelt, gestern noch nicht behoben wor­den seien. Falls die Fassung des Entwurses auf­rechterhalten wird, schlage die Deutsche Volkspartei im Falle von Meinungsverschiedenheiten vor, die letzte Entscheidung dem Staate anheim zu geben. Die anderen Koalitonsparteien hätten für diese Fassung noch nicht gewonnen werden können.

Die Demokraten beantragen Streichung des 6 16 *

Wie derDemokratische Zeitungsdienst" mitteilt, werden die Vertreter der demokratischen Fraktiün im Bildungsausschuß des Reichstages u. a. bean­tragen, daß der § 16 des Keudell'jchen Schulgesetz­entwurfes, der die Einsichtnahme in den Religions­unterricht regeln soll, überhaupt gestrichen wird.

jNangreidjes statistisches Material bekannt. Danach Urug im Jahr 1927 die Zahl der eingegangenen Anzeigen wegen Hochverrats 845, wegen Landes- oorrats 613. Die Zahl der erhobenen Anklagen im 1927 betrug aber nur bei Hochverrat 49 und W Landesverrat 46. Die Zahl der Verurteilten war

Hochverrat 70 und bei Landesverrat 44. Da- erkenne man, daß die Vorwürfe des Referen- ,n über die angebliche Hochflut von Hochverrats- Landesverratsprozessen nicht begründet sein omicn. Im Jahre 1924 wurden wegen Hoch- und Landesverrates 309 Personen verurteilt, im Jahre H waren es 273 Personen, im Jahre 1926 insge- 124, im Jahre 1927 aber, wie angegeben, nur

k. ®er Minister gab dann noch eine Darstellung * Auswirkung der Gnadenaktion /-Anlaß des 80. Geburtstages des

^-Präsidenten. Insgesamt wurden 75

Ue auf dem Gnadenweae erledigt. Erlaßen wur­

den Freiheitsstrafen im Gesamtbeträge von über 107 Jahren, davon etwa 86 Jahre Zuchthaus, 13 Jahre Gefängnis, 8 Jahre Festung. Ferner eine lebenslange Zuchthausstrafe. Im einzelnen fallen auf politische Straftaten 70 Gnadenerweise. Von den 70 Gnadenerweisen entfallen auf links gerichtete Täter 63. Im ganzen waren zurzeit der Gnaden­aktion 148 linksgerichtete Täter in Haft. Auf rechts- gerichtete Täter entfallen 7 Gnadenerweise, insge­samt waren 16 rechtsgerichtete Täter in Haft. Die Gesamtzahl der Gnadenerweise der Länder steht noch nicht fest. Nach der zuletzt bekannt gewordenen Mitteilung hat Preußen bisher mehr als 12 000

des Titels. Abg. Dr. Bell (Z.) unterstützt den Antrag Lohmann auf Entsendung von schon er- sahrenen Juristen ins Ausland.

Nach längerer Geschäftsordnungsdebatte wird die Weiterberatung auf Donnerstag vertagt.

Deutschland und die SaknUatW- Slauser

Dem Reichsrat ist derTägl. Rundschau" zu­folge, der Entwurf eines Gesetzes über die Einbe-

rufung des ständig zugegangen. Es

ien Internationalen Gerichtshofes

wandelt sich bei diesem Gesetzent- Urschrift Deutschlands unter die

Gnadenerweise getätigt, bei den übrigen Ländern wurf um die Unterschrift Deutschlands unter die erfolgten insgesamt rund 4000 Gnadenerweise. ^akultivklausel des Haager Schiedsgerichtshofes, die

erfolgten insgesamt rund 4000 Gnadenerweise.

Abg. Lohmann (Dntl.) regt an, Juristen nicht bloßzur Ausbildung" ins Ausland zu senden, wie es im entsprechenden Etatstitel heiße, sondern ge- mde auch erfahrene Juristen zur Unterrichtung über ausländische Verhältnisse, eventuell unter Erhöduna

Reichsaußenminister Dr. Stresemann auf der Völ- kerbundstagung im September vorigen Jahres voll­zogen hat.

Kevavaßiausgetvtnttlev

In Paris ist man einem Sachlieferungs­betrug auf die Spur gekommen, der aller­schärfste Verurteilung verdient und der den daran beteiligten Firmen hoffentlich die ver­diente, empfindliche Strafe eintragen wird. Es ist festgestellt worden, daß deutsche wie fran­zösische Firmen in gemeinsamem Einverneh- men bei der Bestellung und Lieferung von Waren auf Reparationskonto unlautere Ge­winne in die Tasche gesteckt haben, die angeb­lich in die Millionen gehen. Wie hoch die er­schwindelten Beträge sind, läßt sich mit einiger Bestimmtheit vorläufig noch nicht erkennen. Es wird aber auch von den amtlichen Stellen zugegeben, daß betrügerische Manöver vorge­kommen und erhebliche Summen dabei er­schwindelt worden sind.

Die Möglichkeit unlauterer Gewinne liegt in der Verbindung eines rein geschäftlichen Vorganges mit einem bürokratischen Abrech­nungsverfahren, wie sie dem Sachlieferungs­geschäft auf Reparationskonto eigentümlich ist. Eine französische Firma setzt sich beispielsweise mit einer deutschen Fabrik in Verbindung, um eine Maschine auf Reparationskonto zu be­stellen. Der Lieferungsvertrag wird auf rein privatwirtschaftlicher Grundlage abgeschlossen und dann in Paris der deutschen Abrechnungs­stelle zur Prüfung und der Reparations- kommission zur Genehmigung unterbreitet. Werden an diesen beiden Stellen keine Bean­standungen erhoben, so kann die Bestellung ausgeführt werden. Der Lieferungspreis wird dann von der französischen Firma auf das Re- parationskonto eingezahlt und Deutschland gut geschrieben. Zum Ausgleich der Rechnung überweist die deutsche Regierung den ent­sprechenden Betrag der deutschen Firma, die die Lisferuna ausaMhrt hm Der Abschl-m des Vertrages selbst und ote Ausführung der Lieferung unterliegen keiner amtlichen Kon­trolle. Es können also zwischen dem Be­steller und dem Lieferanten aller­lei Verabredungen getroffen und bei der Ausführung der Lieferung tatsächlich auch eingehalten werden, von denen weder die deutsche Regierung, noch die Reparationskom- mission eine Ahnung haben. Die Betrugsmög­lichkeit, die sich auf diese Weise ergibt, ist von gewisienlosen Deutschen und Franzosen aus­genutzt worden. Es kann z. B. die Verab­redung getroffen werden, daß die deutsche Firma sich die Lieferung weit höher bezahlen läßt, als nach dem tatsächlichen Wert gerecht­fertigt ist. Die Differenz ist ein reiner Gewinn, der zwischen den Parteien, die die geheime Verabredung getroffen haben, geteilt wird. Oder aber es werden statt hochwertiger Waren minderwertige Ersatzstücke geliefert. Auch hier fließt der Gewinn in die Taschen von Betrügern, die eine geheime Verab­redung getroffen haben. Hat man auf diesem Gebiete einige Uebung erlangt, so kann man aus der Bestellung und Lieferung von Sachleistungen ein glänzendes Geschäft machen, das sich reichlich lohnt.

Auf wessen Kosten geht dieser Schwindel? Auf diese Frage wird die Antwort wohl nicht in allen Fällen die gleiche sein. Der leid­tragende Teil kann der französische Besteller sein, der durch Vermittlung eines ungetreuen Angestellten oder Beamten statt der vollwerti­gen eine minderwertige Ware erhält oder aber eine Leistung über den normalen Preis hin­aus bezahlen muß. So wird es sich wohl in vielen Fällen verhalten, in denen die Sachlie­ferung in Frankreich von der öffentlichen Hand entgegengenommen worden ist. Es ist aber auch möglich, daß der Besteller und der Lieferant beide unter einer Decke stecken und durch irgend ein raffiniertes Manöver das Reparationskonto, d. h. den Reparationsgläu­biger betrügen. Das deutsche Finanzinteresse ist nicht unmittelbar i n Mitleidenschaft ge­zogen, da der Betrag, den die deutsche Regie­rung zum Ausgleich der Rechnung zahlt, auf jeden Fall und in vollem Umfange auf dem Reparationskonto als Gutschrift verzeichnet wird. Daran wird sich auch nichts ändern, wenn bei der Lieferung ein Betrug verübt worden ist. Ein mittelbares Interesse besteht allerdings insofern, als der unlautere Gewinn, der in französische Hände gelangt, in fremder Währung ausgezahlt, d. h. also transferiert wer­den muß, was unter Umständen für den Stand unserer Währung von Bedeutung sein kann. Die in Betracht kommenden Summen sind aber, wie es scheint, nicht so erheblich gewesen, daß nennenswerter Schaden entstanden wärs.